Datenschutz und elektronische Überwachung. 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Arbeitgeberin alle für das Arbeitsverhältnis notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige Änderungen bekanntzugeben. Die Personaldaten werden im elektronischen Personalinformationssystem geführt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Datenschutz und elektronische Überwachung. 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Arbeitgeberin alle für das Arbeitsverhältnis notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige Änderungen bekanntzugeben. Die Personaldaten werden wer- den im elektronischen Personalinformationssystem geführt.
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Samples: gav-service.ch, gav-service.ch, www.post.ch
Datenschutz und elektronische Überwachung. 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Arbeitgeberin alle für das Arbeitsverhältnis notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige Änderungen bekanntzugeben. Die Personaldaten werden im elektronischen elekt- ronischen Personalinformationssystem geführt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, syndicom.ch