Dienstvertrag. Der Arbeitgeber ist bereit, für den Arbeitnehmer - entsprechend der im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit - als zusätzliche Altersversorgung eine Direktversicherung abzuschließen bzw. zu übernehmen. In Abänderung des Dienstvertrages wird mit Wirkung vom folgendes vereinbart:
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Dienstvertrag. Der Arbeitgeber ist bereit, für den Arbeitnehmer - entsprechend der im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit Möglich- keit - als zusätzliche Altersversorgung eine Direktversicherung abzuschließen bzw. zu übernehmen. In Abänderung des Dienstvertrages Dienst- vertrages wird mit Wirkung vom folgendes vereinbartver- einbart:
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Dienstvertrag. Der Arbeitgeber ist bereit, für den Arbeitnehmer - entsprechend entspre chend der im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit - als zusätzliche Altersversorgung eine Direktversicherung Direktversi cherung abzuschließen bzw. zu übernehmen. In Abänderung des Dienstvertrages wird mit Wirkung vom folgendes vereinbart:
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