Dienstverhinderungen. 23a Entgeltfortzahlung § 23b Postensuchtage bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Dienstverhinderungen. 25 Familiäre Verpflichtungen – Lebensgemeinschaft
Dienstverhinderungen. Ergänzend zu § 34 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes wird bei der Eheschließung von Kindern oder Pflegekindern ein weiterer freier Arbeitstag gewährt, insgesamt also 2 Arbeitstage.
Dienstverhinderungen. Für den Abbau von Gleitzeitguthaben sowie bei Krankheit, (Sonder-)Urlaub, Pflege- freistellung oder Präsenzdienstzeiten wird die fiktive Normalarbeitszeit verrechnet. Das gleiche gilt für andere anerkannte Dienstverhinderungen, die notwendigerweise volle Tage in Anspruch nehmen. Kann infolge einer anerkannten Dienstverhinderung (z.B. durch Erkrankung, Vorla- dung zu Behörden oder Gerichten als Zeuge, etc.) die Arbeit erst nach 08:00 Uhr angetreten werden oder muss die Arbeit aus einem solchen Grund vorzeitig beendet werden, so wird vom Beginn bzw. Ende der fiktiven Normalarbeitszeit ausgegangen.
Dienstverhinderungen. 23a Entgeltfortzahlung 16 § 23b Postensuchtage bei befristeten Arbeitsver- hältnissen 17 Kapitel 5 – Dienstreisen § 8 Nachtarbeit .......................................... 7 § 8a Sonderregelung für internatsähnliche Ein- richtungen bei Nachtarbeit .................... 7 Kapitel 6 – Erholung, Arbeitnehmerinnen- und Ar- beitnehmerschutz § 9 Teilzeitbeschäftigung ............................. 7 § 25 Xxxxxxxxxxxxxxx 00 § 00 Xxxxxxxxxxxx ......................................... 8 § 25a Jubiläums-Freizeittag 17 § 10a Familienzeit .......................................... 8 § 26 Bewältigung besonderer, betriebsbeding- § 10b Frühkarenz ........................................... 8 ter Belastungssituationen (Supervision/ § 11 Überstunden ......................................... 9 Mediation) 18 § 24 Aufwandsersatz 17 § 12 Tägliche Ruhezeit .................................. 9 § 13 Wochen(end)ruhe ................................. 9 § 14 Arbeitszeitaudit ..................................... 10
Dienstverhinderungen. 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer 6 § 2 Geltungsbereich 6 § 3 Anwendung des Angestelltengesetzes 7 § 4 Normalarbeitszeit .................................. 7 § 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit . 8 § 5a Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung .. 9 § 6 Sabbatical ............................................ 9 § 7 Vorruhestandsregelung ......................... 10 § 8 Nachtarbeit .......................................... 10 § 8a Sonderregelung für internatsähnliche Ein- richtungen bei Nachtarbeit .................... 10 § 9 Teilzeitbeschäftigung ............................. 10 Kapitel 2 – Arbeitszeit und Arbeitsruhe § 10 Elternkarenz 11 § 10a Familienzeit 11 § 10b Frühkarenz 11 § 11 Überstunden 12 § 12 Tägliche Ruhezeit 12 § 13 Wochen(end)ruhe 13 § 14 Arbeitszeitaudit 13
Dienstverhinderungen. § 27. (1) Ist der Berufssportler nach Beginn des Vertragsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der verhindert, ohne dass er diese Verhinderung oder herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Entgelt § 8 des Angestelltengesetzes, BGBI Nr. 292/1921. Als sind die durchschnittlichen Einkünfte der letzten sechs Monate vor Verhinderung zu verstehen. Hat das Vertragsverhältnis weniger als sechs Monate gedauert, sind die durchschnittlichen Einkünfte während der Vertragszeit maßgeblich.
Dienstverhinderungen. 23 Entgeltfortzahlung
Dienstverhinderungen. 23 ENTGELTFORTZAHLUNG
Dienstverhinderungen. 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer 3 § 2 Geltungsbereich 3 § 3 Anwendung des Angestelltengesetzes 4 § 4 Normalarbeitszeit 4 § 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit 5 § 6 Sabbatical 6 § 7 Vorruhestandsregelung 7 § 8 Nachtarbeit 7 § 8a Sonderregelung für internatsähnliche Einrichtungen bei Nachtarbeit 7 § 9 Teilzeitbeschäftigung 8 § 10 Elternkarenz 8 § 10a Familienzeit 8 § 10b Frühkarenz 9 § 11 Überstunden 9 § 12 Tägliche Ruhezeit 10 § 13 Wochen(end)ruhe 10 § 14 Arbeitszeitaudit 11