Dekompilierung. 12.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität mit einer Drittanbietersoftware erforderlichen Schnittstelleninformationen können bei NEVARIS angefordert werden. Handelt es sich nicht um eine Standardschnittstelle erfolgt die Bereitstellung der Schnittstelleninformation gegen Erstattung eines Kostenbeitrags. NEVARIS behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden nachvollziehbar belegen zu lassen.
Dekompilierung. Der Kunde darf die Vertragssoftware nicht in an- dere Codeformen zurückübersetzen (Dekompilierung) oder sonstige Ar- ten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Re- verse Engineering) vornehmen, soweit dies nicht ungeachtet dieser Be- schränkung durch zwingendes Recht ausdrücklich gesetzlich zugelas- sen ist.
Dekompilierung. 5.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Software-Codes in andere Codeformen (Disassemblierung, Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der cetecom advanced-Software (Reverse- Engineering) sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 5.2 unzulässig.
Dekompilierung. Der Kunde hat nach § 69e Abs. 1 UrhG das Recht, Rückübersetzungen (Dekompilierungen) des Softwareprodukts und dabei erforderliche Umarbeitungen und Vervielfältigungen ohne Zustim- mung von EAT vorzunehmen, soweit dies unerlässlich ist, um die zur Herstellung der Interopera- bilität des Softwareprodukts mit anderer Software notwendigen Informationen zu erhalten. Die Dekompilierung gilt als unerlässlich, wenn
Dekompilierung. Unter Dekompilierung versteht man die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen.
Dekompilierung. Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung), Entassemblierung und sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nicht gestattet. Sollten Schnittstelleninformationen für die Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlich sein, so können diese gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrags bei imc oder einem von ihr zu benennenden Dritten angefordert wer- den. § 69 e UrhG bleibt von dieser Regelung unberührt.
Dekompilierung. Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsge- heimnisse von Xxxxxxxx enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzustellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schriftliche Anfrage des Lizenznehmers kann Proderes dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Software nötig ist, die hierfür notwendigen Informationen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach § 69 e UrhG. 3.2. Zusätzliche Bestimmungen für benutzer- abhängige Lizenzen Beabsichtigt der Lizenznehmer, die Software durch mehr als einen User zeitgleich zu nutzen, so bedarf er hierzu einer Mehrplatz-Lizenz. Die Nutzung der Software wird für die jeweilige Anzahl User genehmigt, für die der Lizenznehmer Lizenzen erworben hat. Eine Mehrplatz-Lizenz wird jeweils für die im Proderes -Angebot genannte Zahl von Usern gewährt. Beabsichtigt der Lizenznehmer, die Software von mehr Usern benutzen zu lassen als im Proderes -Angebot vorgesehen, so muss er entsprechend weitere Mehrplatz-Lizenzen erwerben. Der Lizenznehmer hat durch ein angemessenes Verfahren zu gewährleisten, dass die Zahl der User nicht die durch die Mehrplatzlizenz(-en) festgelegte Zahl von Usern übersteigt. Benutzen mehr User die Software zeitgleich, als hierfür Lizenzen von Xxxxxxxx erteilt wurden, so stellt dies eine Urheberrechts- und Vertragsverletzung dar.
Dekompilierung. 7.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines Kostenbeitrags bei DACODA angefordert werden. DACODA behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden nachvollziehbar belegen zu lassen.
Dekompilierung. Der Kunde darf die Software nicht disassemblieren, dekompilieren, zurück- übersetzen oder sonstige Verfahren anwenden, um den Quellcodes der Soft- ware zu erlangen. Der Kunde hat jedoch das Recht, die Software zur Herstel- lung der Interoperabilität mit einem anderen Programm im notwendigen Um- fang zu dekompilieren vorausgesetzt, dass er die Grenzen des § 69e Urheber- rechtsgesetz beachtet.
Dekompilierung. 7.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschliessung verschiedener Herstellungsstufen der Software (Reverse Engineering) sind unzulässig. Die Schnittstelleninformationen, die zur Herstellung der In- teroperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erfor- derlich sind, können gegen Erstattung eines Kostenbeitrages bei Allplan Schweiz AG angefordert werden. Allplan Schweiz AG behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden belegen zu lassen.