Blindleistung Musterklauseln

Blindleistung. 9.1 Der Netznutzer ist verpflichtet, einen ausgeglichenen Blindleistungsausgleich in seinen Anla- gen sicherzustellen.
Blindleistung. 9.1 Der Netznutzer ist verpflichtet, einen ausgeglichenen Blindleistungsausgleich in seinen Anlagen sicherzustellen.
Blindleistung. Keine Ergänzungen
Blindleistung elektrische Leistung, die zum Aufbau von magnetischen Feldern (z. B. Motoren, Transforma- toren) oder von elektrischen Feldern (z. B. in Kondensatoren) benötigt wird
Blindleistung. Keine weiteren Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110
Blindleistung. Die Umsetzung der Standard-Kennlinie cos phi (P) nach Bild 6 der VDE-AR-N 4105 erfolgt für alle Erzeugungsanlagen, die über Umrichter angeschlossen sind. Abweichungen hiervon werden durch den NB dem Antragsteller mit der Anschlussgenehmigung mitgeteilt. Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungs- anlagen mit dem Niederspannungsnetz (Strom) WN TAB 0070 Eine spätere Änderung der Vorgabe oder des Verfahrens durch den Netzbetreiber ist durch den An- schlussnehmer umzusetzen. Verwendete Kompensationskondensatoren dürfen nicht vor der Zuschaltung der EZA eingeschaltet werden. Bei Abschaltung der EZA müssen die Kondensatoren gleichzeitig mit abgeschaltet werden. Gegenstand dieser Norm sind die Funktionsvorgaben für die Wirkung des Entkupplungsschutzes. Schutzeinrichtungen zum Schutz der EZA sind nicht Bestandteil dieser Norm und werden durch den Anlagenbetreiber realisiert. Bei Überschusseinspeisung (z. B. Selbstverbrauch oder kaufmännisch bilanzielle Weitergabe) be- steht die Möglichkeit, dass der übergeordnete Entkupplungsschutz (NA Schutz) auch auf eine dafür ausgelegte Schalteinrichtung, die unmittelbar der Erzeugungsanlage bzw. den Erzeugungseinheiten zugeordnet ist, wirkt. Somit ist es möglich, dass im Fehlerfall nur die Abschaltung der Erzeugungs- anlage erfolgt, ein Bezug aber weiterhin möglich ist. Um die Funktionalität der Schutzeinrichtungen zu gewährleisten, hat der Anlagenerrichter Schutz- prüfungen vor Inbetriebnahme zu überprüfen und zu protokollieren. Änderungen der Schutzeinstellungen oder -einrichtungen nach der Inbetriebnahme können nur in Abstimmung mit dem NB erfolgen. Der Nachweis für die Kurzschlussfestigkeit der gesamten elektrischen Anlage ist vom Anlagenbe- treiber zu erbringen. Hierzu wird ihm der Kurzschlussstrom aus dem Netz des NB angegeben, so- weit dieser über den in den Technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz der E.DIS AG (TAB NS Nord) liegt. Wird durch die EZA der Kurzschlussstrom im Netz des NB über den in den Technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz der E.DIS AG (TAB NS Nord) genannten Wert erhöht, hat der Anlagenbetreiber Maßnahmen zu treffen, die den Kurz- schlussstrom aus den EZA in seiner Höhe entsprechend begrenzen. Beim Frequenzsteigerungsschutz ist dabei das Bild 3 „Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz“ in Abschnitt 5.7.3.3 „Wirkleistungseinspeisung bei Überfrequenz“ der VDE-AR-N 4105 zu berück- sichtigen und anzuwenden. Art und Anzahl der erforderlichen Messeinrichtungen und S...
Blindleistung. (je Eingangsschaltfeld) Messwert Q mit Vorzeichen Wert mit Vorzeichen –50 % Q/Pinst bis +50 % Q/Pinst 1 kVAr Tabelle C.3: Zusätzlicher Prozessdatenumfang bei durch Westnetz fernschaltbaren Eingangsschaltfeldern in 10- und 20-kV-Netzen (vgl. Kapitel 6.2.2.1) ⇨ Übergabe-Schalter (NOT-AUS) Steuerbefehl AUS-schalten Binär ⇨ Leitungsabgangtrenner Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Steuerbefehl EIN-schalten Binär ⇨ Leitungsabgangtrenner Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Steuerbefehl AUS-schalten Binär ⇨ Leitungsabgangserder Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Steuerbefehl EIN-schalten Binär ⇨ Leitungsabgangserder Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Steuerbefehl AUS-schalten Binär Leitungsabgangtrenner Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Meldung geschlossen / EIN-geschaltet Binär Leitungsabgangtrenner Eingangsschaltfeld (nur 30 kV) Meldung geöffnet / AUS-geschaltet Binär Tabelle C.4: Zusätzlicher Prozessdatenumfang bei Netzanschluss im 30-kV-Netz (vgl. Kapitel 6.3.2) Hinweise: *1 Wirkleistungswerte < 0 entsprechen einer Erzeugungsleistung; Werte > 0 einer Bezugsleistung. Bei verschiedenen Primärenergieträgern ist die Wirkleistung getrennt für jeden Primärenergieträger aufzubereiten. *2 Blindleistungswerte > 0 entsprechen einem untererregten Betrieb der Erzeugungsanlage, Werte < 0 einem übererregten Betrieb der Erzeugungsanlage. *3 Ein positives Vorzeichen bedeutet, dass sich die Erzeugungsanlage/Speicher/Ladeeinrichtung untererregt verhalten soll. Bei negativem Vorzeichen soll sich die Anlage übererregt verhalten (ANMERKUNG: Die Definition wurde abweichend vom mathematischen Zusammenhang so für diese Anwendung gewählt). Für weitere Informationen siehe Anhang B.8 „Richtungsdefinition von P und Q“ der VDE-AR-N 4110. *4 Wirkleistung, die von der Erzeugungsanlage am Netzanschlusspunkt bei aktuellem Primärenergieangebot (z. B. Windgeschwindigkeit, Globalstrahlung) zur Verfügung gestellt werden könnte, unter der Annahme, dass alle Erzeugungseinheiten zur Verfügung stehen (z. B. keine Wartung, Anlagenausfall) und kein Eingriff von außen erfolgt (z. B. durch den Netzbetreiber, die Direktvermarktung). Die real ins Netz gespeiste Wirkleistung P ist vom Betrag her dann geringer als Pverfügbar, max, wenn nicht alle Erzeugungseinheiten zur Verfügung stehen oder ein Eingriff von außen erfolgt. Um eine Anlage als Referenzanlage für beispielsweise die Hochrechnung der eingespeisten Windleistung in einem Netzgebiet nutzen zu können, kann bei nicht zur Verfügung stehen von Erzeugungseinheiten bzw. Eing...
Blindleistung. Die Umsetzung der Standard-Kennlinie cos phi (P) nach Bild 6 der VDE-AR-N 4105 erfolgt für alle Erzeugungsanlagen, die über Umrichter angeschlossen sind. Abweichungen hiervon werden durch den NB dem Antragsteller mit der Anschlussgenehmigung mitgeteilt. Eine spätere Änderung der Vorgabe oder des Verfahrens durch den Netzbetreiber ist durch den Anschlussnehmer umzusetzen. Verwendete Kompensationskondensatoren dürfen nicht vor der Zuschaltung der EZA eingeschaltet werden. Bei Abschaltung der EZA müssen die Kondensatoren gleichzeitig mit abgeschaltet werden.
Blindleistung. Anforderungen an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung der Erzeugungseinheiten entsprechen der Variante X gemäß Ziffer 10.2.2. TAR HöS. Vergütungsregelung Blindarbeit‌ In [Jahr] beträgt die spezifische Vergütung für induktive Blindarbeit x,xx €/Mvarh. Die Vergütung für induktive Blindarbeit wird jeweils mit Wirkung zum 1.1. eines Kalen- derjahres gemäß folgender Formel angepasst: Darin bedeuten: PQ,ind = spezifische Vergütung für induktive Blindarbeit des be- treffenden Jahres PP,Bezug = arithmetischer Mittelwert der EEX Settlement-Kurse für den EEX-Baseload Jahresfuture des Folgejahres an den Handelstagen des letzten Quartals vor der Preisanpas- sung PP,Bezug,0 = arithmetischer Mittelwert der EEX Settlement-Kurse für den EEX-Baseload Jahresfuture 2005 an den Handelsta- gen des letzten Quartals im Kalenderjahr 2004 = 33,99 €/MWh Die Vergütung für kapazitive Blindarbeit beträgt 0 €/Mvarh. Den für das jeweilige Jahr gültigen Wert von PQ,ind wird Amprion dem Kunden bis zum 15. Januar mitteilen.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.