Dienstordnung Musterklauseln

Dienstordnung. A. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen § 5. Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen § 6. Arbeitsvertrag, Dienstzettel § 7. Probezeit § 8. Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin § 9. Pflichten des/ der Vorgesetzten § 10. Fortbildung, Ausbildungskosten
Dienstordnung. A. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen (1) Die Bestimmungen des 2. Teils des Kollektivvertrags gelten für alle ArbeitnehmerInnen der Universitäten, soweit nicht Sonderbestimmungen für die Medizinischen Universitäten und die Veterinärmedizinische Universität etwas anderes vorsehen. (2) ArbeitnehmerInnen der Universitäten sind: 1. Angehörige des wissenschaftlichen/ künstlerischen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 UG); oder 2. Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 3 UG). Jeder/ Jede ArbeitnehmerIn erhält von der Universität unverzüglich nach Arbeitsantritt einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die den Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zu entsprechen hat. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probemonat (§ 19 Abs. 2 Angestelltengesetz [AngG]). In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten persönlich und gewissenhaft zu verrichten. (2) Ist im Arbeitsvertrag ein Ausbildungsziel vereinbart, hat sich der/ die ArbeitnehmerIn zu bemühen, die vereinbarte Ausbildung in der vertraglich vorgesehenen Zeit erfolgreich zu absolvieren. (3) Arbeitsort ist die Gemeinde, in der die Universität ihren Sitz hat. Der/ die ArbeitnehmerIn ist jedoch verpflichtet, seine/ ihre Arbeitsleistung auch an anderen von der Universität bestimmten Orten im Inland und im Ausland sowie in Gesellschaften zu verrichten, an denen die Universität mehrheitlich beteiligt ist. Bei Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes ist die Mitwirkung des Betriebsrates sicherzustellen. (4) Soll der/ die ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehreren Gemeinden tätig werden, ist dies im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) festzulegen. Wird ein/e ArbeitnehmerIn regelmäßig an Arbeitsorten in mehr als zwei Gemeinden eingesetzt, gilt der Weg von und zum weitest entfernten dieser Arbeitsorte als Dienstreise (§ 62). (5) Hat der/ die ArbeitnehmerIn Teile seiner/ ihrer Arbeit außerhalb von Arbeitsstätten der Universität (insbesondere bei Telearbeit) oder im Ausland zu verrichten, ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die Mitwirkung des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleibt unberührt. (1) Der/ die Vorgesetzte ist verpflichtet, die Arbeitnehm...
Dienstordnung. Arbeitsverhältnis Abschnitt 2: Urlaub
Dienstordnung. 6 Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonals 1. Universitätsprofessoren (§§ 98, 99 UG 2002) 2. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb a) Assistenten/Staff Scientists b) Projektmitarbeiter
Dienstordnung. Der wöchentliche Dienstplan wird jeweils bis spätestens Xxxxxxx mittag der voraus- gehenden Woche durch Aushang bekanntgegeben. Die Mitglieder der Klangkörper sind verpflichtet, den Dienstplan einzusehen. Änderungen werden durch die zustän- digen Sekretariate mitgeteilt. Während des Dienstes untersteht der Klangkörper dem Dirigenten/der Dirigentin bzw. die eingeteilte Stimmgruppe dem Stimmführer/der Stimmführerin (Kapell- meister/-in), der/die sie leitet. Die Rechte und Pflichten der Vorstände bleiben unbe- rührt. Eine erforderliche Verlängerung des Dienstes kann der Dirigent/die Dirigentin nur im Einvernehmen mit den dienstlich anwesenden Mitgliedern des Vorstands anordnen. Die Mitglieder der Klangkörper haben sich spätestens 15 Minuten vor Beginn des Dienstes einzufinden und zehn Minuten vor Dienstbeginn ihre Plätze spielbereit ein- zunehmen. Bei Verhinderung der ersten Stimme hat die zweite Stimme, falls Ersatz nicht recht- zeitig zu stellen ist – unbeschadet Ziffern 313.3 und 313.4 des Tarifvertrags (MTV) –, die erste Stimme zu übernehmen. Während des Dienstes werden Pausen von angemessener Dauer gewährt; sie wer- den vom Dirigenten/von der Dirigentin (bzw. Stimmführer/-in) im Einvernehmen mit dem dienstlich anwesenden Vorstand festgesetzt. Nach dem Ende eines Abenddienstes oder nach Rückkehr von auswärtigen Diensten ist eine mindestens 11stündige Ruhepause zu gewähren. Ist ein Mitglied eines Klangkörpers arbeitsunfähig krank, so hat es dies dem zustän- digen Sekretariat unverzüglich anzuzeigen, gleichgültig, ob es zum Dienst eingeteilt ist oder nicht. Außer an dienstfreien Tagen des Klangkörpers sind die Mitglieder verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß sie möglichst jederzeit zu erreichen sind. Von der Mitwirkungs- und Erreichbarkeitsverpflichtung werden die Chormitglieder auf Antrag bei entsprechend großer Besetzung der Stimmgruppe an fünf Probetagen innerhalb einer Spielzeit dispensiert; eine Übertragung ist nicht möglich. *)
Dienstordnung. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen
Dienstordnung. Dienstverhältnis 5 § 1 Dienstvertrag 5 § 2 Probemonat 5 § 3 Verwendungsänderungen 5 2. Abschnitt: Enden des Dienstverhältnisses 6 § 4 Kündigung durch den Dienstgeber 6 § 5 Kündigung durch den/die Dienstnehmerin 7 § 6 Einvernehmliche Lösung 8 § 7 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses 8
Dienstordnung. 6 Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonals a) Universitätsprofessoren b) Gastprofessoren c) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb d) Studienassistenten e) Lehrbeauftragte, wenn ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt eines Semesters 4 Wochenstunden nicht unterschreitet und 8 Wochenstunden nicht übersteigt. f) Projektmitarbeiter (1) Zur Berufsgruppe des allgemeinen Universitätspersonals gehören a) das administrative Personal der Universitäten b) das technische Personal der Universitäten c) das Bibliothekspersonal d) das Krankenpflegepersonal e) Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt. (2) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören auch Ärzte in Facharztausbildung (§ 96 UG 2002).
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  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

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  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.