Direktverkauf Musterklauseln

Direktverkauf. Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht ausdrücklich zugelassen wird. Letz- terenfalls sind die Ausstellungsgüter mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Der Aussteller hat insbesondere die gewer- be- und gesundheitspolizeilichen Geneh- migungen zu beschaffen und einzuhalten. Einzelheiten enthalten die Aussteller-Ser- vice-Unterlagen.
Direktverkauf. Der Direktverkauf ist ausdrücklich gestattet und erwünscht. Der Verkauf von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr ist genehmigungspflichtig durch die Messe Berlin.
Direktverkauf. 11.1 Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht durch die veranstaltungsspezifischen „Besonderen Teilnah- mebedingungen“ ausdrücklich zugelassen wird. Letzterenfalls sind die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern gemäß Preisangabenverordnung zu versehen. 11.2 Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen ist Sache des TN.
Direktverkauf. Ein Direktverkauf ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zugelassen. Wird diese Genehmigung erteilt, sind alle Ausstellungsgüter mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Aussteller sowie präsentierende Unternehmen haben hierzu insbesondere die gültigen Gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen und Auflagen selbst einzuholen und einzuhalten.
Direktverkauf. Ein Direktverkauf auf der Veranstaltung ist nur gestattet, soweit er durch die veranstaltungsspezifischen Teilnahmebedingungen ausdrücklich zugelassen wird. Sonderregelungen für Aussteller sind möglich, müssen jedoch schriftlich beantragt und genehmigt werden. Soweit in Absprache mit der Messeveranstalterin eine schriftliche Genehmigung zum Handverkauf für Waren und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle erteilt wird, trägt der Aussteller die fälligen Gebühren und verpflichtet sich, alle allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Der Verkauf von Produkten, die dem Charakter der Messe widersprechen, ist nicht erlaubt. Bewirtungsstände sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Direktverkauf. Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht ausdrücklich zugelassen wird. Bei zugelassenem Direktverkauf sind Ausstellungsgüter mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Der Aussteller hat insbesondere die erforderlichen gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen zu beschaffen und die geltenden Bestimmungen einzuhalten. Waren, die auf der Veranstaltung zum Verkauf angeboten werden sollen, müssen in der Anmeldung genau angegeben werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das Angebot ggf. einzuschränken, bzw. für einzelne Produkte oder Produktgruppen Exklusivrechte zu vergeben. Bringen Einrichtungen, Anlagen oder Ausstellungsgegenstände des Ausstellers besondere Gefährdungen oder Risiken mit sich, so hat der Aussteller selbst für die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu sorgen und etwa notwendige Genehmigungen einzuholen und mitzuführen.
Direktverkauf. 15.1. Alle teilnehmenden Aussteller, die über eine Standfläche mit vier oder mehr Quad- ratmeter verfügen, haben die Möglichkeit, deren Sortiment am eigenen Messestand frei zu verkaufen. 15.2. Für Verlage, die im Rahmen eines Ge- meinschaflsstandes an der Veranstaltung teilnehmen oder eine Standfläche weniger als vier Quadratmetern gebucht haben, über- nimmt die Messebuchhandlung den Buchver- kauf. 15.3. Bei Entscheidung für den Eigenverkauf sind auch die Büchertische bei den Veranstal- tungsbühnen vom Verlag selbst zu betreuen. 15.4. Jenen Verlagen, die den Verkauf nicht selbst abwickeln möchten, bietet der Veran- stalter die Möglichkeit, deren Sortiment in der Messebuchhandlung zu vertreiben. Dazu gehört auch die Betreuung der Büchertische bei den Veranstaltungsbühnen. Bei Inan- spruchnahme dieser Serviceleistung ist ein zusätzlicher Verkauf am Messestand des Verlages nicht zulässig. Weitere Bestimmun- gen zur Abwicklung des Verkaufs in der Messebuchhandlung finden sich im entspre- chenden Formular im Downloadbereich der Seite xxxxxxxx.xx. 15.5. Für alle Verkäufe während der Veran- staltung sind die gesetzlichen Rechnungsle- gungspflichten, insbesondere die in Öster- reich bestehende Registrierkassenpflicht, sowie die gesetzlichen Bestimmungen der Buchpreisbindung zwingend zu beachten. 15.6. Für den Fall von nachgewiesenen Ver- stößen gegen das Buchpreisbindungsgesetz unterwirfl sich der Aussteller einer Vertrags- strafe. Diese Vertragsstrafe beträgt im Falle einer Erstbegehung 200 Euro, bei jedem wei- teren Verstoß 500 Euro. Im Falle wiederholter Verstöße behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Aussteller von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung sowie von Folgeveranstaltungen auszuschließen. 15.7. Xxxxxxxx Verkauf, der über den oben beschriebenen Verkauf hinaus geht, darf nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmi- gung durch den Veranstalter erfolgen.
Direktverkauf. Der Verkauf von Waren innerhalb der offiziellen Öffnungszeiten ist während der ganzen Dauer der Ausstellung gestattet. Die Patenttaxe für Barverkauf ist im Standpreis inbegriffen.
Direktverkauf. 11.1 Im Direktverkauf sind die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern gemäß Preisangaben Verordnung zu versehen. 11.2 Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen ist Sache des TN.
Direktverkauf. 17.1 Der Direktverkauf ist nur nach Maßgabe der Besonderen Teilnahmebedingungen gestattet. Die Verkaufsobjekte sind mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. 17.2 Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen ist Sache des Ausstellers.