Common use of Dienstvertrag Clause in Contracts

Dienstvertrag. Der Arbeitgeber ist bereit, für den Arbeitnehmer - entsprechend der im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit - als zusätzliche Altersversorgung eine Direktversicherung abzuschließen bzw. zu übernehmen. In Abänderung des Dienstvertrages wird mit Wirkung vom folgendes vereinbart: a) Der künftige Anspruch auf Zahlung von Barlohn (Bruttobezü- ge) wird ab dem in Höhe eines Betrages von □ monatlich □ vierteljährlich □ halbjährlich □ jährlich Euro in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt. Damit geht der An- spruch des Arbeitnehmers auf Barauszahlung in dieser Hö- he endgültig unter; der Gegenwert für seinen Verzicht auf Barauszahlung fließt ihm in Form von Versorgungsleistun- gen zu. Der Teil des Beitrages, der 4 Prozent der Beitragsbemes- sungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) entspricht, erhöht sich jährlich im selben Verhältnis wie die BBG. Der ggf. überschießende Teil des Beitrages bleibt hiervon unberührt. b) Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) werden ab dem in einen Anspruch auf Verschaffung von Ver- sicherungsschutz umgewandelt. Der diesbezügliche Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: Arbeitnehmerfinanzierte VL: Euro ; arbeitgeberfinanzierte VL: Euro Der bisherige VL-Vertrag des Arbeitnehmers ruht. Der bisherige VL-Vertrag des Arbeitnehmers läuft weiter. (Fi- nanziert aus dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers.) Es bestand bisher kein VL-Vertrag des Arbeitnehmers. Damit geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf VL in die- ser Höhe endgültig unter; der Gegenwert für seinen Verzicht auf VL fließt ihm in Form von Versorgungsleistungen zu. c) Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge sind im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung sozi- alabgabenfrei. Dies führt zu einer entsprechenden Sozialab- gabenersparnis des Arbeitgebers. Als Gegenleistung für die- se Sozialabgabenersparnis gewährt der Arbeitgeber dem Ar- beitnehmer ab dem einen □ monatlichen □ vierteljährlichen □ halbjährlichen □ jährlichen arbeitgeber- finanzierten Zuschuss zur Entgeltumwandlung □ in Höhe von % des Umwandlungsbe- trages (mindestens 15% des umgewandelten Entgelts), un- abhängig von den tatsächlich ersparten Sozialabgaben, dies entspricht einem Betrag von Euro . oder □ in der gemäß § 1a Absatz 1a, 1. Halbsatz BetrAVG festge- legten Höhe, derzeit 15% des umgewandelten Entgelts), so- weit durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einge- spart werden. Hinweis: Bei dieser Variante kommt es zu schwankenden Beitragshöhen. Der Arbeitgeber hat die Bei- tragsberechnung vorzunehmen. oder □ in Höhe von Euro (mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts) d) Der Arbeitgeber leistet zusätzlich zu dem unter c aufge- führten Zuschuss unabhängig von einer Sozialabgabe- nersparnis ab dem □ monatlich □ vierteljähr- lich □ halbjährlich □ jährlich einen Zuschuss zur Gehaltsum- wandlung in Höhe von Euro . Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich ver- pflichtet ist, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leis- ten, behält sich dieser vor, die Zahlung der unter den Punk- ten c und d aufgeführten Zuschüsse, sofern diese zugesagt worden sind, einzustellen, zu reduzieren oder auf den ge- setzlich bzw. tarifvertraglich verpflichtenden Zuschuss anzu- rechnen. L-Z6003/02.18/m e) Leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gemäß c. und/ oder d. arbeitgeberfinanzierte Beiträge, so reduziert sich die Höhe der zulässigen Entgeltumwandlung insoweit, als der arbeitgeberfinanzierte Beitrag zuzüglich der Entgelt- umwandlung die Grenze des § 3 Nr. 63 EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreitet. (Bitte streichen, wenn nicht gewünscht).

Appears in 2 contracts

Samples: Übernahme Durch Den Neuen Arbeitgeber Für Verträge Nach § 3.63 Estg, Übertragung Der Versicherungsnehmereigenschaft

Dienstvertrag. Der Arbeitgeber ist bereit, für den Arbeitnehmer - entsprechend entspre­ chend der im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit - als zusätzliche Altersversorgung eine Direktversicherung Direktversi­ cherung abzuschließen bzw. zu übernehmen. In Abänderung des Dienstvertrages wird mit Wirkung vom folgendes vereinbart: a) Der künftige Anspruch auf Zahlung von Barlohn (Bruttobezü- geBrutto­ bezüge) wird ab dem in Höhe eines Betrages von □ monatlich □ vierteljährlich □ halbjährlich halbjähr­ lich □ jährlich Euro in einen Anspruch An­ spruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandeltum­ gewandelt. Damit geht der An- spruch Anspruch des Arbeitnehmers Arbeitneh­ mers auf Barauszahlung in dieser Hö- he Höhe endgültig unterun­ ter; der Gegenwert für seinen Verzicht auf Barauszahlung Barauszah­ lung fließt ihm in Form von Versorgungsleistun- gen Versorgungsleistungen zu. Der Teil des Beitrages, der 4 Prozent 4% der Beitragsbemes- Beitragsbemes­ sungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung Rentenversiche­ rung (BBG) entspricht, erhöht sich jährlich im selben Verhältnis wie die BBG. Der ggf. überschießende Teil des Beitrages bleibt hiervon unberührt. b) Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) werden ab dem in einen Anspruch auf Verschaffung Verschaf­ fung von Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz umgewandelt. Der diesbezügliche dies­ bezügliche Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: Arbeitnehmerfinanzierte Ar­ beitnehmerfinanzierte VL: Euro ; arbeitgeberfinanzierte ar­ beitgeberfinanzierte VL: Euro Der bisherige VL-Vertrag des Arbeitnehmers ruht. Der bisherige VL-Vertrag des Arbeitnehmers läuft weiterwei­ ter. (Fi- nanziert Finanziert aus dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers.) Arbeit­ nehmers). Es bestand bisher kein VL-Vertrag des Arbeitnehmers. Damit geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf VL in die- ser dieser Höhe endgültig unter; der Gegenwert für seinen Verzicht auf VL fließt ihm in Form von Versorgungsleistungen Versorgungsleis­ tungen zu. c) Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge sind im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung sozi- alabgabenfreisozialabgabenfrei. Dies führt zu einer entsprechenden Sozialab- gabenersparnis Sozialabgabenersparnis des Arbeitgebers. Als Gegenleistung Gegen­ leistung für die- se diese Sozialabgabenersparnis gewährt der Arbeitgeber dem Ar- beitnehmer Arbeitnehmer ab dem einen □ monatlichen □ vierteljährlichen □ halbjährlichen □ jährlichen arbeitgeber- finanzierten Zuschuss zur Entgeltumwandlung □ in der gemäß § 1a Absatz 1, 1. Halbsatz BetrAVG festgelegten Höhe von % des Umwandlungsbe- trages (mindestens derzeit 15% des umgewandelten Entgelts), un- abhängig unabhängig von den tatsächlich ersparten Sozialabgaben, dies entspricht einem Betrag von Euro . Sozialabgaben oder □ in der gemäß § 1a Absatz 1a, 1. Halbsatz BetrAVG festge- legten Höhe, festgelegten Höhe (derzeit 15% des umgewandelten Entgelts), so- weit soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einge- spart Sozi­ alabgaben eingespart werden. Hinweis: Bei dieser Variante Va­ riante kommt es zu schwankenden Beitragshöhen. Der Arbeitgeber hat die Bei- tragsberechnung Beitragsberechnung vorzunehmen. oder □ in Höhe von Euro (mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts). d) Der Arbeitgeber leistet zusätzlich zu dem unter c aufge- führten Zuschuss unabhängig von einer Sozialabgabe- nersparnis Sozialab­ gabenersparnis ab dem □ monatlich □ vierteljähr- lich vierteljährlich □ halbjährlich □ jährlich einen Zuschuss Zu­ schuss zur Gehaltsum- wandlung Gehaltsumwandlung in Höhe von Euro . Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich ver- pflichtet verpflichtet ist, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leis- tenleisten, behält sich dieser vor, die Zahlung der des unter den Punk- ten c und d diesem Punkt aufgeführten Zuschüsse, sofern diese zugesagt worden sind, Zuschusses einzustellen, zu reduzieren oder auf den ge- setzlich gesetzlich bzw. tarifvertraglich verpflichtenden Zuschuss anzu- rechnen. L-Z6003/02.18/manzurechnen. e) Leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gemäß c. und/ oder d. arbeitgeberfinanzierte Beiträge, so reduziert redu­ ziert sich die Höhe der zulässigen Entgeltumwandlung insoweit, als der arbeitgeberfinanzierte Beitrag zuzüglich zuzüg­ lich der Entgelt- umwandlung Entgeltumwandlung die Grenze des § 3 Nr. 63 EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreitet. (Bitte streichen, wenn nicht gewünscht)überschrei­ tet.

Appears in 1 contract

Samples: Übertragungsantrag Für Die Versicherungsnehmereigenschaft

Dienstvertrag. Gemäß Pkt. VII Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates berechtigt, die Gesellschaft beim Abschluss von Dienstverträgen mit den Geschäftsführern und bei der Abänderung dieser Dienstverträge zu vertreten. Am 28. Xxxx 1995 wurde mit dem Geschäftsführer Xxxxx Xxxxx ein Dienstvertrag abge- schlossen. Dieser trat am 1. April 1995 für die Dauer von 6 Monaten in Kraft, wobei das erste Monat als Probemonat angesehen wurde. Für den Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der befristeten Zeit von 6 Monaten wurde der Abschluss eines gleich lautenden Dienstverhältnisses für die Dauer von drei Jahren vereinbart. In diesem Dienstvertrag wurden die Pflichten und Rechte des Geschäftsführers, das ihm zu- stehende monatliche Gehalt sowie seine sonstigen Vorteile aus dem Dienstverhältnis (Prämie, Dienstwagen, etc.) festgehalten. Nach Ablauf dieses 6-monatigen Dienstverhältnisses vom 30. September 1995 wurde erst in der 2. Generalversammlung am 23. Mai 1996 vereinbart, dass der Vorsitzende des Aufsichts- rates Xx. Xxxxxx gemeinsam mit dem Vertreter der Wirtschaftskammer NÖ Xx. Xxx - unter Heranziehung des Vertragsmusters des ECO-Plus Geschäftsführungs-Erstbestellungsvertrages - einen Lösungsvorschlag für die Urlaubs-, Abfertigungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche ausarbeiten werden. Die Neuausfertigung des Dienstvertrages wurde von den Mitgliedern des Aufsichtsrates und vom Geschäftsführer erst am 4. November 1996 unterfertigt. Der Arbeitgeber ist bereitDienstvertrag war im Wesentlichen mit jenem vom 28. Xxxx 1995 ident, es wurden le- diglich Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, der Urlaubs- sowie der Abfertigungsansprüche des Geschäftsführers hinzugefügt. Darüber hinaus wurden die für den Arbeitnehmer - die Veränderung des Bezuges maßgeblichen Kriterien verändert, sodass von der vereinbarten ursprünglich sich am Kollektivvertrag für Reisebüroangestellte orientierende Wertsicherung auf eine entsprechend dem Verbraucherpreisindex 1986 vorzunehmende jähr- liche Gehaltsanpassung umgestellt wurde. Hinsichtlich der im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit - § 4 des Dienstvertrages geregelten Dauer und Beendigung des Dienstver- hältnisses ist festzustellen, dass aus dessen Formulierung keine eindeutige Vertragsdauer hervorgeht. Der entsprechende § 4 lautet: „Der Vertrag ist auf die Dauer von 6 Monaten abgeschlossen, wobei das 1. Monat als zusätzliche Altersversorgung Probe- monat gilt. Für den Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der befristeten Zeit von 6 Monaten, wird der Abschluss eines gleich lautenden Dienstverhältnisses für die Dauer von drei Jahren vereinbart. Für das befristete 6-monatige Dienstverhältnis wird eine, für beide Vertragsteile gültige Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf vereinbart. Hin- sichtlich des dreijährigen Dienstverhältnisses verpflichten sich beide Vertragspartner, spätes- tens sechs Monate vor Vertragsende über eine Direktversicherung abzuschließen Fortsetzung des Dienstvertrages.“ Die beiden ersten Sätze stammen wortgleich aus dem Dienstvertrag vom 28. Xxxx 1995, waren also bei Abschluss der Neuausfertigung nicht mehr aktuell. Der Sinn und die Absicht, die mit der Vereinbarung einer 3-monatigen Kündigungsfrist für das zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene befristete 6-monatige Dienstverhältnis bezweckt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Desgleichen ist auch die Formulierung des letzten Satzes des § 4 nicht eindeutig auslegbar, gemeint dürfte wohl der Beginn von Verhandlungen sein. Ungeachtet der unklaren Formulierungen hinsichtlich der Vertragsdauer kann jedoch insbe- sondere aus dem am 29. bzw. zu übernehmen30. In Abänderung Juli 1997 abgeschlossenen Dienstvertrag, in dem die Lauf- zeit des Dienstverhältnisses eindeutig vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2002 festgelegt wurde, darauf geschlossen werden, dass die Dauer des Dienstverhältnisses für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1998 vorgesehen war. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates stellte an die Generalversammlung vom 9. Juni 1997 den Antrag, die Rahmenbedingungen für die Verlängerung des Dienstvertrages von Xxxxx Xxxxx festzulegen und ihn zu ermächtigen, mit Xxxxx Xxxxx ein neues Dienstverhältnis unter inhalt- licher Anlehnung an die ECO-Plus Wiederbestellungsverträge abzuschließen. Auf der Grundlage dieser Rahmenbedingungen wurde am 29. bzw. 30. Juli 1997 der neue Dienstvertrag abgeschlossen. LRH: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anlässlich der Vertragsverhandlungen wurde vereinbart, dass die Gesellschaft den Dienstwa- gen (Mercedes Benz E 200) des früheren Arbeitgebers des Geschäftsführers auf Leasingbasis übernimmt. Im schriftlichen Dienstvertrag wurde dem Geschäftsführer während der Ausübung seiner Tätigkeit ein PKW der Mittelklasse mit Wirkung vom folgendes vereinbart: a) Der künftige Anspruch auf Zahlung von Barlohn (Bruttobezü- ge) wird ab dem in Höhe eines Betrages von □ monatlich □ vierteljährlich □ halbjährlich □ jährlich Euro in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt. Damit geht Autotelefon zugestanden, der An- spruch des Arbeitnehmers auf Barauszahlung in dieser Hö- he endgültig unter; der Gegenwert für seinen Verzicht auf Barauszahlung fließt ihm in Form von Versorgungsleistun- gen zuauch privat ge- nutzt werden durfte. Der Teil des Beitrages, genannte PKW kann jedoch nicht als „PKW der 4 Prozent der Beitragsbemes- sungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) entspricht, erhöht sich jährlich im selben Verhältnis wie die BBGMittelklasse“ be- zeichnet werden. Der ggfDienstvertrag wurde somit auch in diesem Punkt nicht mit der zu er- wartenden Sorgfalt und Präzision erstellt. überschießende Teil des Beitrages bleibt hiervon unberührt. b) Die vermögenswirksamen Leistungen Im neuen ab 1. Oktober 1998 geltenden Dienstvertrag wurden genauere Regelungen über den Dienstwagen getroffen (VL) werden ab dem in einen Anspruch auf Verschaffung Anschaffungspreis S 467.000,00, Neuanschaffung nach 4 Jahren, erforderliche Kilometerleistung 150.000). Diese Regelungen sind großzügiger als bei Geschäftsführern von Ver- sicherungsschutz umgewandelt. Der diesbezügliche Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: Arbeitnehmerfinanzierte VL: Euro ; arbeitgeberfinanzierte VL: Euro Der bisherige VL-Vertrag des Arbeitnehmers ruht. Der bisherige VL-Vertrag des Arbeitnehmers läuft weiter. (Fi- nanziert aus dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers.) Es bestand bisher kein VL-Vertrag des Arbeitnehmers. Damit geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf VL in die- ser Höhe endgültig unter; der Gegenwert für seinen Verzicht auf VL fließt ihm in Form von Versorgungsleistungen zu. c) Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge sind im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung sozi- alabgabenfrei. Dies führt zu einer entsprechenden Sozialab- gabenersparnis des Arbeitgebersvergleichbaren Landesge- sellschaften. Als Gegenleistung Begründung dafür wurde angeführt, dass der Wagen auch für die- se Sozialabgabenersparnis gewährt den Transport von Prospekten sowie zur Beförderung von Journalisten, etwa vom Flughafen, verwendet wird. Mit Umlaufbeschluss vom 18. November 1998 stimmte der Arbeitgeber Aufsichtsrat dem Ar- beitnehmer ab dem einen □ monatlichen □ vierteljährlichen □ halbjährlichen □ jährlichen arbeitgeber- finanzierten Zuschuss zur Entgeltumwandlung □ Antrag des Geschäftsführers zu, ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mercedes Benz ML 230 mit Anschaf- fungskosten in Höhe von % S 467.000,00 (Sonderpreis) anzuschaffen. Es handelt sich um einen Vorführwagen, der am 24. Juni 1998 erstmalig zugelassen wurde. Gleichzeitig wurde der bisher genutzte PKW an die Lieferfirma zurückgegeben, der gutge- schriebene Verkaufserlös betrug S 110.000,00. Die Anschaffung dieses Gebrauchtwagens widerspricht der Bestimmung des Umwandlungsbe- trages Dienstvertrages, nach der der Kaufpreis die „jeweils gültigen steuerlich anerkannten Höchst-Anschaffungs- kosten im Sinne der Angemessenheitskriterien bei Personenkraftwagen“ (mindestens 15% des umgewandelten Entgeltsderzeit S 467.000,00), un- abhängig von nicht übersteigen darf. Bei den tatsächlich ersparten Sozialabgabenfestgelegten Höchst-Anschaffungskosten ist vom Kaufpreis eines Neuwagens auszugehen, dies entspricht der bei diesem Fahrzeug mit einem Betrag von Euro . oder □ in der gemäß § 1a Absatz 1a, 1. Halbsatz BetrAVG festge- legten Höhe, derzeit 15% des umgewandelten Entgelts), so- weit durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einge- spart werden. Hinweis: Bei dieser Variante kommt es zu schwankenden Beitragshöhen. Der Arbeitgeber hat die Bei- tragsberechnung vorzunehmen. oder □ in Höhe von Euro Basispreis (mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts) dohne Sonderausstattung) Der Arbeitgeber leistet zusätzlich zu dem unter c aufge- führten Zuschuss unabhängig von einer Sozialabgabe- nersparnis ab dem □ monatlich □ vierteljähr- lich □ halbjährlich □ jährlich einen Zuschuss zur Gehaltsum- wandlung in Höhe von Euro . Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich ver- pflichtet ist, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leis- ten, behält sich dieser vor, die Zahlung der unter den Punk- ten c und d aufgeführten Zuschüsse, sofern diese zugesagt worden sind, einzustellen, zu reduzieren oder auf den ge- setzlich bzw. tarifvertraglich verpflichtenden Zuschuss anzu- rechnen. L-Z6003/02.18/m e) Leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gemäß c. und/ oder d. arbeitgeberfinanzierte Beiträge, so reduziert sich die Höhe der zulässigen Entgeltumwandlung insoweit, als der arbeitgeberfinanzierte Beitrag zuzüglich der Entgelt- umwandlung die Grenze des § 3 Nr. 63 EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreitet. (Bitte streichen, wenn nicht gewünscht)bei S 539.000,00 lag.

Appears in 1 contract

Samples: Gesellschaftsvertrag

Dienstvertrag. Der Arbeitgeber (1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat die bbg dies zu vertreten, so ist bereitdie bbg verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Arbeitnehmer - entsprechend Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. (2) Diese Pflicht besteht soweit nichts anderes vereinbart ist nur, wenn der im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit - als zusätzliche Altersversorgung eine Direktversicherung abzuschließen bzw. zu übernehmen. In Abänderung des Dienstvertrages wird mit Wirkung vom folgendes vereinbart: a) Der künftige Anspruch auf Zahlung Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von Barlohn (Bruttobezü- ge) wird ab dem in Höhe eines Betrages von □ monatlich □ vierteljährlich □ halbjährlich □ jährlich Euro in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt. Damit geht zwei Wochen nach Kenntnis der An- spruch des Arbeitnehmers auf Barauszahlung in dieser Hö- he endgültig unter; der Gegenwert für seinen Verzicht auf Barauszahlung fließt ihm in Form von Versorgungsleistun- gen zunicht vertragsgemäßen Leistungserbringung rügt. Der Teil des BeitragesKunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch die bbg angemessen zu beobachten. (3) Hat die bbg eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von der bbg zu vertretenden Gründen nicht, so ist der 4 Prozent der Beitragsbemes- sungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. (BBG4) entspricht, erhöht sich jährlich im selben Verhältnis wie die BBG. Der ggf. überschießende Teil des Beitrages Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. b(5) Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) werden Mängelansprüche des Kunden bei Leistungsstörungen verjähren, soweit die bbg nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in zwölf Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in einen Zusammenhang stehen. (6) Im Fall einer Kündigung hat die bbg Anspruch auf Verschaffung von Ver- sicherungsschutz umgewandeltVergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der diesbezügliche Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: Arbeitnehmerfinanzierte VL: Euro ; arbeitgeberfinanzierte VL: Euro Der bisherige VL-Vertrag des Arbeitnehmers ruht. Der bisherige VL-Vertrag des Arbeitnehmers läuft weiter. (Fi- nanziert aus Anspruch entfällt, für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers.) Es bestand bisher kein VL-Vertrag des Arbeitnehmers. Damit geht Zugang der Anspruch des Arbeitnehmers auf VL in die- ser Höhe endgültig unter; der Gegenwert Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für seinen Verzicht auf VL fließt ihm in Form von Versorgungsleistungen zuIhn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. c(7) Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge sind Hat die bbg eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird die bbg dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann die bbg damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. (8) Der Kunde darf eine Entgeltminderung nicht durch Abzug vom vereinbarten Nutzungsentgelt durchsetzen. (9) Das Kündigungsrecht des Vertragspartners wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 1 Abs. 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung sozi- alabgabenfrei. Dies führt zu einer entsprechenden Sozialab- gabenersparnis 1 des Arbeitgebers. Als Gegenleistung für die- se Sozialabgabenersparnis gewährt der Arbeitgeber dem Ar- beitnehmer ab dem einen □ monatlichen □ vierteljährlichen □ halbjährlichen □ jährlichen arbeitgeber- finanzierten Zuschuss zur Entgeltumwandlung □ in Höhe von % des Umwandlungsbe- trages (mindestens 15% des umgewandelten Entgelts), un- abhängig von den tatsächlich ersparten Sozialabgaben, dies entspricht einem Betrag von Euro . oder □ in der gemäß § 1a Absatz 1a, 1. Halbsatz BetrAVG festge- legten Höhe, derzeit 15% des umgewandelten Entgelts), so- weit durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einge- spart werden. Hinweis: Bei dieser Variante kommt es zu schwankenden Beitragshöhen. Der Arbeitgeber hat die Bei- tragsberechnung vorzunehmen. oder □ in Höhe von Euro (mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts) d) Der Arbeitgeber leistet zusätzlich zu dem unter c aufge- führten Zuschuss unabhängig von einer Sozialabgabe- nersparnis ab dem □ monatlich □ vierteljähr- lich □ halbjährlich □ jährlich einen Zuschuss zur Gehaltsum- wandlung in Höhe von Euro . Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich ver- pflichtet ist, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leis- ten, behält sich dieser vor, die Zahlung der unter den Punk- ten c und d aufgeführten ZuschüsseBürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern diese zugesagt worden sind, einzustellen, zu reduzieren oder auf den ge- setzlich bzw. tarifvertraglich verpflichtenden Zuschuss anzu- rechnen. L-Z6003/02.18/m e) Leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gemäß c. und/ oder d. arbeitgeberfinanzierte Beiträge, so reduziert sich nicht die Höhe der zulässigen Entgeltumwandlung insoweit, Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als der arbeitgeberfinanzierte Beitrag zuzüglich der Entgelt- umwandlung die Grenze des § 3 Nr. 63 EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreitet. (Bitte streichen, wenn nicht gewünscht)fehlgeschlagen anzusehen ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dienstvertrag. Der Arbeitgeber ist bereit, für den Arbeitnehmer - entsprechend Anstellungsvertrag von Herrn Xxxxxx mit der itokentus AG läuft bis zum 30. Juli 2022. Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit - Falle der Verlängerung der Amtszeit als zusätzliche Altersversorgung eine Direktversicherung abzuschließen bzw. zu übernehmen. In Abänderung des Dienstvertrages wird mit Wirkung vom folgendes vereinbart: a) Der künftige Anspruch auf Zahlung von Barlohn (Bruttobezü- ge) wird ab dem in Höhe eines Betrages von □ monatlich □ vierteljährlich □ halbjährlich □ jährlich Euro in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt. Damit geht Vorstand der An- spruch des Arbeitnehmers auf Barauszahlung in dieser Hö- he endgültig unter; Gesellschaft verlängert sich der Gegenwert für seinen Verzicht auf Barauszahlung fließt ihm in Form von Versorgungsleistun- gen zuVertrag bis zum Ende der Verlängerung der Amtsperiode. Der Teil derzeitige Dienstvertrag des BeitragesVorstands sieht bei Beendigung des jeweiligen Dienstvertrages keine besonderen Vergünstigungen vor. Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus einer festen Vergütung und einem erfolgsabhängigen Bo- nus zusammen. Die Festvergütung beträgt EUR 102.000,00 brutto zzgl. eines Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der 4 Prozent der Beitragsbemes- sungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) entsprichtderen Höhe sich nach den gesetzlichen oder privaten Beitragszuschüssen für freiwillig gesetzlich oder privat Versicherte richtet, erhöht sich jährlich im selben Verhältnis wie einschließlich hierauf anfal- lende Steuern. Darüber hinaus erhält Herr Xxxxxx bei voller Zielerreichung einen erfolgsabhängigen Bonus. Für die BBGZielerreichung werden die qualitativen und quantitativen Zielvorgaben für das jeweilige Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat festgesetzt. Der ggfAufsichtsrat entscheidet dann bis zur Feststellung des Jahresab- schlusses des vergangenen Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat oder nach Vorlage an die Haupt- versammlung gemäß § 173 AktG nach eigenem Ermessen über den Zielerreichungsgrad der jeweiligen Vorgaben und den entsprechend auszuzahlenden Bonus. überschießende Teil Für das Rumpfgeschäftsjahr 2019 erhielt Herr Xxxxxx mit Beschluss des Beitrages bleibt hiervon unberührt. b) Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) werden ab dem Aufsichtsrates vom 22. Februar 2020 für seine Tätigkeiten in einen Anspruch auf Verschaffung von Ver- sicherungsschutz umgewandelt. Der diesbezügliche Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: Arbeitnehmerfinanzierte VL: Euro ; arbeitgeberfinanzierte VL: Euro Der bisherige VL-Vertrag des Arbeitnehmers ruht. Der bisherige VL-Vertrag des Arbeitnehmers läuft weiter. (Fi- nanziert aus dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers.) Es bestand bisher kein VL-Vertrag des Arbeitnehmers. Damit geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf VL in die- ser Höhe endgültig unter; der Gegenwert für seinen Verzicht auf VL fließt ihm in Form von Versorgungsleistungen zu. c) Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge sind im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung sozi- alabgabenfrei. Dies führt zu einer entsprechenden Sozialab- gabenersparnis des Arbeitgebers. Als Gegenleistung für die- se Sozialabgabenersparnis gewährt der Arbeitgeber dem Ar- beitnehmer ab dem einen □ monatlichen □ vierteljährlichen □ halbjährlichen □ jährlichen arbeitgeber- finanzierten Zuschuss zur Entgeltumwandlung □ 2019 eine Son- der- / Ermessenstantieme in Höhe von % EUR 42.500,00 (brutto). Ferner erhielt Herr Xxxxxx mit Beschluss des Umwandlungsbe- trages Aufsichtsrates vom 20. Februar 2020 für den Erfolg einer am 31. Juli 2019 beschlossenen und am 27. Dezember 2019 in Höhe von EUR 2.205.000,00 angemeldeten Barkapitalerhöhung eine Sonder- / Ermessenstantieme in Höhe von EUR 20.000,00 (mindestens 15% des umgewandelten Entgeltsbrutto). Ende Juli 2021 wurde der vom Aufsichtsrat beschlossene Bonus für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von EUR 45.000,00 an Herrn Xxxxxx ausbe- zahlt. Die Gesellschaft unterhält für Herrn Xxxxxx eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O Ver- sicherung) für den Fall, un- abhängig dass Herr Xxxxxx wegen einer in Ausübung seiner Tätigkeit begangenen Pflicht- verletzung von den tatsächlich ersparten Sozialabgaben, dies entspricht einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) oder der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden bis zu einem Betrag von Euro . oder □ in der gemäß § 1a Absatz 1a, 1. Halbsatz BetrAVG festge- legten Höhe, derzeit 15% des umgewandelten Entgelts), so- weit durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einge- spart werden. Hinweis: Bei dieser Variante kommt es zu schwankenden Beitragshöhen. Der Arbeitgeber hat die Bei- tragsberechnung vorzunehmen. oder □ in Höhe von Euro (mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts) d) Der Arbeitgeber leistet zusätzlich zu dem unter c aufge- führten Zuschuss unabhängig von einer Sozialabgabe- nersparnis ab dem □ monatlich □ vierteljähr- lich □ halbjährlich □ jährlich einen Zuschuss zur Gehaltsum- wandlung in Höhe von Euro . Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich ver- pflichtet ist, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leis- ten, behält sich dieser vor, die Zahlung der unter den Punk- ten c und d aufgeführten Zuschüsse, sofern diese zugesagt worden sind, einzustellen, zu reduzieren oder auf den ge- setzlich bzw. tarifvertraglich verpflichtenden Zuschuss anzu- rechnen. L-Z6003/02.18/m e) Leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gemäß c. und/ oder d. arbeitgeberfinanzierte Beiträge, so reduziert sich die Höhe der zulässigen Entgeltumwandlung insoweit, als der arbeitgeberfinanzierte Beitrag zuzüglich der Entgelt- umwandlung die Grenze des § 3 Nr. 63 EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreitetEUR 1 Mio. (Bitte streichen, wenn nicht gewünscht)maximale Deckungshöhe je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr) in Anspruch ge- nommen wird. Bei der Emittentin bestehen keine Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen. Entsprechende Zusagen bestehen derzeit ebenfalls nicht.

Appears in 1 contract

Samples: Wertpapierprospekt