Datenwiederherstellung Musterklauseln

Datenwiederherstellung. Talogy stellt sicher, dass Offsite-Backups der Kundendaten durchgeführt werden.
Datenwiederherstellung. Der Versicherungsschutz der Gesellschaft besteht in der Erstattung der für die Wiederherstellung der Daten, an denen ein versicherter Schaden entstanden ist, notwendigerweise aufzuwendenden Kosten gegen Vorlage der entsprechenden, mit einem Quittungsvermerk versehenen Rechnungen. Veranlasst der Versicherte nicht innerhalb eines Jahres die Wiederherstellung der Daten oder erweist sich diese als nicht notwendig, zahlt die Gesellschaft keinerlei Entschädigung. Die Gesellschaft erstattet ebenfalls die Kosten für die Beschaffung von Dokumenten, Daten oder Informationen von Dritten und/oder von Orten außerhalb des Versicherungsorts, wenn dies im Schadensfall für die Neueingabe der betreffenden, privat genutzten Daten erforderlich ist. Die Gesellschaft erstattet die für die Suche nach der Schadensursache aufgewendeten Kosten bis zu einem nicht indexierten Betrag von 500 EUR pro Schadensfall und Versicherungsjahr.
Datenwiederherstellung. Im unwahrscheinlichen Falle eines kompletten Systemausfalls, bei welchem eine Rückspielung der Daten erforderlich ist, wird abhängig vom Zustand des vServers, entweder - die letzte Datensicherung der operativen Daten (Datenbank) rückgesichert oder - der komplette vServer anhand des letzten Server- Images wiederhergestellt und anschließend die aktuellste Datensicherung zurückgespielt. Bei einem Hardware-Ausfall des virtuellen Hosts, auf welchem sich die Datenbank befindet, wird das vServer- Replikat auf einem anderen virtuellen Server mit dem letzten Replikats-Stand gestartet. Der Kunde wird vorab darüber informiert und über den maximal möglichen Datenverlust informiert (im Normalfall sollten in einem solchen Fall maximal 10 Minuten an Bewegungsdaten verloren gehen können).
Datenwiederherstellung. Die Festplatten im Server sind als RAID 6 konfiguriert. Das RAID wird gespiegelt. Aus der Datensicherung können sowohl einzelne Datensätze als auch alle virtuellen und physikalischen Server wiederhergestellt werden.
Datenwiederherstellung. 11.1. Die Wiederherstellung der Daten des Kunden geschieht nach dem Prinzip “No Cure, No Pay”, mit Ausnahme der eventuellen Zulagen. Die Preise werden an der Webseite von DRS veröffentlicht. Nach Erhalt des offiziellen Informationsträger, führt DRS eine Schadensdiagnose durch und informiert den Kunden bezüglich der Möglichkeit für Wiederherstellung der Daten. Falls der Kunde von dem Ergebniss zufrieden ist, ist er verpflichtet die Dienstleistung zu zahlen. Danach geht DRS zur Beendigung des Auftrages über. 11.2. Die Entsendung der wiederhergestellten Daten an den Kunden geschieht nach Bezahlung der Dienstleistung. 11.3. Durch Vergabe des Auftrages an DRS erklärt der Kunde, dass ihm die Tatsache, dass die Wiederherstellung seiner Daten nicht immer möglich ist, bekannt ist. 11.4. Die wiederhergestellten Daten werden dem Kunden aufgenommen auf einen DVD optischen Disk gesendet. Die Haftung für eine funktionierende DVD – Leseeinrichtung wird von dem Kunden getragen. Es ist auch möglich, dass die wiederhergestellten Daten auf eine Festplatte aufgenommen werden, wobei in diesem Fall der Kunde für den Einkauf und die Lieferung der Festplatte an DRS verantwortlich ist. Andernfalls wird DRS zusätzliche Kosten (Zulagen) für die neue Festplatte anrechnen. 11.5. Die Haftung von DRS für die richtige Wiederherstellung der Daten umfasst nur die korrekte Wiederherstellung der einzelnen Dateien. DRS haftet nicht und macht keine technischen Beratungen für den Kunden im Falle einer spezialisierten Prozedur für das Rückkopieren der wiederhergestellten Daten – wie z.B. Importieren von Datenbanken und anderen. In solchen Fällen soll sich der Kunde für Hilfe an den Lieferanten des spezialisierten Programmproduktes, das er nutzt, wenden. Die Unmöglichkeit des Kunden, eine solche Prozedur durchzuführen, ist kein Grund zu denken, dass die Wiederherstellung der Daten erfolglos gewesen ist. 11.6. Die Bearbeitung des Kundenauftrages geschieht innerhalb der Standardarbeitszeit, mit Ausnahme der Eilaufträge. 11.7. Falls der Kunde das Prinzip "No Cure, No Pay” nutzt und den Auftrag annuliert, übernimmt er die Kosten für das Transportieren der Informationsträger selbst. Falls er nicht die erforderlichen Massnahmen für das Transportieren trifft, bleibt der Informationsträger Eigentum von DRS.
Datenwiederherstellung. Der Versicherungsschutz der Gesellschaft besteht in der Erstattung der für die Wiederherstellung der Daten, an denen ein versicherter Schaden entstanden ist, notwendigerweise aufzuwendenden Kosten gegen Vorlage der entsprechenden, mit einem Quittungsvermerk versehenen Rechnungen. Veranlasst der Versicherte nicht innerhalb eines Jahres die Wiederherstellung der Daten oder erweist sich diese als nicht notwendig, zahlt die Gesellschaft keinerlei Entschädigung. easy-PROTECT‌ Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bedingungen Die Gesellschaft erstattet ebenfalls die Kosten für die Beschaffung von Dokumenten, Daten oder Informationen von Dritten und/oder von Orten außerhalb des Versicherungsorts, wenn dies im Schadensfall für die Neueingabe der betreffenden, privat genutzten Daten erforderlich ist. Die Gesellschaft erstattet die für die Suche nach der Schadensursache aufgewendeten Kosten bis zu einem nicht indexierten Betrag von 500 EUR pro Schadensfall und Versicherungsjahr.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für Tarif MP der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die stationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der stationären Heilbehandlung.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Strausberg, Saal 1, Klos­ xxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxx das im Wohnungsgrundbuch von Zepernick Blatt 7015 eingetragene Wohnungseigentum, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 192/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Zepernick, Flur 6, Flurstück 274, Ge­ bäude- und Freifläche, Wohnen, An der Schwanebe­ cker Straße, Größe 1.164 m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdge­ schoss links nebst Xxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxxxxx (Xxxx 00), Xx. 0 des Aufteilungsplanes incl. Sondernutzungsrecht an dem Xxx-Xxxxxxxxxx Xx. 0 versteigert werden. Der Verkehrswert ist auf 78.000,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.04.2012 eingetragen worden. Die Wohnung befindet sich in 16341 Panketal XX Xxxxxxxxx, Xxxxxxx Xxx. 00. Laut Gutachten: 3-Zimmer-Wohnung, Bj. Mitte der 1990er Jahre, Größe ca. 80,50 m2 (incl. 50 % der Terrasse). 3 Zi., Kü., Xxxxxxxxx, Flur und Terrasse; sowie 1 Pkw-Stell­ platz, beides vermietet. AZ: 3 K 217/12

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Bergungskosten 1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für: a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnort, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; d) Überführung zum letzten ständigen Wohnort im Todesfalle. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatz- pflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Zusammenfassung Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen. Der Anlageentscheid muss sich nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen. Der jeweilige Emittent kann für den Inhalt der Zusammenfassung nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.