Gegenparteirisiko Musterklauseln

Gegenparteirisiko. Schuldner, Gegenparteien, Emittenten oder Garanten von Finanzinstrumenten können ei- nem Kreditereignis unterliegen (Verschlechterung der Bonität oder Zahlungsunfähigkeit). Gradmesser für die Bonität (Zahlungsfähigkeit und -willigkeit) bildet dessen Einstufung (Ra- ting) durch die führenden Ratingagenturen. Der Eintritt eines Kreditereignisses hat zur Folge, dass der Betrag der mit dem Risiko die- ser Partei behafteten Anlage teilweise oder gänzlich verloren geht.
Gegenparteirisiko. Gegenparteirisiko
Gegenparteirisiko. Das Gegenparteirisiko kennzeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, einer Gegenpartei einer hängigen Transaktion oder des Emittenten oder Garan- ten einer Effekte, eines Derivats oder eines strukturierten Produktes. Der Eintritt der Zah- lungsunfähigkeit einer solchen Partei hat zur Folge, dass der Betrag der mit dem Risiko die- ser Partei behafteten Anlage teilweise oder gänzlich verloren geht. Gradmesser für die Boni- tät einer Gegenpartei bildet u.a. deren Einstufung (Rating) durch Ratingagenturen. Ausser- dem ist ein Anlagefonds dem Risiko ausgesetzt, dass eine erwartete Zahlung oder Lieferung von Vermögenswerten nicht oder nicht fristgemäss erfolgt. Marktpraktiken in Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen und die Verwahrung von Vermögenswerten können zu er- höhten Risiken führen.
Gegenparteirisiko. Das ICAV ist gegenüber ihren Kontrahenten und Geschäftspartnern einem beträchtlichen Kredit- und operativen Risiko ausgesetzt, aufgrund dessen Sicherheiten für Verpflichtungen in Verbindung mit Transaktionen zu stellen sind, die Forwards, Swaps, Futures, Optionen und andere Derivate involvieren. In der Regel verfügt die Gegenseite über das Recht, die seitens des ICAV gestellten Sicherheiten in Verbindung mit diesbezüglichen Transaktionen zu verkaufen, zu pfänden, zu verpfänden, zu übereignen, zu nutzen oder anderweitig zu veräussern. Zudem kann das ICAV zum Beispiel Wertpapiere ihres Portfolios besichert und unbesichert verleihen.
Gegenparteirisiko. Wir übernehmen keine Verantwortung für digitale Informationseinheiten, die durch eine Währung, die ein gesetzliches Zahlungsmittel ist, oder einen anderen Vermögenswert gleich welcher Form (z.B. Stablecoins) besichert, unterlegt oder an diese gekoppelt sind oder dazu tendieren, da alle Handlungen im Zusammenhang mit solchen digitalen Informationseinheiten in der alleinigen Verantwortung ihres Herausgebers (der nicht wir sind) liegen und wir keinen Einfluss auf solche Handlungen haben. Selbst wenn solche digitalen Informationseinheiten durch eine Währung, die ein gesetzliches Zahlungsmittel ist, oder durch einen anderen Vermögenswert besichert, unterlegt oder gekoppelt sind, ist es unter Umständen nicht möglich zu überprüfen, ob diese digitalen Informationseinheiten tatsächlich (gültig und durchsetzbar) besichert, unterlegt oder gekoppelt sind und ob der Inhaber einer solchen digitalen Informationseinheit einen rechtlichen oder faktischen direkten oder indirekten Anspruch oder ein Recht auf diese besicherten, unterlegten oder gekoppelten Vermögenswerte hat. Darüber hinaus können bestimmte rechtliche Beschränkungen oder Voraussetzungen vom Herausgeber (z.B. das Erfordernis, bestimmten Bedingungen zuzustimmen) oder von den für den Herausgeber und/oder die digitale Informationseinheit geltenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben werden. Es ist nicht klar, ob die besicherten, unterlegten oder verpfändeten Vermögenswerte von den Vermögenswerten des Herausgebers der digitalen Informationseinheiten getrennt sind und ob du im Falle der Insolvenz des Herausgebers der digitalen Informationseinheiten geschützt wärst. Wir geben keine Zusicherung hinsichtlich des rechtlichen Status und der Glaubwürdigkeit eines solchen Herausgebers digitaler Informationseinheiten oder hinsichtlich des rechtlichen Status, der Ausgestaltung, der Durchsetzung, der Marktfähigkeit und der Existenz solcher digitaler Informationseinheiten oder der in Verbindung damit besicherten, unterlegten oder verpfändeten Vermögenswerte.
Gegenparteirisiko. Das Gegenparteirisiko bezieht sich auf das Verlustrisiko für einen Teilfonds, das sich daraus ergibt, dass die Gegenpartei eines von einem Teilfonds abgeschlossenen Geschäfts ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Es kann nicht garantiert werden, dass ein Emittent oder eine Gegenpartei nicht in Kredit- oder andere Schwierigkeiten gerät, die zu einem Ausfall seiner/ihrer vertraglichen Verpflichtungen und dem Verlust aller oder eines Teils der einem Teilfonds zustehenden Be- träge führen. Dieses Risiko kann jederzeit entstehen, wenn die Vermögenswerte eines Teilfonds hinterlegt, verlängert, zuge- sagt, investiert oder anderweitig durch tatsächliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen ausgesetzt werden. Ein Gegenparteienrisiko kann beispielsweise entstehen, wenn ein Teilfonds Barmittel bei einem Finanzinstitut hinterlegt hat oder in Schuldtitel und andere festverzinsliche Instrumente investiert. Ein Gegenparteienrisiko kann auch entstehen, wenn ein Teilfonds OTC-Finanzderivate einsetzt oder Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte und Buy-Sell-Back-Geschäfte tä- tigt, wie weiter unten beschrieben.
Gegenparteirisiko. Das Gegenparteirisiko ist das Risiko, dass Ge- genparteien am Markt (bei Finanzanlagen) o- der Mieter (bei Immobilienanlagen) ihren Ver- trag nicht erfüllen, was zu einem Zahlungsaus- fall führt. Durch einen Zahlungsausfall einer Gegenpartei kann sich den Nettoinventarwert verringern.
Gegenparteirisiko. Das ICAV kann für einen Fonds OTC-Transaktionen abschließen, die den Fonds einem Bonitätsrisiko bezüglich der jeweiligen Gegenpartei und deren Fähigkeit aussetzen, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das ICAV kann für einen Fonds Futures-Kontrakte abschließen, welche den Fonds dem Risiko aussetzen, dass die Gegenpartei ihre Pflichten gemäß diesen Vereinbarungen nicht erfüllen kann. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Gegenpartei können einem Fonds Verzögerungen bei der Liquidation der Position und erhebliche Verluste entstehen, wie beispielsweise ein Wertverlust der betreffenden Anlagen, während der Fonds die Durchsetzung seiner Rechte anstrebt, oder die mangelnde Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Erträgen in diesem Zeitraum, oder die bei der Durchsetzung bestehender Rechte anfallenden Gebühren und Aufwendungen. Es besteht zudem die Möglichkeit der Beendigung von Derivatkontrakten infolge einer Insolvenz oder einer zwischenzeitlichen Änderung oder Außerkraftsetzung der bei Vertragsschluss geltenden Steuer- oder Rechnungsprüfungsgesetze. In derartigen Fällen können etwaige Verluste von Anlegern möglicherweise nicht gedeckt werden. Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens (das sich über mehrere Jahre erstrecken kann) hat ein Fonds möglicherweise nur begrenzten Zugriff auf die von der betreffenden Gegenpartei gehaltenen Vermögenswerte. Dies kann zur Folge haben, (a) dass die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Erreichung des Anlageziels stark beeinträchtigt wird, (b) dass ein Fonds die Ermittlung des Nettovermögenswerts (und in der Folge die Zeichnung und Rücknahme von Aktien) aussetzen muss, und/oder (c) der Nettovermögenswert auf sonstige Weise beeinträchtigt wird. Für die Dauer des Verfahrens gilt der Fonds bezüglich bestimmter Vermögenswerte mit hoher Wahrscheinlichkeit als ungesicherte Gläubiger (dies betrifft auch solche Vermögenswerte, bei denen der Fonds zuvor den Status eines gesicherten Gläubigers hatte). Dadurch wird es möglicherweise ganz oder teilweise unmöglich, die betroffen Vermögenswerte aus dem insolventen Vermögen der Gegenpartei wiederzuerlangen. Finanzielle Hebel können eine zentrale Komponente der Anlagestrategie eines Fonds darstellen. Damit verbunden ist gegebenenfalls der Einsatz von Sicherheitsleistungen, wie beispielsweise Margins für Wertpapiere oder Futures, Optionsprämien, Rückkaufvereinbarungen, Kreditlinien bei Banken oder Händlern oder die Nennwertbeträge von FDI-Transaktionen. Es kann nicht garantiert werde...
Gegenparteirisiko. Der Jahresbericht der SICAV enthält Detailangaben zu (i) dem über effiziente Portfoliomanagementtechniken und OTC-Derivate eingegangenen Gegenparteirisiko, (ii) Gegenparteien von effizienten Portfoliomanagementtechniken und OTC-Derivaten,
Gegenparteirisiko. Die SICAV ist einem Kreditrisiko gegenüber denjenigen Gegenparteien ausgesetzt, mit denen sie in Bezug auf nicht an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelte Kontrakte mit derivativen Finanzinstrumenten (einschließlich Devisenterminkontrakte) handelt. Diesen Instrumenten werden nicht die gleichen Schutzmaßnahmen gewährt, die den Teilnehmern, die mit derivativen Finanzinstrumenten an organisierten Wertpapierbörsen handeln, zur Verfügung stehen, wie beispielsweise die Erfüllungsgarantie der Clearingstelle einer Wertpapierbörse. Daher trägt der Fonds das Risiko einer Insolvenz, eines Konkurses oder Ausfalls der Gegenpartei oder Die SICAV und jeder Fonds werden versuchen, alle ihre obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, um die Erhebung einer FATCA-Quellensteuer zu vermeiden; es kann jedoch nicht zugesichert werden, dass die SICAV und die einzelnen Fonds die jeweiligen FATCA-Verpflichtungen erfüllen können. Wenn die SICAV und jeder Fonds aufgrund des FATCA-Systems einer FATCA-Quellensteuer unterliegen, kann der Wert der von den Anteilinhabern gehaltenen Anteile erheblich fallen.