Dekompilierung. 12.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität mit einer Drittanbietersoftware erforderlichen Schnittstelleninformationen können bei NEVARIS angefordert werden. Handelt es sich nicht um eine Standardschnittstelle erfolgt die Bereitstellung der Schnittstelleninformation gegen Erstattung eines Kostenbeitrags. NEVARIS behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden nachvollziehbar belegen zu lassen.
12.2 Die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Handlungen dürfen nur dann Dritten, die in einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zu NEVARIS stehen, überlassen werden, wenn NEVARIS die gewünschten Handlungen nicht gegen Entgelt vornehmen will. NEVARIS ist eine hinreichende Frist (welche 30 Tage nicht unterschreiten darf) zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen. Im Rahmen der Herstellung der Interoperabilität ist die dauerhafte Entfernung von Kennzeichen bzw. Marken von NEVARIS an der Software bzw. jedwedem Begleitmaterial unzulässig. Ist die Entfernung dennoch unumgänglich, ist der ursprüngliche Zustand unverzüglich wiederherzustellen bzw., wenn dies nicht möglich ist, ein diesem Zustand am nächsten kommender herzustellen.
Dekompilierung. Der Kunde darf die Vertragssoftware nicht in an- dere Codeformen zurückübersetzen (Dekompilierung) oder sonstige Ar- ten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Re- verse Engineering) vornehmen, soweit dies nicht ungeachtet dieser Be- schränkung durch zwingendes Recht ausdrücklich gesetzlich zugelas- sen ist.
Dekompilierung. 5.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Software-Codes in andere Codeformen (Disassemblierung, Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der CETECOM-Software (Reverse- Engineering) sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 5.2 unzulässig.
5.2 Soweit der Kunde zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität der CETECOM- Software mit einer anderen Software Schnittstelleninformationen benötigt, die für die Herstellung der Interoperabilität unerlässlich sind, wird er CETECOM entsprechend schriftlich informieren. CETECOM wird dem Kunden innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung mitteilen, ob sie dem Kunden die Schnittstelleninformationen zur Verfügung stellt oder die Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität beim Kunden gegen angemessenes Entgelt selbst vornimmt. Sollte CETECOM innerhalb der Frist keine der beiden vorstehenden Alternativen anbieten, kann der Kunde seine Rechte gemäß § 69 e UrhG wahrnehmen.
5.3 Nach vorstehender Ziffer 5.2 erlangte Informationen darf der Kunde ausschließlich für eigene, interne Zwecke nutzen. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von CETECOM, ist untersagt.
Dekompilierung. 5.1. Die Rückübersetzung des überlassenen Software-Codes in andere Codeformen (Disassemblierung, Dekompilierung) ist vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 5.2 unzulässig.
5.2. Soweit der Anwender zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität der Sofware mit einer anderen Software Schnittstelleninformationen benötigt, die für die Herstellung der Interoperabilität unerlässlich sind, wird er Snap-on entsprechend schriftlich informieren. Snap-on wird dem Anwender innerhalb einer Frist von 20 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung mitteilen, ob Snap-on dem Anwender die Schnittstelleninformationen zur Verfügung stellt oder die Handlungen zur Herstellung der Interoperabilität beim Anwender gegen angemessenes Entgelt selbst vornimmt. Sollte Snap-on innerhalb der Frist keine der beiden vorstehenden Alternativen anbieten, ist der Anwender zur Dekompilierung berechtigt, soweit dies unerlässlich für die Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderer Software ist und die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Diese Handlung wird von dem Anwender selbst oder von einer von ihm ermächtigten Person vorgenommen; Die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen dürfen von dem Anwender oder der von ihm berechtigten Person nicht anderswo bereits ohne weiteres zugänglich sein; Die informationsbeschaffenden Handlungen müssen sich auf diejenigen Teile des Programms beschränken, deren Kenntnis zur Herstellung der Interoperabilität notwendig ist. Durch Dekompilierung erlangte Informationen dürfen nicht: Zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden; An Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des Programms notwendig ist; Für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
5.3. Nach vorstehender Ziffer 5.2 erlangte Informationen darf der Anwender ausschließlich für eigene, interne Zwecke nutzen. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber von Snap-on, ist untersagt.
5.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
5.5. Sofern sich aus der Dekompilierung und/oder Zusammenschaltung der Software mit anderen Programmen Fe...
Dekompilierung. Der Auftraggeber darf die Software nicht disassemblieren, dekompilieren, zurückübersetzen oder sonstige Verfahren anwenden, um den Quellcode der Software zu erlangen. Dies gilt nicht, wenn ein solches Verfahren unerlässlich ist, um Informationen zu erhalten, die erforderlich sind, um die Interoperabilität eines unabhängig geschaffen Computerprogramms mit der Software herzustellen, vorausgesetzt dass trotz einer schriftlichen Aufforderung des Auftraggebers an NDBS diese Information dem Auftraggeber nicht durch NDBS in einem angemessenen Zeitraum zur Verfügung gestellt wurden. Durch ein solches Vorgehen erlangte Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als der Herstellung der Interoperabilität der Software genutzt werden, insbesondere dürfen sie nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist unerlässlich, um die Interoperabilität der Software herzustellen. Insbesondere dürfen solche Informationen nicht für die Entwicklung, Erstellung oder Vermarktung von Computerprogrammen genutzt werden
Dekompilierung. Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung), Entassemblierung und sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nicht gestattet. Sollten Schnittstelleninformationen für die Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlich sein, so können diese gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrags bei imc oder einem von ihr zu benennenden Dritten angefordert wer- den. § 69 e UrhG bleibt von dieser Regelung unberührt.
Dekompilierung. Der Kunde hat das Recht, Rückübersetzungen (Dekompilierungen) des Softwareprodukts und dabei erforderliche Umarbeitungen und Vervielfältigungen ohne Zustimmung von EAT vorzu- nehmen, soweit dies unerlässlich ist, um die zur Herstellung der Interoperabilität des Software- produkts mit anderer Software notwendigen Informationen zu erhalten. Die Dekompilierung gilt als unerlässlich, wenn
a) der Kunde EAT schriftlich über seine Absicht informiert hat, eine Umarbeitung vorzu- nehmen
b) der Kunde EAT die Möglichkeit eingeräumt hat, die Dekompilierung in dem Zeitrahmen durchzuführen, den der Kunde für diese benötigen würde.
c) die Dekompilierung die berechtigten Interessen von EAT nicht unzumutbar verletzt. Der Kunde wird EAT schriftlich nachvollziehbar informieren, in welcher Art und in welchem Um- fang er die Dekompilierung vorgenommen hat. Das Recht zur Änderung und Weiterentwicklung des Softwareprodukts sowie der Ableitung weiterer Software bleibt im Übrigen EAT vorbehal- ten.
Dekompilierung. Der Kunde hat nach § 69e Abs. 1 UrhG das Recht, Rückübersetzungen (Dekompilierungen) des Softwareprodukts und dabei erforderliche Umarbeitungen und Vervielfältigungen ohne Zustim- mung von EAT vorzunehmen, soweit dies unerlässlich ist, um die zur Herstellung der Interopera- bilität des Softwareprodukts mit anderer Software notwendigen Informationen zu erhalten. Die Dekompilierung gilt als unerlässlich, wenn
a) der Kunde EAT schriftlich über seine Absicht informiert hat, eine Umarbeitung vorzu- nehmen
b) der Kunde EAT die Möglichkeit eingeräumt hat, die Dekompilierung in dem Zeitrahmen unentgeltlich durchzuführen, den der Kunde für diese benötigen würde.
c) die Dekompilierung die berechtigten Interessen von EAT nicht unzumutbar verletzt. Der Kunde wird EAT schriftlich nachvollziehbar informieren, in welcher Art und in welchem Um- fang er die Dekompilierung vorgenommen hat. Das Recht zur Änderung und Weiterentwicklung des Softwareprodukts sowie der Ableitung weiterer Software bleibt im Übrigen EAT vorbehal- ten.
Dekompilierung. Der Kunde darf die Software nicht disassemblieren, dekompilieren, zurück- übersetzen oder sonstige Verfahren anwenden, um den Quellcodes der Soft- ware zu erlangen. Der Kunde hat jedoch das Recht, die Software zur Herstel- lung der Interoperabilität mit einem anderen Programm im notwendigen Um- fang zu dekompilieren vorausgesetzt, dass er die Grenzen des § 69e Urheber- rechtsgesetz beachtet.
Dekompilierung. Das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Software im Objektcode. Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsge- heimnisse von Xxxxxxxx enthält, darf der Lizenznehmer kein Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzustellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. Auf schriftliche Anfrage des Lizenznehmers kann Proderes dem Lizenznehmer, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Software nötig ist, die hierfür notwendigen Informationen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung nach § 69 e UrhG. 3.2. Zusätzliche Bestimmungen für benutzer- abhängige Lizenzen Beabsichtigt der Lizenznehmer, die Software durch mehr als einen User zeitgleich zu nutzen, so bedarf er hierzu einer Mehrplatz-Lizenz. Die Nutzung der Software wird für die jeweilige Anzahl User genehmigt, für die der Lizenznehmer Lizenzen erworben hat. Eine Mehrplatz-Lizenz wird jeweils für die im Proderes -Angebot genannte Zahl von Usern gewährt. Beabsichtigt der Lizenznehmer, die Software von mehr Usern benutzen zu lassen als im Proderes -Angebot vorgesehen, so muss er entsprechend weitere Mehrplatz-Lizenzen erwerben. Der Lizenznehmer hat durch ein angemessenes Verfahren zu gewährleisten, dass die Zahl der User nicht die durch die Mehrplatzlizenz(-en) festgelegte Zahl von Usern übersteigt. Benutzen mehr User die Software zeitgleich, als hierfür Lizenzen von Xxxxxxxx erteilt wurden, so stellt dies eine Urheberrechts- und Vertragsverletzung dar.