Blindleistung Musterklauseln

Blindleistung. 9.1 Der Netznutzer ist verpflichtet, einen ausgeglichenen Blindleistungsausgleich in seinen Anla- gen sicherzustellen. 9.2 Überschreitet der Netznutzer die vom Netzbetreiber in seinem jeweils gültigen Preisblatt ver- bindlich vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, hat er dem Netzbetreiber die darüber hinaus- gehende Blindarbeit nach dem Preisblatt des Netzbetreibers (Anlage 1) zu vergüten.
Blindleistung. 9.1 Der Netznutzer ist verpflichtet, einen ausgeglichenen Blindleistungsausgleich in seinen Anlagen sicherzustellen. 9.2 Überschreitet der Netznutzer die vom Netzbetreiber in seinem jeweils gülti- gen Preisblatt verbindlich vorgegebenen Grenzen für Blindarbeit, hat er dem Netzbetreiber die darüber hinausgehende Blindarbeit nach dem Preisblatt des Netzbetreibers (Anlage 1) zu vergüten.
Blindleistung. Keine Ergänzungen
Blindleistung. Anforderungen an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung der Erzeugungseinheiten entsprechen der Variante X gemäß Ziffer 10.2.2. TAR HöS. Vergütungsregelung Blindarbeit‌ In [Jahr] beträgt die spezifische Vergütung für induktive Blindarbeit x,xx €/Mvarh. Die Vergütung für induktive Blindarbeit wird jeweils mit Wirkung zum 1.1. eines Kalen- derjahres gemäß folgender Formel angepasst: Darin bedeuten: PQ,ind = spezifische Vergütung für induktive Blindarbeit des be- treffenden Jahres PP,Bezug = arithmetischer Mittelwert der EEX Settlement-Kurse für den EEX-Baseload Jahresfuture des Folgejahres an den Handelstagen des letzten Quartals vor der Preisanpas- sung PP,Bezug,0 = arithmetischer Mittelwert der EEX Settlement-Kurse für den EEX-Baseload Jahresfuture 2005 an den Handelsta- gen des letzten Quartals im Kalenderjahr 2004 = 33,99 €/MWh Die Vergütung für kapazitive Blindarbeit beträgt 0 €/Mvarh. Den für das jeweilige Jahr gültigen Wert von PQ,ind wird Amprion dem Kunden bis zum 15. Januar mitteilen.
Blindleistung. Die Umsetzung der Standard-Kennlinie cos phi (P) nach Bild 6 der VDE-AR-N 4105 erfolgt für alle Erzeugungsanlagen, die über Umrichter angeschlossen sind. Abweichungen hiervon werden durch den NB dem Antragsteller mit der Anschlussgenehmigung mitgeteilt. Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungs- anlagen mit dem Niederspannungsnetz (Strom) WN TAB 0070 Eine spätere Änderung der Vorgabe oder des Verfahrens durch den Netzbetreiber ist durch den An- schlussnehmer umzusetzen. Verwendete Kompensationskondensatoren dürfen nicht vor der Zuschaltung der EZA eingeschaltet werden. Bei Abschaltung der EZA müssen die Kondensatoren gleichzeitig mit abgeschaltet werden. Gegenstand dieser Norm sind die Funktionsvorgaben für die Wirkung des Entkupplungsschutzes. Schutzeinrichtungen zum Schutz der EZA sind nicht Bestandteil dieser Norm und werden durch den Anlagenbetreiber realisiert. Bei Überschusseinspeisung (z. B. Selbstverbrauch oder kaufmännisch bilanzielle Weitergabe) be- steht die Möglichkeit, dass der übergeordnete Entkupplungsschutz (NA Schutz) auch auf eine dafür ausgelegte Schalteinrichtung, die unmittelbar der Erzeugungsanlage bzw. den Erzeugungseinheiten zugeordnet ist, wirkt. Somit ist es möglich, dass im Fehlerfall nur die Abschaltung der Erzeugungs- anlage erfolgt, ein Bezug aber weiterhin möglich ist. Um die Funktionalität der Schutzeinrichtungen zu gewährleisten, hat der Anlagenerrichter Schutz- prüfungen vor Inbetriebnahme zu überprüfen und zu protokollieren. Änderungen der Schutzeinstellungen oder -einrichtungen nach der Inbetriebnahme können nur in Abstimmung mit dem NB erfolgen. Der Nachweis für die Kurzschlussfestigkeit der gesamten elektrischen Anlage ist vom Anlagenbe- treiber zu erbringen. Hierzu wird ihm der Kurzschlussstrom aus dem Netz des NB angegeben, so- weit dieser über den in den Technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz der E.DIS AG (TAB NS Nord) liegt. Wird durch die EZA der Kurzschlussstrom im Netz des NB über den in den Technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz der E.DIS AG (TAB NS Nord) genannten Wert erhöht, hat der Anlagenbetreiber Maßnahmen zu treffen, die den Kurz- schlussstrom aus den EZA in seiner Höhe entsprechend begrenzen. Beim Frequenzsteigerungsschutz ist dabei das Bild 3 „Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz“ in Abschnitt 5.7.3.3 „Wirkleistungseinspeisung bei Überfrequenz“ der VDE-AR-N 4105 zu berück- sichtigen und anzuwenden. Art und Anzahl der erforderlichen Messeinrichtungen und S...
Blindleistung. (je Eingangsschaltfeld) Messwert Q mit Vorzeichen Wert mit Vorzeichen –50 % Q/Pinst bis +50 % Q/Pinst 1 kVAr Tabelle C.3: Zusätzlicher Prozessdatenumfang bei durch Westnetz fernschaltbaren Eingangsschaltfeldern in 10- und 20-kV-Netzen (vgl. Kapitel 6.2.2.1) ⇨ Übergabe-Schalter (NOT-AUS) Steuerbefehl AUS-schalten Binär ⇨ Leitungsabgangtrenner Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Steuerbefehl EIN-schalten Binär ⇨ Leitungsabgangtrenner Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Steuerbefehl AUS-schalten Binär ⇨ Leitungsabgangserder Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Steuerbefehl EIN-schalten Binär ⇨ Leitungsabgangserder Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Steuerbefehl AUS-schalten Binär Leitungsabgangtrenner Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Meldung geschlossen / EIN-geschaltet Binär Leitungsabgangtrenner Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Meldung geöffnet / AUS-geschaltet Binär Tabelle C.4: Zusätzlicher Prozessdatenumfang bei Netzanschluss im 30-kV-Netz (vgl. Kapitel 6.3.2) Hinweise: *1 Wirkleistungswerte < 0 entsprechen einer Erzeugungsleistung; Werte > 0 einer Bezugsleistung. Bei verschiedenen Primärenergieträgern ist die Wirkleistung getrennt für jeden Primärenergieträger aufzubereiten. *2 Blindleistungswerte > 0 entsprechen einem untererregten Betrieb der Erzeugungsanlage, Werte < 0 einem übererregten Betrieb der Erzeugungsanlage. *3 Ein positives Vorzeichen bedeutet, dass sich die Erzeugungsanlage/Speicher/Ladeeinrichtung untererregt verhalten soll. Bei negativem Vorzeichen soll sich die Anlage übererregt verhalten (ANMERKUNG: Die Definition wurde abweichend vom mathematischen Zusammenhang so für diese Anwendung gewählt). Für weitere Informationen siehe Anhang B.8 „Richtungsdefinition von P und Q“ der VDE-AR-N 4110. *4 Wirkleistung, die von der Erzeugungsanlage am Netzanschlusspunkt bei aktuellem Primärenergieangebot (z. B. Windgeschwindigkeit, Globalstrahlung) zur Verfügung gestellt werden könnte, unter der Annahme, dass alle Erzeugungseinheiten zur Verfügung stehen (z. B. keine Wartung, Anlagenausfall) und kein Eingriff von außen erfolgt (z. B. durch den Netzbetreiber, die Direktvermarktung). Die real ins Netz gespeiste Wirkleistung P ist vom Betrag her dann geringer als Pverfügbar, max, wenn nicht alle Erzeugungseinheiten zur Verfügung stehen oder ein Eingriff von außen erfolgt. Um eine Anlage als Referenzanlage für beispielsweise die Hochrechnung der eingespeisten Windleistung in einem Netzgebiet nutzen zu können, kann bei nicht zur Verfügung stehen von Erzeugungseinheiten bzw. Eing...
Blindleistung elektrische Leistung, die zum Aufbau von magnetischen Feldern (z. B. Motoren, Transforma- toren) oder von elektrischen Feldern (z. B. in Kondensatoren) benötigt wird
Blindleistung. Die Umsetzung der Standard-Kennlinie cos phi (P) nach Bild 6 der VDE-AR-N 4105 erfolgt für alle Erzeugungsanlagen, die über Umrichter angeschlossen sind. Abweichungen hiervon werden durch den NB dem Antragsteller mit der Anschlussgenehmigung mitgeteilt. Eine spätere Änderung der Vorgabe oder des Verfahrens durch den Netzbetreiber ist durch den Anschlussnehmer umzusetzen. Verwendete Kompensationskondensatoren dürfen nicht vor der Zuschaltung der EZA eingeschaltet werden. Bei Abschaltung der EZA müssen die Kondensatoren gleichzeitig mit abgeschaltet werden.
Blindleistung. Keine weiteren Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110

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  • Leistung Kann das versicherte Kind aufgrund des Unfalles nicht am Schulunterricht teilnehmen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht für max. 100 Schultage bis zu 35 EUR pro ausgefallenen Schultag ab dem 21. Ausgefallenem Schultag. Die Kosten werden auch zusätzlich zu einer Krankenhaustagegeldleistung erstattet. Der Anspruch auf Zahlung des Nachhilfegeldes besteht für das versicherte Kind bis zum 18. Lebensjahr.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.

  • Gewährleistung 9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Abweichend vom § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche jedoch dreißig (30) Monate ab Gefahrübergang. 9.2 Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Xxxx Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten und Ablaufen einer angemessen Frist, die Nachbesserung auf dessen Kosten selber vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. 9.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 9.4 Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung: 9.4.1 Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. 9.4.2 Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden. Insbesondere bei Abweichungen von den technischen Mindestanforderungen ist die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen. 9.4.3 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Bei verdeckten Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zehn (10) Werktagen nach deren Entdeckung angezeigt werden. 9.4.4 Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel. 9.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche schriftlich verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Ware erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.