Buchführungspflicht Musterklauseln

Buchführungspflicht. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren und Bilanzen aufzustellen und sie, soweit sie das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre betreffen, zum Schutz vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren.
Buchführungspflicht. 7.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit - Buchführungspflicht
Buchführungspflicht. Die Institution hält die für ihre Rechtsform vorgeschriebenen Buchhaltungsregeln ein; sie erstellt zumindest jedoch eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen von Artikel 957 ff des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) und, je nach Rechtsform, das Aktienrecht.
Buchführungspflicht. 19.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherungsneh- mer verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.
Buchführungspflicht. Artikel 22 entfällt
Buchführungspflicht. 1 Der Verein erstellt eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen von Artikel 957ff. des Schweizerischen Obligationenrechts 16 vom 30. Xxxx 1911. [Bei anderen Rechtsformen als dem Verein anpassen]
Buchführungspflicht. Wer Arzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen und die Belege aufzubewahren.
Buchführungspflicht. Der Kreditnehmer verpflichtet sich, eine zweckmässige Buchhaltung zu führen. Dabei muss es sich um eine doppelte Buchhaltung (Bilanz und Erfolgsrechnung) handeln, welche mindestens zu Steuerzwecken dient. Sowohl die betriebli- chen als auch die nichtbetrieblichen bzw. privaten Einkom- mens- und Vermögensbestandteile müssen deklariert wer- den, soweit sie nicht ohnehin in der Buchhaltung enthalten sind. Auf Verlangen sind der BAK Buchhaltungsabschlüsse sowie Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung vorzulegen. Bei Einzelbetrieben müssen mindestens folgende Kennzah- len in übersichtlicher Art und Weise aus der Buchhaltung her- vorgehen: Umsatz (Gesamtleistung des Betriebs inkl. be- triebliche Nebenerfolge), Direktzahlungen, Direktkosten, Strukturkosten (mindestens gegliedert nach Personal, Pacht- und Mietzinsen, Gebäudekosten, Finanzaufwand, Ab- schreibungen, übrige Strukturkosten), landwirtschaftliches Einkommen, Nebeneinkommen bzw. ausserlandwirtschaftli- ches Einkommen, Gesamteinkommen, Privatverbrauch, Ei- genkapitalbildung, privater Ausgleich, Eigenkapitalverände- rung und Cashflow. Bei Gemeinschaften (z.B. Betriebszweig-, Betriebs- und Ge- nerationengemeinschaften) müssen die vollständigen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse ergänzend zur Be- triebsbuchhaltung über die nicht integrierten Bereiche (z.B. Liegenschaftsrechnungen, Privatverbrauch, etc.) für jeden Partner deklariert werden.
Buchführungspflicht. 1 Die AG erstellt eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 12.
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