Dekompilierung Musterklauseln

Dekompilierung. 12.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität mit einer Drittanbietersoftware erforderlichen Schnittstelleninformationen können bei NEVARIS angefordert werden. Handelt es sich nicht um eine Standardschnittstelle erfolgt die Bereitstellung der Schnittstelleninformation gegen Erstattung eines Kostenbeitrags. NEVARIS behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden nachvollziehbar belegen zu lassen. 12.2 Die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Handlungen dürfen nur dann Dritten, die in einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zu NEVARIS stehen, überlassen werden, wenn NEVARIS die gewünschten Handlungen nicht gegen Entgelt vornehmen will. NEVARIS ist eine hinreichende Frist (welche 30 Tage nicht unterschreiten darf) zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen. Im Rahmen der Herstellung der Interoperabilität ist die dauerhafte Entfernung von Kennzeichen bzw. Marken von NEVARIS an der Software bzw. jedwedem Begleitmaterial unzulässig. Ist die Entfernung dennoch unumgänglich, ist der ursprüngliche Zustand unverzüglich wiederherzustellen bzw., wenn dies nicht möglich ist, ein diesem Zustand am nächsten kommender herzustellen.
Dekompilierung. Der Kunde darf die Vertragssoftware nicht in an- dere Codeformen zurückübersetzen (Dekompilierung) oder sonstige Ar- ten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Re- verse Engineering) vornehmen, soweit dies nicht ungeachtet dieser Be- schränkung durch zwingendes Recht ausdrücklich gesetzlich zugelas- sen ist.
Dekompilierung. 5.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Software-Codes in andere Codeformen (Disassemblierung, Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der cetecom advanced-Software (Reverse- Engineering) sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 5.2 unzulässig. 5.2 Soweit der Kunde zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität der cetecom advanced-Software mit einer anderen Software Schnittstelleninformationen benötigt, die für die Herstellung der Interoperabilität unerlässlich sind, wird er cetecom advanced entsprechend schriftlich informieren. cetecom advanced wird dem Kunden innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung mitteilen, ob sie dem Kunden die Schnittstelleninformationen zur Verfügung stellt oder die Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität beim Kunden gegen angemessenes Entgelt selbst vornimmt. Sollte cetecom advanced innerhalb der Frist keine der beiden vorstehenden Alternativen anbieten, kann der Kunde seine Rechte gemäß § 69 e UrhG wahrnehmen.‌ 5.3 Nach vorstehender Ziffer 5.2 erlangte Informationen darf der Kunde ausschließlich für eigene, interne Zwecke nutzen. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von cetecom advanced, ist untersagt.
Dekompilierung. 4.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in an- dere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwe- cke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig ge- schaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstellenin- formationen können gegen Erstattung eines Kostenbeitrags bei ALLPLAN angefordert werden. ALLPLAN behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden nachvollziehbar belegen zu lassen. 4.2 Die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Handlun- gen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten, die in ei- nem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zu ALLPLAN stehen, überlassen werden, wenn ALLPLAN die gewünschten Handlungen nicht gegen Entgelt vornehmen will. ALLPLAN ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen. Im Rahmen der Herstellung der Interoperabilität ist die dauerhafte Entfernung von Kennzeichen bzw. Marken von ALLPLAN an der Software bzw. jedwedem Begleitmaterial unzulässig.
Dekompilierung. 7.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschliessung verschiedener Herstellungsstufen der Software (Reverse Engineering) sind unzulässig. Die Schnittstelleninformationen, die zur Herstellung der In- teroperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erfor- derlich sind, können gegen Erstattung eines Kostenbeitrages bei Allplan Schweiz AG angefordert werden. Allplan Schweiz AG behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden belegen zu lassen. 7.2 Die Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem tatsächli- chen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zu Allplan Schweiz AG stehen, wenn Allplan Schweiz AG die gewünschten Handlungen nicht gegen Entgelt vornehmen will. Allplan Schweiz AG ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen. Im Rahmen der Herstellung der Interoperabilität ist die dauerhafte Entfernung von Kennzeichen bzw. Marken von Allplan Schweiz AG an der Software bzw. jedwedem Begleitmaterial unzulässig. Ist die Entfernung dennoch unumgänglich, ist der ursprüngliche Zustand bzw., wenn dies nicht möglich ist, ein dem ursprünglichen Zustand am nächsten kommenden unverzüglich wiederherzustellen.
Dekompilierung. Der Kunde hat nach § 69e Abs. 1 UrhG das Recht, Rückübersetzungen (Dekompilierungen) des Softwareprodukts und dabei erforderliche Umarbeitungen und Vervielfältigungen ohne Zustim- mung von EAT vorzunehmen, soweit dies unerlässlich ist, um die zur Herstellung der Interopera- bilität des Softwareprodukts mit anderer Software notwendigen Informationen zu erhalten. Die Dekompilierung gilt als unerlässlich, wenn a) der Kunde EAT schriftlich über seine Absicht informiert hat, eine Umarbeitung vorzu- nehmen b) der Kunde EAT die Möglichkeit eingeräumt hat, die Dekompilierung in dem Zeitrahmen unentgeltlich durchzuführen, den der Kunde für diese benötigen würde. c) die Dekompilierung die berechtigten Interessen von EAT nicht unzumutbar verletzt. Der Kunde wird EAT schriftlich nachvollziehbar informieren, in welcher Art und in welchem Um- fang er die Dekompilierung vorgenommen hat. Das Recht zur Änderung und Weiterentwicklung des Softwareprodukts sowie der Ableitung weiterer Software bleibt im Übrigen EAT vorbehal- ten.
Dekompilierung. Der Auftraggeber darf die Software nicht disassemblieren, dekompilieren, zurückübersetzen oder sonstige Verfahren anwenden, um den Quellcode der Software zu erlangen. Dies gilt nicht, wenn ein solches Verfahren unerlässlich ist, um Informationen zu erhalten, die erforderlich sind, um die Interoperabilität eines unabhängig geschaffen Computerprogramms mit der Software herzustellen, vorausgesetzt dass trotz einer schriftlichen Aufforderung des Auftraggebers an NDBS diese Information dem Auftraggeber nicht durch NDBS in einem angemessenen Zeitraum zur Verfügung gestellt wurden. Durch ein solches Vorgehen erlangte Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als der Herstellung der Interoperabilität der Software genutzt werden, insbesondere dürfen sie nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist unerlässlich, um die Interoperabilität der Software herzustellen. Insbesondere dürfen solche Informationen nicht für die Entwicklung, Erstellung oder Vermarktung von Computerprogrammen genutzt werden
Dekompilierung. 7.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines Kostenbeitrags bei DACODA angefordert werden. DACODA behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden nachvollziehbar belegen zu lassen. 7.2 Die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten, die in einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zu DACODA stehen, überlassen werden, wenn DACODA die gewünschten Handlungen nicht gegen Entgelt vornehmen will. DACODA ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen. Im Rahmen der Herstellung der Interoperabilität ist die dauerhafte Entfernung von Kennzeichen bzw. Marken von DACODA an der Software bzw. jedwedem Begleitmaterial unzulässig.
Dekompilierung. Unter Dekompilierung versteht man die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen.
Dekompilierung. 5.1. Die Rückübersetzung des überlassenen Software-Codes in andere Codeformen (Disassemblierung, Dekompilierung) ist vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 5.2 unzulässig. 5.2. Soweit der Anwender zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität der Sofware mit einer anderen Software Schnittstelleninformationen benötigt, die für die Herstellung der Interoperabilität unerlässlich sind, wird er Snap-on entsprechend schriftlich informieren. Snap-on wird dem Anwender innerhalb einer Frist von 20 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung mitteilen, ob Snap-on dem Anwender die Schnittstelleninformationen zur Verfügung stellt oder die Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität beim Anwender gegen angemessenes Entgelt selbst vornimmt. Sollte Snap-on innerhalb der Frist keine der beiden vorstehenden Alternativen anbieten, ist der Anwender zur Dekompilierung berechtigt, soweit dies unerlässlich für die Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderer Software ist und die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Diese Handlung wird von dem Anwender selbst oder von einer von ihm ermächtigten Person vorgenommen; Die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen dürfen von dem Anwender oder der von ihm berechtigten Person nicht anderswo bereits ohne weiteres zugänglich sein; Die informationsbeschaffenden Handlungen müssen sich auf diejenigen Teile des Programms beschränken, deren Kenntnis zur Herstellung der Interoperabilität notwendig ist. Durch Dekompilierung erlangte Informationen dürfen nicht: Zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden; An Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des Programms notwendig ist; Für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. 5.3. Nach vorstehender Ziffer 5.2 erlangte Informationen darf der Anwender ausschließlich für eigene, interne Zwecke nutzen. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von Snap-on, ist untersagt. 5.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale. 5.5. Sofern sich aus der Dekompilierung und/oder Zusammenschaltung der Software mit anderen Programmen Fe...