Dienstordnung. A. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen § 5. Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen § 6. Arbeitsvertrag, Dienstzettel § 7. Probezeit § 8. Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin § 9. Pflichten des/ der Vorgesetzten § 10. Fortbildung, Ausbildungskosten
Dienstordnung. A. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen
Dienstordnung. 1. Abschnitt
Dienstordnung. 1. Abschnitt: Dienstverhältnis 5 § 1 Dienstvertrag 5 § 2 Probemonat 5 § 3 Verwendungsänderungen 5 2. Abschnitt: Enden des Dienstverhältnisses 6 § 4 Kündigung durch den Dienstgeber 6 § 5 Kündigung durch den/die Dienstnehmerin 7 § 6 Einvernehmliche Lösung 8 § 7 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses 8
Dienstordnung. 6 Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonals
Dienstordnung. 6 Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonals § 7 Allgemeines Universitätspersonal
Dienstordnung. Der wöchentliche Dienstplan wird jeweils bis spätestens Xxxxxxx mittag der voraus- gehenden Woche durch Aushang bekanntgegeben. Die Mitglieder der Klangkörper sind verpflichtet, den Dienstplan einzusehen. Änderungen werden durch die zustän- digen Sekretariate mitgeteilt. Während des Dienstes untersteht der Klangkörper dem Dirigenten/der Dirigentin bzw. die eingeteilte Stimmgruppe dem Stimmführer/der Stimmführerin (Kapell- meister/-in), der/die sie leitet. Die Rechte und Pflichten der Vorstände bleiben unbe- rührt. Eine erforderliche Verlängerung des Dienstes kann der Dirigent/die Dirigentin nur im Einvernehmen mit den dienstlich anwesenden Mitgliedern des Vorstands anordnen. Die Mitglieder der Klangkörper haben sich spätestens 15 Minuten vor Beginn des Dienstes einzufinden und zehn Minuten vor Dienstbeginn ihre Plätze spielbereit ein- zunehmen. Bei Verhinderung der ersten Stimme hat die zweite Stimme, falls Ersatz nicht recht- zeitig zu stellen ist – unbeschadet Ziffern 313.3 und 313.4 des Tarifvertrags (MTV) –, die erste Stimme zu übernehmen. Während des Dienstes werden Pausen von angemessener Dauer gewährt; sie wer- den vom Dirigenten/von der Dirigentin (bzw. Stimmführer/-in) im Einvernehmen mit dem dienstlich anwesenden Vorstand festgesetzt. Nach dem Ende eines Abenddienstes oder nach Rückkehr von auswärtigen Diensten ist eine mindestens 11stündige Ruhepause zu gewähren. Ist ein Mitglied eines Klangkörpers arbeitsunfähig krank, so hat es dies dem zustän- digen Sekretariat unverzüglich anzuzeigen, gleichgültig, ob es zum Dienst eingeteilt ist oder nicht. Außer an dienstfreien Tagen des Klangkörpers sind die Mitglieder verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß sie möglichst jederzeit zu erreichen sind. Von der Mitwirkungs- und Erreichbarkeitsverpflichtung werden die Chormitglieder auf Antrag bei entsprechend großer Besetzung der Stimmgruppe an fünf Probetagen innerhalb einer Spielzeit dispensiert; eine Übertragung ist nicht möglich. *)
Dienstordnung