Cooperation Musterklauseln

Cooperation. 3.1 TenneT shall inform Contractor in good time of the performance which other parties involved in the project must provide and of the deadlines/periods agreed with them. 3.2 Contractor is obliged to deliver the necessary information and documents regarding the performances he owes to TenneT to the other parties involved in the project in such good time that they are able to perform their work in accordance with the terms of contract, provided Contractor has been informed by TenneT in good time of these deadlines and periods in accordance with the foregoing clause 3.1 of these Special PO Terms for Planning, Monitoring and Expert Assessment Services. 3.3 Contractor must inform TenneT without undue delay in text form if differences of opinion arise between Contractor and other involved Besondere Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und DATUM 18. Mai 2020 gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH Special Terms of Purchase Order for Planning, Monitoring and Expert Assessment Services of TenneT TSO GmbH Auftragnehmer TenneT hierüber unverzüglich in Textform zu informieren.
Cooperation. Former Employee agrees that for a period of five years commencing with the Effective Date he will cooperate fully and reasonably with Tekelec in connection with any future or currently pending matter, proceeding, litigation or threatened litigation: (1) directly or indirectly involving Tekelec (which, for purposes of this section, shall include Tekelec and each of its current and future subsidiaries, successors or permitted assigns); or (2) directly or indirectly involving any director, officer or employee of Tekelec (with regard to matters relating to such person(s) acting in such capacities with regard to Tekelec business). Such cooperation shall include making himself available upon reasonable notice at reasonable times and places for consultation and/or to testify truthfully (at Tekelec’s expense for reasonable, pre-approved out-of-pocket travel costs plus a daily fee equal to one-twentieth of his monthly severance compensation under Section 6.2 hereof for each full or partial day during which Former Employee makes himself so available) in any action as reasonably requested by the CEO or the Board of Directors. Former Employee further agrees to immediately notify Tekelec’s CEO in writing in the event that he receives any legal process or other communication purporting to require or request him to produce testimony, documents, information or things in any manner related to Tekelec, its directors, officers or employees, and that he will not produce testimony, documents, information or other things with regard to any pending or threatened lawsuit or proceeding regarding Tekelec without giving Tekelec prior written notice of the same and reasonable time to protect its interests with respect thereto. Former Employee further promises that when so directed by the CEO or the Board of Directors, he will make himself available to attend any such legal proceeding and will truthfully respond to any questions in any manner concerning or relating to Tekelec and will produce all documents and things in his possession or under his control which in any manner concern or relate to Tekelec. Former Employee covenants and agrees that he will immediately notify Tekelec’s CEO in writing in the event that he breaches any of the provisions of Sections 7, 8, 10 or 11 hereof.
Cooperation. 9.1 The customer shall provide EXPATS IN WONDERLAND GmbH with the forms, documents, records, powers of attorney and information Formulare, Dokumente, Unterlagen, Vollmachten und Informationen auf eigene Kosten rechtzeitig, vollständig, im erforderlichen Legalisationsgrad und wahrheitsgemäß ausgefüllt zur Verfügung stellen. 9.2. Die Mitwirkungspflicht des Kunden bezieht sich auch auf die Wahrnehmung von Xxxxxxxx, bzw. der Absage von Terminen mit angemessenem Vorlauf. Dies können u.a. Behördentermine, Wohnungsbesichtigungen, Wohnungsbegehungen oder Abholungen und Rückgaben von Dokumenten und dergl. sein. 9.3. Soweit der Kunde selbst Aktivitäten entfaltet, die dem gleichen Zweck wie die Dienstleistungen von EXPATS IN WONDERLAND GmbH verfolgen, ergibt sich hieraus a) keine Minderung des Vergütungsanspruchs und b) die Verpflichtung zu gegenseitiger Information über die jeweiligen Aktivitäten.
Cooperation. 13.1 The nature of the Services provide Customer with opportunity to retrieve Customer Data, which Customer may use to assist it in connection with its obligations under the GDPR, including its obligations relating to responding to requests from data subjects (as set out in Section 12.1) or applicable data protection authorities. 13.2 If a law enforcement agency sends Pleo a demand for Customer Data (for example, through a subpoena or court order), Pleo shall attempt to redirect the law enforcement agency to request that data directly from Customer. As part of this effort, Pleo may provide Customer’s basic contact information to the law enforcement agency. If compelled to disclose Customer Data to a law enforcement agency, then Pleo shall give Customer reasonable notice of the demand to allow Customer to seek a protective order or other appropriate remedy unless Pleo is legally prohibited from doing so. 13.3 To the extent Pleo is required under EU Data Protection Law, Pleo shall (at Customer's expense) provide reasonably requested information regarding the Services to enable the Customer to carry out data protection impact assessments or prior consultations with data protection authorities as required by law.
Cooperation. 2.1 The contracting parties shall each appoint responsible contact persons and deputy contacts who shall be responsible for managing the performance and contents of the contractual relationship for the contracting parties by which they are appointed. Any changes made in such appointments shall be notified by contracting parties without delay. Pending receipt of such notification only the legal representatives of the contracting parties or their previously appointed contacts and/or the deputies of the latter shall be authorised to legitimately issue and accept declarations in the framework of their previous powers of representation. 2.2 The contracting parties shall notify each other at regular intervals about progress on or impediments to performance of the contractual work with the purpose of facilitating appropriate intervention in the management of the same. 2.3 MPG shall minute and keep a record of information exchanged by the appointed contacts. These records shall be submitted to the customer during a face-to-face meeting or alternatively one week after the information has been exchanged at the latest. These records shall be signed by the customer and returned. The customer shall be entitled to make additions to or alter such records within a period of one week. lf such records are not submitted or not altered within the time limit the contents of such records shal I be deemed to have been recognised. Alterations or additions shall entitle MPG to resume negotiations on the relevant items within one week.
Cooperation. Adjustment of Billing, Overpayment
Cooperation. Zusammenarbeit
Cooperation. The artists from Berlin will supervise the exhibition on at least one date. There will be a public artist talk in the context of the exhibition. GG3 expects the participation in ver- and finissage and artist talk. - For photographs of objects, pictures, etc. as well as video stills, we ask you to email us images in print resolution. We will document the installation and make videos of events ourselves. Artists must transport their works to the gallery and collect them again themselves; and they must assemble and dismantle their works themselves. A hanging system is available for this purpose in all rooms. Any exceptions require prior agreement. The artists must seal holes in the wall and paint over them with the wall paint provided. As a non-profit, the project space cannot provide transport, insurance, or liability. The PR has no insurance for exhibited works of art. The PR is located in a residential building. It is secured with cylinder locks in the entrance door and the entrance gate as well as barring of the basement windows; but the PR cannot give guarantees against burglary. We supervise the exhibition but are not liable for damage or theft. Sending of parcels is possible for people living far away, after consultation with us. Due to problems with parcel services, please do not use GG3 as address, but "Group Global 3000 co. Xxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxx". Exhibiting artists have to be careful with the walls and the equipment of the PR. They are liable for any damage they themselves cause.

Related to Cooperation

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Information Die Pflegeeinrichtung wird über das Ergebnis der Überprüfung nach § 23 und die daraus resultierende Entscheidung der Pflegekasse informiert.

  • Confidentiality Insofar as it is not in the public domain or legitimately known to the supplier in other ways, the supplier shall not make any information obtained from us available to third parties, during or after our business relationship, and shall only use it for the implementation of orders that have been placed.

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Audit Oracle darf Ihre Nutzung des Betriebssystems, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen prüfen („Audit“), vorausgesetzt, Oracle kündigt die Prüfung 45 Tage im Voraus schriftlich an. Sie verpflichten sich, bei Oracles Audit zu kooperieren, Oracle in vernünftigem Umfang zu unterstützen und Zugang zu Informationen zu gewähren. Ihr normaler Geschäftsbetrieb wird durch ein derartiges Audit nicht unverhältnismässig gestört. Zudem verpflichten Sie sich, für Ihre nicht von Ihren Lizenzrechten gedeckte Nutzung des Betriebssystems, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen anfallende Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Wenn diese Zahlung nicht erfolgt, ist Oracle berechtigt, (a) Leistungsangebote (inklusive Technische Unterstützung) in Bezug auf das Betriebssystem, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen, (b) bestellte Lizenzen des Betriebssystems, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen unter diesem Anhang P mit allen zugehörigen Verträgen und / oder (c) dem Rahmenvertrag ausserordentlich zu kündigen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Oracle nicht für Kosten einzustehen hat, die Ihnen durch Ihre Mithilfe bei Oracles Audit entstehen.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 der DMP-A-RL.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Support Der Kontaktweg des Supports für SAP Qualtrics Digital CX ist xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/. Wenn SAP den Kontaktweg ändert, weist SAP auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/ darauf hin. Alle sonstigen Aspekte im Hinblick auf den Support werden gemäß den Support-Richtlinien von SAP für Cloud Services bereitgestellt.