Dienstrecht Musterklauseln

Dienstrecht. Allgemeine Pflichten (1) Die Angestellten haben sich mit den für ihre dienstliche Tätigkeit erforderlichen gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften vertraut zu ma- chen und sie einzuhalten. Sie sind verpflichtet, die In- teressen und das Ansehen der KFA in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, ihren Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen Weisun- gen ihrer Vorgesetzten nachzukommen. (2) Verstößt eine Weisung eines Vorgesetzten offen- sichtlich gegen die Interessen der KFA, gegen gesetz- liche oder sonstige einschlägige Vorschriften, haben die Angestellten darauf aufmerksam zu machen und, wenn diesen Vorstellungen nicht Folge gegeben wird, dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, gege- benenfalls dem leitenden Angestellten, zu berichten bzw, wenn eine solche Weisung von diesem gegeben wurde, dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich Mitteilung zu machen. (3) Angestellte haben die vorgeschriebenen Dienst- stunden genau einzuhalten und sie ausschließlich den Dienstverrichtungen zu widmen. (4) Angestellte sind zur Wahrung des Dienstgeheim- nisses verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Unter Wah- rung des Dienstgeheimnisses ist insbesondere zu ver- stehen: die Unterlassung von Mitteilungen über Ein- richtungen und Vorkommnisse, wenn diese Mitteilun- gen das Interesse oder das Ansehen der KFA oder be- teiligter Personen gefährden können, ferner von Mit- teilungen über das Verhältnis der Mitglieder und de- ren Dienstgeber sowie der Leistungsempfänger an Personen, die zur Entgegennahme solcher Mitteilun- gen nicht berufen sind sowie die Einhaltung der Be- stimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gilt für alle Angele- genheiten, die Angestellte in Ausübung ihres Dienstes oder im Zusammenhang damit erfahren. Die KFA kann in Einzelfällen von dieser Verpflichtung entbin- den. (5) Angestellte sind zu tadellosem Verhalten in und au- ßer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Ver- kehr mit Parteien sowie zu kollegialem und hilfsberei- tem Verhalten zueinander verpflichtet. Angestellte dürfen in Ausübung ihres Dienstes Mitglieder und Leis- tungsempfänger oder ihre Dienstgeber nicht bevorzu- gen oder benachteiligen. Sie dürfen für ihre Dienst- leistungen weder Geschenke annehmen, noch sich ei- (6) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs 5. (7) Angestellte sind verpflichtet, d...
Dienstrecht. 11 Pflichten der Dienstnehmer .................... 13 § 12 Beschwerden ........................................ 14 § 13 Sicherheit in Banken .............................. 14 § 14 Banküberfälle und Gewaltanwendung .... 14 § 14a Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Be- triebliches Eingliederungsmanagement ... 14 § 15 Arbeitszeit ............................................. 15 § 16 Sabbatical ............................................ 15 § 17 Überstundenentlohnung ........................ 16 § 18 Mehrarbeitsentlohnung ......................... 16 § 19 Xxxxxx ................................................. 17 § 19a Papamonat .......................................... 18 § 19b Lehre mit Matura .................................. 18 § 20 Bezüge im Krankheitsfall ........................ 18 § 21 Abfertigung im Todesfall ........................ 19 § 22 Jubiläumsgeld ...................................... 19 § 23 Lösung des Dienstverhältnisses ............... 19 § 24 Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen . 20 § 24a Betriebliche Kollektivversicherung ........... 20 § 25 Erweiterter Kündigungsschutz ................. 20 § 26 Betriebsvereinbarung ............................ 21
Dienstrecht. Das Dienstverhältnis (einschliesslich der Besoldung) der Leitung sowie der Mitarbeitenden des Zivilstandsamtes Region Wil richtet sich nach dem Personalreglement der politischen Gemeinde Wil. Dienstrechtliche Verfügungen erlässt das zuständige Organ der Stadt Wil unter Mitteilung an die beteiligten Gemeinden.
Dienstrecht. (1) 4 Abs 5 lautet neu: „Es kann im Sinne des Gutsangestelltengesetzes eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart werden. Wäh- rend der Probezeit ist das Dienstverhältnis ohne Anga- ben von Gründen beidseitig jederzeit lösbar.“ – 26 – (2) 4 Abs 11 lautet neu: „Lehrlinge, Jagdlehrlinge und Praktikanten“ a) Lehrlinge (auch Fischereilehrlinge) sowie Jagdlehr- linge zum Berufsjäger sind Angestellte in betrieblicher Ausbildung, wobei Jagdlehrlinge vor ihrer Ausbildung die 2-jährigen Forstfachschule Traunkirchen oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben müssen. Die Bezüge von Lehrlingen und Jagdlehrlingen sind in Anlage 3 Pkt 1 und 2 festgesetzt. Mit Ausnahme der §§ 6 und 7 finden die Bestimmungen dieses Kollektivver- trags auf sie Anwendung. Lehrlingen in einer Kanzlei und Jagdlehrlingen werden Wohnung, Beheizung und Be- leuchtung unentgeltlich gegeben, bei Verpflegung ist die Vergütung mit dem Dienstgeber zu vereinbaren.
Dienstrecht. (1) 3 Abs 8. lautet neu: „Lehrlinge, Jagdlehrlinge und Praktikanten“ a) Lehrlinge (auch Fischereilehrlinge) sowie Jagdlehr- linge zum Berufsjäger sind Angestellte in betrieblicher Ausbildung, wobei Jagdlehrlinge vor ihrer Ausbildung die 2-jährigen Forstfachschule Traunkirchen oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben müssen. Die Bezüge von Lehrlingen und Jagdlehrlingen sind in Anlage III Pkt 1 und 2 festgesetzt. Mit Ausnahme des § 7 finden die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages auf diese Dienstverhältnisse Anwendung. Unterkunft, sofern im Betrieb vorhanden, Beheizung und Beleuchtung wer- den bei Bedarf allen Praktikanten vom Dienstgeber ge- währt. Im Falle der Nichtinanspruchnahme erhalten die Praktikanten jedoch keine Barablöse. Bei Verpfle- gung ist die Vergütung mit dem Dienstgeber zu verein- baren. b) Xxxxxxx und Studierende, die während der Ferien eine praktische Tätigkeit in einem Betrieb ausüben, ohne da- zu nach der Studien – bzw Ausbildungsordnung ver- pflichtet zu sein, gelten als Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages. Ihnen gebührt für die Dauer der Tä- tigkeit ein Gehalt in der Höhe der Praktikantenentschä- digung nach Anlage III Pkt 3. Mit Ausnahme des § 7 fin- den die Bestimmungen dieses Vertrages auf das Dienst- verhältnis Anwendung. c) Praktikanten sind Xxxxxxx und Studierende, die zum Zwecke der beruflichen Vor- oder Ausbildung vorüber- gehend im Betrieb eine nach der Studien- bzw Ausbil- dungsordnung vorgeschriebene oder übliche prakti- sche Tätigkeit verrichten. Sie unterliegen insofern den betrieblichen Ordnungsvorschriften und der betriebli- chen Weisungsgebundenheit, als dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes unter Berücksichtigung der be- trieblichen Organisation erforderlich ist. Praktikanten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine Entschädigung nach Anlage III Pkt 3. Mit Ausnahme der §§ 7 und 9 finden die Bestimmungen des Kollektiv- vertrages Anwendung. d) Volontäre sind Personen, die sich im Betrieb lediglich zum Zwecke aufhalten, die berufliche und betriebliche Praxis kennen zu lernen und in diesem Rahmen freiwillig bestimmte Arbeiten ihrer Xxxx unter Anleitung eines fachkundigen Dienstnehmers verrichten. Aus dieser Tä- tigkeit entsteht kein Anspruch auf Entschädigung, auch die sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages finden keine Anwendung. (2) Anlage 3 zu § 3 lautet neu: „Lehrlingseinkommen und Praktikantenentschädigung“ 1. Lehrlinge (auch Fischerei-Lehrlinge) gemäß § 3 Abs 8 lit a): Das Lehrlingse...
Dienstrecht. Allgemeine Pflichten Diensterfindung Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Angestellten Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Angestellten Teilzeitarbeit Überstunden Ruhepausen und Ruhezeiten Feiertage und dienstfreie Werktage
Dienstrecht. Das Dienstverhältnis, einschliesslich Besoldung der Mitarbeitenden der MOJAS, richtet sich nach dem Personalreglement der Gemeinde Mels. Dienstrechtliche Entscheide trifft der Gemeinderat Mels nach den jeweils gültigen Vorschriften unter Mitteilung an die Vertragsgemeinden.

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  • Geltendes Recht Diese Nutzungsbedingungen und das zwischen uns bestehende Rechtsverhältnis unterliegen den Gesetzen von England und Wales. Dies hat keine Auswirkungen auf Ihre Verbraucherschutzrechte in der Republik Österreich. Durch die Einreichung einer Klage gegen uns vor Gericht unterwerfen Sie sich der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales. Wenn Sie beispielsweise einen Anspruch aus diesen Nutzungsbedingungen gegen uns vor Gericht geltend machen können, wäre ein Gericht in England oder Wales geeignet. Sie können den Anspruch stattdessen allerdings auch vor einem Gericht in einem anderen Land wie z.B. der Republik Österreich geltend machen, sofern das Gesetz Ihnen diese Möglichkeit einräumt.

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  • Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Zutrittsrecht Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag oder nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Europäische Netzkodizes, EnWG, EEG oder KWKG), insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.

  • Kostenpauschalen netto / brutto