Buchführungspflicht. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen, Inventuren und Bilanzen für mindestens drei Vorjahre sicher und zum Schutz gegen eine gleichzeitige Vernichtung von- einander getrennt aufzubewahren.
Buchführungspflicht. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren und Bilanzen aufzustellen und sie, soweit sie das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre betreffen, zum Schutz vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren.
2. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder dass sie weder die Feststellung des Schadenfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflusst hat.
Buchführungspflicht. Vertraglich vereinbarte Obliegenheit - Buchführungspflicht
Buchführungspflicht. Wer Arzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen und die Belege aufzubewahren.
Buchführungspflicht. 19.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherungsneh- mer verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.
19.2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des §28 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Buchführungspflicht. Die Institution hält die für ihre Rechtsform vorgeschriebenen Buchhaltungsregeln ein; sie erstellt zumindest jedoch eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen von Artikel 957 ff des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) und, je nach Rechtsform, das Aktienrecht.
Buchführungspflicht. 1 Der Verein erstellt eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen von Artikel 957ff. des Schweizerischen Obligationenrechts 16 vom 30. Xxxx 1911. [Bei anderen Rechtsformen als dem Verein anpassen]
2 Bis spätestens 31. Oktober unterbreitet er der Stadt das Budget für das Folgejahr.
3 Bis spätestens 30. Juni des Folgejahres unterbreitet er der Stadt die von einer Revision s- stelle geprüfte und von den zuständigen Organen unterzeichnete Jahresrechnung samt Jah- resbericht, Bestätigungsbericht sowie allfälliger weiterer Berichte der Revisionsstelle.
4 Die Stadt kann Vorschriften zur Darstellung von Jahresrechnung und Bilanz machen.
5 In der Jahresrechnung sind insbesondere auch der erreichte Eigenfinanzierungsgrad und die von Dritten erhaltenen Mittel auszuweisen.
Buchführungspflicht. Artikel 22 entfällt
Buchführungspflicht. Der Kreditnehmer verpflichtet sich, eine zweckmässige Buchhaltung zu führen. Dabei muss es sich um eine doppelte Buchhaltung (Bilanz und Erfolgsrechnung) handeln, welche mindestens zu Steuerzwecken dient. Sowohl die betriebli- chen als auch die nichtbetrieblichen bzw. privaten Einkom- mens- und Vermögensbestandteile müssen deklariert wer- den, soweit sie nicht ohnehin in der Buchhaltung enthalten sind. Auf Verlangen sind der BAK Buchhaltungsabschlüsse sowie Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung vorzulegen. Bei Einzelbetrieben müssen mindestens folgende Kennzah- len in übersichtlicher Art und Weise aus der Buchhaltung her- vorgehen: Umsatz (Gesamtleistung des Betriebs inkl. be- triebliche Nebenerfolge), Direktzahlungen, Direktkosten, Strukturkosten (mindestens gegliedert nach Personal, Pacht- und Mietzinsen, Gebäudekosten, Finanzaufwand, Ab- schreibungen, übrige Strukturkosten), landwirtschaftliches Einkommen, Nebeneinkommen bzw. ausserlandwirtschaftli- ches Einkommen, Gesamteinkommen, Privatverbrauch, Ei- genkapitalbildung, privater Ausgleich, Eigenkapitalverände- rung und Cashflow. Bei Gemeinschaften (z.B. Betriebszweig-, Betriebs- und Ge- nerationengemeinschaften) müssen die vollständigen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse ergänzend zur Be- triebsbuchhaltung über die nicht integrierten Bereiche (z.B. Liegenschaftsrechnungen, Privatverbrauch, etc.) für jeden Partner deklariert werden.
Buchführungspflicht. 1 Die AG erstellt eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 12.
2 Bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres unterbreitet die AG der Stadt das durch die z u- ständigen Organe unterzeichnete Budget für das Folgejahr.
3 Bis spätestens am 31. Dezember des Folgejahres unterbreitet sie der Stadt die von der Re- visionsstelle geprüfte Jahresrechnung samt Jahresbericht, Bestätigungsbericht sowie allfälli- ger weiterer Berichte der Revisionsstelle.
4 Die Stadt kann Vorschriften zur Darstellung von Jahresrechnung und Bilanz machen.
5 In der Jahresrechnung sind insbesondere auch der erreichte Eigenfinanzierungsgrad und die von Dritten erhaltenen Mittel auszuweisen.