Dienstrecht Musterklauseln

Dienstrecht. Allgemeine Pflichten Diensterfindung Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Angestellten Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Angestellten Teilzeitarbeit Überstunden Ruhepausen und Ruhezeiten Feiertage und dienstfreie Werktage
Dienstrecht. Allgemeine Pflichten Diensterfindung Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Ärzte Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Ärzte Verlängerter Dienst
Dienstrecht. 11 Pflichten der Dienstnehmer .................... 13 § 12 Beschwerden ........................................ 14 § 13 Sicherheit in Banken .............................. 14 § 14 Banküberfälle und Gewaltanwendung .... 14 § 14a Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Be- triebliches Eingliederungsmanagement ... 14 § 15 Arbeitszeit ............................................. 15 § 16 Sabbatical ............................................ 15 § 17 Überstundenentlohnung ........................ 16 § 18 Mehrarbeitsentlohnung ......................... 16 § 19 Xxxxxx ................................................. 17 § 19a Papamonat .......................................... 18 § 19b Lehre mit Matura .................................. 18 § 20 Bezüge im Krankheitsfall ........................ 18 § 21 Abfertigung im Todesfall ........................ 19 § 22 Jubiläumsgeld ...................................... 19 § 23 Lösung des Dienstverhältnisses ............... 19 § 24 Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen . 20 § 24a Betriebliche Kollektivversicherung ........... 20 § 25 Erweiterter Kündigungsschutz ................. 20 § 26 Betriebsvereinbarung ............................ 21
Dienstrecht. 11 Pflichten der Dienstnehmer § 12 Beschwerden § 13 Sicherheit in Banken § 14 Banküberfälle und Gewaltanwendung § 15 Arbeitszeit § 16 Sabbatical § 17 Überstundenentlohnung § 18 Mehrarbeitsentlohnung § 19b Lehre mit Matura § 20 Bezüge im Krankheitsfall § 21 Abfertigung im Todesfall § 22 Jubiläumsgeld § 23 Lösung des Dienstverhältnisses § 24 Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen § 24a Betriebliche Kollektivversicherung-Betriebsvereinbarungen § 25 Erweiterter Kündigungsschutz § 26 Betriebsvereinbarung
Dienstrecht. Das Dienstverhältnis, einschliesslich Besoldung der Mitarbeitenden der MOJAS, richtet sich nach dem Personalreglement der Gemeinde Mels. Dienstrechtliche Entscheide trifft der Gemeinderat Mels nach den jeweils gültigen Vorschriften unter Mitteilung an die Vertragsgemeinden.
Dienstrecht. Allgemeine Pflichten nen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zu- wenden oder zusichern lassen.
Dienstrecht. (1) § 3 Abs 8. lautet neu: „Lehrlinge, Jagdlehrlinge und Praktikanten“ – 21 – Zusatz-KV aktueller Abschluss
Dienstrecht. (1) § 4 Abs 5 lautet neu: „Es kann im Sinne des Gutsangestelltengesetzes eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart werden. Wäh- rend der Probezeit ist das Dienstverhältnis ohne Anga- ben von Gründen beidseitig jederzeit lösbar.“ – 26 –
Dienstrecht. Das Dienstverhältnis (einschliesslich der Besoldung) der Leitung sowie der Mitarbeitenden des Zivilstandsamtes Region Wil richtet sich nach dem Personalreglement der politischen Gemeinde Wil. Dienstrechtliche Verfügungen erlässt das zuständige Organ der Stadt Wil unter Mitteilung an die beteiligten Gemeinden.