Datenwiederherstellung Musterklauseln

Datenwiederherstellung. Der Versicherungsschutz der Gesellschaft besteht in der Erstattung der für die Wiederherstellung der Daten, an denen ein versicherter Schaden entstanden ist, notwendigerweise aufzuwendenden Kosten gegen Vorlage der entsprechenden, mit einem Quittungsvermerk versehenen Rechnungen. Veranlasst der Versicherte nicht innerhalb eines Jahres die Wiederherstellung der Daten oder erweist sich diese als nicht notwendig, zahlt die Gesellschaft keinerlei Entschädigung. easy-PROTECT‌ Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bedingungen Die Gesellschaft erstattet ebenfalls die Kosten für die Beschaffung von Dokumenten, Daten oder Informationen von Dritten und/oder von Orten außerhalb des Versicherungsorts, wenn dies im Schadensfall für die Neueingabe der betreffenden, privat genutzten Daten erforderlich ist. Die Gesellschaft erstattet die für die Suche nach der Schadensursache aufgewendeten Kosten bis zu einem nicht indexierten Betrag von 500 EUR pro Schadensfall und Versicherungsjahr.
Datenwiederherstellung. Der Versicherungsschutz der Gesellschaft besteht in der Erstattung der für die Wiederherstellung der Daten, an denen ein versicherter Schaden entstanden ist, notwendigerweise aufzuwendenden Kosten gegen Vorlage der entsprechenden, mit einem Quittungsvermerk versehenen Rechnungen. Veranlasst der Versicherte nicht innerhalb eines Jahres die Wiederherstellung der Daten oder erweist sich diese als nicht notwendig, zahlt die Gesellschaft keinerlei Entschädigung. Die Gesellschaft erstattet ebenfalls die Kosten für die Beschaffung von Dokumenten, Daten oder Informationen von Dritten und/oder von Orten außerhalb des Versicherungsorts, wenn dies im Schadensfall für die Neueingabe der betreffenden, privat genutzten Daten erforderlich ist. Die Gesellschaft erstattet die für die Suche nach der Schadensursache aufgewendeten Kosten bis zu einem nicht indexierten Betrag von 500 EUR pro Schadensfall und Versicherungsjahr.
Datenwiederherstellung. Im unwahrscheinlichen Falle eines kompletten Systemausfalls, bei welchem eine Rückspielung der Daten erforderlich ist, wird abhängig vom Zustand des vServers, entweder - die letzte Datensicherung der operativen Daten (Datenbank) rückgesichert oder - der komplette vServer anhand des letzten Server- Images wiederhergestellt und anschließend die aktuellste Datensicherung zurückgespielt. Bei einem Hardware-Ausfall des virtuellen Hosts, auf welchem sich die Datenbank befindet, wird das vServer- Replikat auf einem anderen virtuellen Server mit dem letzten Replikats-Stand gestartet. Der Kunde wird vorab darüber informiert und über den maximal möglichen Datenverlust informiert (im Normalfall sollten in einem solchen Fall maximal 10 Minuten an Bewegungsdaten verloren gehen können).
Datenwiederherstellung. Die Festplatten im Server sind als RAID 6 konfiguriert. Das RAID wird gespiegelt. Aus der Datensicherung können sowohl einzelne Datensätze als auch alle virtuellen und physikalischen Server wiederhergestellt werden.
Datenwiederherstellung. 11.1. Die Wiederherstellung der Daten des Kunden geschieht nach dem Prinzip “No Cure, No Pay”, mit Ausnahme der eventuellen Zulagen. Die Preise werden an der Webseite von DRS veröffentlicht. Nach Erhalt des offiziellen Informationsträger, führt DRS eine Schadensdiagnose durch und informiert den Kunden bezüglich der Möglichkeit für Wiederherstellung der Daten. Falls der Kunde von dem Ergebniss zufrieden ist, ist er verpflichtet die Dienstleistung zu zahlen. Danach geht DRS zur Beendigung des Auftrages über. 11.2. Die Entsendung der wiederhergestellten Daten an den Kunden geschieht nach Bezahlung der Dienstleistung. 11.3. Durch Vergabe des Auftrages an DRS erklärt der Kunde, dass ihm die Tatsache, dass die Wiederherstellung seiner Daten nicht immer möglich ist, bekannt ist. 11.4. Die wiederhergestellten Daten werden dem Kunden aufgenommen auf einen DVD optischen Disk gesendet. Die Haftung für eine funktionierende DVD – Leseeinrichtung wird von dem Kunden getragen. Es ist auch möglich, dass die wiederhergestellten Daten auf eine Festplatte aufgenommen werden, wobei in diesem Fall der Kunde für den Einkauf und die Lieferung der Festplatte an DRS verantwortlich ist. Andernfalls wird DRS zusätzliche Kosten (Zulagen) für die neue Festplatte anrechnen. 11.5. Die Haftung von DRS für die richtige Wiederherstellung der Daten umfasst nur die korrekte Wiederherstellung der einzelnen Dateien. DRS haftet nicht und macht keine technischen Beratungen für den Kunden im Falle einer spezialisierten Prozedur für das Rückkopieren der wiederhergestellten Daten – wie z.B. Importieren von Datenbanken und anderen. In solchen Fällen soll sich der Kunde für Hilfe an den Lieferanten des spezialisierten Programmproduktes, das er nutzt, wenden. Die Unmöglichkeit des Kunden, eine solche Prozedur durchzuführen, ist kein Grund zu denken, dass die Wiederherstellung der Daten erfolglos gewesen ist. 11.6. Die Bearbeitung des Kundenauftrages geschieht innerhalb der Standardarbeitszeit, mit Ausnahme der Eilaufträge. 11.7. Falls der Kunde das Prinzip "No Cure, No Pay” nutzt und den Auftrag annuliert, übernimmt er die Kosten für das Transportieren der Informationsträger selbst. Falls er nicht die erforderlichen Massnahmen für das Transportieren trifft, bleibt der Informationsträger Eigentum von DRS.
Datenwiederherstellung. Talogy stellt sicher, dass Offsite-Backups der Kundendaten durchgeführt werden.

Related to Datenwiederherstellung

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".