Durchführung. Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auf- traggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel (Lastenheft oder URS = User Requirement Specification). Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normal- arbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft), die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung ge- stellten Unterlagen und Informationen (Lastenheft) ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche des Auftraggebers können zu gesonderten Ter- min- und Preisvereinbarungen führen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Abschluss der zu erbringenden (Dienst-) Leistung oder Erstellung von (Individual-) Software bzw. Programmadaptierungen über die Erfüllung des Auf- trags informieren und die Leistung bzw. Erstellung dem Auftraggeber zur Abnahme bereitstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abnahme der Leistung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bereit- stellung durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn keine schwerwiegenden Fehler festgestellt werden oder spätestens nach 10 Arbeitstagen, wenn keine schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber erfolgt ist. Bei Einsatz von (Individual-) Software bzw. Programmadaptierungen im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abge- nommen. Schwerwiegende Fehler sind Fehlfunktionen der Lösung, die eine Nutzung für den Auftraggeber zwei- felsfrei unmöglich machen und die nicht innerhalb der Lösung durch angepasste Bedienung (Work- around) umgangen werden können. Sollten Fehler, die keine schwerwiegenden sind, oder notwendige Anpassungen der Lösung bei der Abnahme festgestellt werden, werden diese im Abnahmeprotokoll festgehalten und der Auftragneh- mer verpflichtet sich, diese unverzüglich unentgeltlich nachzubessern. Dies verhindert nicht die Ab- nahme der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber. Sind im Abnahmeprotokoll keine schwerwiegenden Fehler festgehalten, kann die Abnahme der er- brachten Leistung durch den Auftraggeber nicht verweigert werden. Die Leistung gilt dann als abge- nommen.
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Durchführung. Die Ausarbeitung individueller Konzepte a. Der Auftrag wird nach bestem Wissen und Programme erfolgt nach Art Gewissen ausgeführt.
b. Vertragsgegenstand sind die Print-Versionen der Pläne, Pläne in bearbeiteter digitaler Form verbleiben bei uns und Umfang sind nicht Vertragsgegenstand.
c. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Vertragspartner darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekenn- zeichnet haben.
d. Pläne, Zeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen, die dem AN im Rahmen der vom Auf- traggeber vollständig Vertragsdurchführung unentgeltlich zur Verfügung gestellten bindenden Informationengestellt wer- den, Unterlagen bleiben Eigentum des Auftraggebers und Hilfsmittel (Lastenheft werden nach Gebrauch auf An- forderung des Auftraggebers zurückgegeben.
e. Die Durchführung der Leistungen kann zentral, dezentral oder URS = User Requirement Specification)extern er- bracht werden, ein Anspruch auf Anwesenheit besteht nicht.
f. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Überlassung aller bei der Durchführung der beauftragten Leistung erstellten Aufzeichnungen, auch wenn sie ohne Wert erscheinen, Sie sind auf Anforderung bei Beendigung der beauftragten Leistung an den Auftraggeber zu übergeben. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem AusmaßDas Entgelt hierfür ist Teil der vereinbarten Vergütung.
g. Dem AN ist während der Zeit ein uneingeschränkter Zugang zu allen Räum- lichkeiten, die der Auftraggeber zeitgerechtAN als notwendig erachtet, der Objekte zu gewähren. Sollte hierzu seitens des Auftraggebers eine betriebsinterne Person von Nöten sein, so ist diese unentgeltlich zu stellen.
h. Der AN darf während der gesamten Dauer der Leistungserbringung an ge- eigneter Stelle, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, ein Bauschild kostenfrei anbringen.
i. Sämtliche der Normal- arbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung Rahmen der Echtdaten beim Auftraggeberbeauftragten Leistung zu erstellenden Doku- mente und Unterlagen werden dem AN in Datei- oder Papierform kostenfrei zu Verfügung gestellt. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft), die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung ge- stellten Unterlagen und Informationen (Lastenheft) ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche Sofern weitere Exemplare oder Vervielfältigungen seitens des Auftraggebers können zu gesonderten Ter- min- und Preisvereinbarungen führen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Abschluss der zu erbringenden (Dienst-) Leistung oder Erstellung von (Individual-) Software bzw. Programmadaptierungen über die Erfüllung des Auf- trags informieren und die Leistung bzw. Erstellung dem Auftraggeber zur Abnahme bereitstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abnahme der Leistung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bereit- stellung durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn keine schwerwiegenden Fehler festgestellt werden oder spätestens nach 10 Arbeitstagen, wenn keine schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber erfolgt ist. Bei Einsatz von (Individual-) Software bzw. Programmadaptierungen im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abge- nommen. Schwerwiegende Fehler sind Fehlfunktionen der Lösung, die eine Nutzung für den Auftraggeber zwei- felsfrei unmöglich machen und die nicht innerhalb der Lösung durch angepasste Bedienung (Work- around) umgangen werden können. Sollten Fehler, die keine schwerwiegenden sind, oder notwendige Anpassungen der Lösung bei der Abnahme festgestellt gewünscht werden, werden diese im Abnahmeprotokoll festgehalten und der Auftragneh- mer verpflichtet sicherfolgt die Berechnung zum Selbstkos- tenpreis.
j. Der AN ist berechtigt, diese unverzüglich unentgeltlich nachzubessern. Dies verhindert nicht die Ab- nahme der erbrachten Leistung Leistungen durch den Auftraggeber. Sind im Abnahmeprotokoll keine schwerwiegenden Fehler festgehalten, kann die Abnahme der er- brachten Leistung durch den Auftraggeber nicht verweigert werden. Die Leistung gilt dann als abge- nommenein Kooperationsunternehmen / - büro oder Subunternehmer erbringen zu lassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durchführung. II.7 Unteraufträge
1. Ein Unterauftragnehmer ist ein Dritter, der mit einem oder mehreren Empfänger(n) eine Vereinbarung geschlossen hat, um Arbeiten für das Projekt ohne unmittelbare Aufsicht des Empfängers und ohne untergeordnetes Verhältnis auszuführen. Wenn ein Empfänger einen Unterauftrag geschlossen hat, bleibt er an seine Verpflichtungen gegenüber der Kommission und den übrigen Empfängern im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung gebunden und ist allein für die Durchführung des Projekts und die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung verantwortlich. Die Ausarbeitung individueller Konzepte Bestimmungen dieser Finanzhilfevereinbarung, die für Unterauftragnehmer gelten, gelten auch für externe Rechnungsprüfer, die Kostenaufstellungen zertifizieren.
2. Unteraufträge für Unterstützungsdienste in Bezug auf Aufgaben, die keine Kernaufgaben des Projekts gemäß Anhang I sind, deren Kosten als förderfähig geltend gemacht werden sollen, sind gemäß dem Grundsatz, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält, und Programme erfolgt nach Art den Grundsätzen der Transparenz und Umfang der vom Auf- traggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden InformationenGleichbehandlung zu vergeben. Unteraufträge, Unterlagen die auf vor dem Projektbeginn gemäß den üblichen Managementprinzipien und Hilfsmittel (Lastenheft oder URS = User Requirement Specification)-verfahren des Empfängers geschlossenen Rahmenverträgen zwischen einem Empfänger und einem Unterauftragnehmer beruhen, können auch akzeptiert werden. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten Die Vergabe von Unteraufträgen durch einen Empfänger berührt nicht die Rechte und Pflichten der Empfänger hinsichtlich bestehender und neuer Kenntnisse und Schutzrechte.
3. Ein Unterauftrag für Forschungsunterstützung ist eine besondere Form des Unterauftrags in ausreichendem AusmaßForm einer vertraglichen Vereinbarung zwischen einem Empfänger und einem Dritten über die Durchführung eines Teils der Arbeiten an dem Projekt, die der Auftraggeber zeitgerechtEmpfänger selbst nicht ausführen kann. Ist es erforderlich, dass die Empfänger bestimmte Bestandteile der auszuführenden Arbeiten als Unterauftrag für Forschungsunterstützung vergeben, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: - Unteraufträge betreffen nur einen begrenzten Teil des Projekts. Der kumulative Betrag für Unteraufträge für Forschungsunterstützung beim einzelnen Empfänger liegt nicht über 40 % seiner gesamten veranschlagten förderfähigen Kosten. - Der Unterauftrag berührt nicht die Rechte und Pflichten der Empfänger hinsichtlich bestehender und neuer Kenntnisse und Schutzrechte.Der Empfänger ist Eigentümer aller Ergebnisse, die durch die im Rahmen der Unteraufträge durchgeführten Arbeiten erzielt werden. - Unteraufträge, die auf vor dem Projektbeginn gemäß den üblichen Managementprinzipien und -verfahren des Empfängers geschlossenen Rahmenverträgen beruhen, können auch akzeptiert werden. - Der Rückgriff auf Unteraufträge für Forschungsunterstützung im Verlauf des Projekts bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Kommission. - Ein Voranschlag der Kosten für die vom Dritten durchzuführenden Aufgaben ist auf den speziellen von der Kommission gestellten Formularen vorzulegen. - Jeder Empfänger muss sicherstellen, dass Unterauftragnehmer für Forschungsunterstützung keine weiteren Unteraufträge für Forschungsunterstützung schließen. - Mit Empfängern im Rahmen des Projekts dürfen keine Unteraufträge für Forschungsunterstützung geschlossen werden. - Der endgültige Entwurf des Unterauftrags für Forschungsunterstützung muss vor der Unterzeichnung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Ausbleiben einer Antwort seitens der Kommission nach Ablauf von 45 Tagen nach Eingang der endgültigen Fassung gilt als Einverständnis. Spätestens vier Wochen nach der Unterzeichnung durch die letzte Partei muss der Kommission eine Kopie des abgeschlossenen Unterauftrags für Forschungsunterstützung übermittelt werden. Der Unterauftrag für Forschungsunterstützung muss den Vorschriften des von der Kommission bereitgestellten Musters für einen Unterauftrag für Forschungsunterstützung entsprechen. - Gewinnspannen sind nicht förderfähig. Der Empfänger kann nur die Kosten der Unterauftragnehmer für Forschungsunterstützung geltend machen, die bei der Durchführung der Aufgaben für das Projekt entstanden sind. - Die den Unterauftragnehmern für Forschungsunterstützung entstandenen Kosten werden mutatis mutandis gemäß den Bestimmungen von Anhang II Teil B der Finanzhilfevereinbarung ermittelt. Die Kosten jedes Unterauftragnehmers für Forschungsunterstützung sind von dem Empfänger geltend zu machen, der den Unterauftrag gemäß den in den Artikeln II.14 und II.15 genannten Grundsätzen geschlossen hat. Der Empfänger hat der Kommission Folgendes vorzulegen: ▪ eine getrennte Kostenaufstellung von jedem Unterauftragnehmer in dem in Formular C 4 vorgegebenen Format. Diese Kosten werden nicht in dem Formular C des Empfängers erfasst; ▪ einen abschließenden Finanzbericht, in dem die Gesamtsumme der Normal- arbeitszeit förderfähigen Kosten des Empfängers selbst und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitetUnterauftragnehmer für Forschungsunterstützung, liegt mit denen er Verträge über die Verantwortung Durchführung von Aufgaben für das Projekt geschlossen hat, dargestellt wird, und der dem Formular C des Empfängers als Anhang beizufügen ist; ▪ Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen für die Sicherung Kosten der Echtdaten beim Auftraggeber- Bei Vorlage der in Artikel II.4 genannten Berichte führt das Konsortium die von jedem Unterauftragnehmer für Forschungsunterstützung durchgeführten Arbeiten und aufgewandten Ressourcen und den entsprechenden Empfänger an. Grundlage - Die Förderfähigkeit der Kosten der Unterauftragnehmer für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft)Forschungsunterstützung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund Empfänger geltend macht, unterliegt Kontrollen und Prüfungen der ihm zur Verfügung ge- stellten Unterlagen Dritten gemäß den Artikeln II.22 und II.23. - Kosten, die Unterauftragnehmern für Forschungsunterstützung aus Bewerberländern entstehen, sind im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung nicht förderfähig, sofern dies im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht anders vereinbart wurde. - Kosten, die Unterauftragnehmern für Forschungsunterstützung aus Drittländern entstehen, sind nicht förderfähig.
1. Der Koordinator unterrichtet die Kommission unverzüglich von einem Ereignis, das die Durchführung des Projekts beeinträchtigt oder verzögert.
2. Im Namen der Empfänger kann der Koordinator die Kommission ersuchen, das Projekt ganz oder teilweise auszusetzen, wenn höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände seine Durchführung übermäßig schwierig machen. Der Koordinator hat die Kommission unverzüglich über solche Umstände zu unterrichten und dabei eine vollständige Begründung und umfassende Informationen (Lastenheft) ausarbeitetüber das Ereignis sowie eine Angabe des Zeitpunkts beizufügen, an dem die Arbeiten an dem Projekt voraussichtlich wieder aufgenommen werden. Die Kommission muss ihre schriftliche Zustimmung innerhalb von 60 Tagen erteilen.
3. Die Kommission kann das Projekt ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass das Konsortium seine Pflichten aus dieser Finanzhilfevereinbarung nicht erfüllt. Der Koordinator wird unverzüglich über die Gründe für solch ein Vorgehen wie auch über die für die Wiederaufnahme der Arbeiten erforderlichen Bedingungen unterrichtet. Der Koordinator setzt die übrigen Empfänger hiervon in Kenntnis. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehenAussetzung wird 10 Tage nach Eingang der Mitteilung beim Koordinator wirksam.
4. Später auftretende Änderungswünsche Während des Auftraggebers Zeitraums der Aussetzung können zu gesonderten Ter- min- und Preisvereinbarungen führen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Abschluss im Rahmen des Projekts keine Kosten für die Durchführung der zu erbringenden (Dienst-) Leistung oder Erstellung von (Individual-) Software bzw. Programmadaptierungen über die Erfüllung Teile des Auf- trags informieren und die Leistung bzw. Erstellung dem Auftraggeber zur Abnahme bereitstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sichProjekts, die Abnahme der Leistung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bereit- stellung durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn keine schwerwiegenden Fehler festgestellt werden oder spätestens nach 10 Arbeitstagen, wenn keine schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber erfolgt ist. Bei Einsatz von (Individual-) Software bzw. Programmadaptierungen im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abge- nommen. Schwerwiegende Fehler sind Fehlfunktionen der Lösung, die eine Nutzung für den Auftraggeber zwei- felsfrei unmöglich machen und die nicht innerhalb der Lösung durch angepasste Bedienung (Work- around) umgangen werden können. Sollten Fehler, die keine schwerwiegenden ausgesetzt worden sind, oder notwendige Anpassungen der Lösung bei der Abnahme festgestellt geltend gemacht werden, werden diese im Abnahmeprotokoll festgehalten und der Auftragneh- mer verpflichtet sich, diese unverzüglich unentgeltlich nachzubessern.
5. Dies verhindert Wenn die Kommission die Finanzhilfevereinbarung nicht die Ab- nahme der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber. Sind im Abnahmeprotokoll keine schwerwiegenden Fehler festgehaltengemäß Artikel II.37 kündigt, kann die Abnahme Aussetzung des Projekts oder von Teilen davon aufgehoben werden, sobald sich die Parteien der er- brachten Leistung durch den Auftraggeber nicht verweigert werden. Die Leistung gilt dann als abge- nommenFinanzhilfevereinbarung auf die Fortsetzung des Projekts und gegebenenfalls auf erforderliche Änderungen, einschließlich der Verlängerung der Laufzeit des Projekts, schriftlich geeinigt haben.
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Samples: Finanzhilfevereinbarung
Durchführung. Die Ausarbeitung individueller Konzepte (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Lieferungen bzw. Leistungen nach den neuesten anerkannten Regeln der Technik und Programme erfolgt nach Art Wissenschaft, den aktuellen Sicherheitsbestimmungen, den aktuellen technischen und Umfang der vom Auf- traggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationengesetzlichen Vorschriften sowie den vereinbarten technischen und sonstigen Vorgaben zu erbringen.
(2) Er ist weiter verpflichtet, Unterlagen das bereits vorhandene und Hilfsmittel während des Vertrages hinzugewonnene Know-how so anzuwenden, dass das bestmögliche Ergebnis erzielt wird.
(Lastenheft oder URS = User Requirement Specification). Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normal- arbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage 3) Der Auftragnehmer hat im Echtbetrieb gearbeitetRahmen der Auftragsdurchführung ohne zusätzliche Vergütung sämtliche Maßnahmen zu treffen, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft)welche zur Erlangung des zugrunde gelegten Vertragszweckes notwendig erscheinen, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung ge- stellten Unterlagen und Informationen (Lastenheft) ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche des Auftraggebers können zu gesonderten Ter- min- und Preisvereinbarungen führen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Abschluss der zu erbringenden (Dienst-) Leistung oder Erstellung von (Individual-) Software bzw. Programmadaptierungen über die Erfüllung des Auf- trags informieren und die Leistung bzw. Erstellung dem Auftraggeber zur Abnahme bereitstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abnahme der Leistung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bereit- stellung durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Die Leistung gilt als abgenommen, auch wenn keine schwerwiegenden Fehler festgestellt werden oder spätestens nach 10 Arbeitstagen, wenn keine schriftliche Erklärung durch den Auftraggeber erfolgt ist. Bei Einsatz von (Individual-) Software bzw. Programmadaptierungen im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abge- nommen. Schwerwiegende Fehler sind Fehlfunktionen der Lösung, die eine Nutzung für den Auftraggeber zwei- felsfrei unmöglich machen und die nicht innerhalb der Lösung durch angepasste Bedienung (Work- around) umgangen werden können. Sollten Fehler, die keine schwerwiegenden sind, oder notwendige Anpassungen der Lösung bei der Abnahme festgestellt werden, werden diese im Abnahmeprotokoll festgehalten Rahmen der Beauftragung nicht ausdrücklich genannt wurden.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns technische Änderungen und sonstige Abweichungen gegenüber der Auftragneh- mer verpflichtet sichfestgelegten oder vereinbarten Grundkonzeption, diese unverzüglich unentgeltlich nachzubesserndie er im Laufe des Herstellungsprozesses für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen und im einzelnen darzulegen. Dies verhindert nicht die Ab- nahme Sollte eine solche Änderung eine Kosten- oder Terminüberschreitung nach sich ziehen, ist der erbrachten Leistung Auftragnehmer verpflichtet, hierauf bei Unterbreitung seines Vorschlages hinzuweisen. Die abschließende Entscheidung obliegt alleine der FEV. Der Vorschlag des Auftragnehmers gilt erst dann als akzeptiert, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird. Im Falle einer durch den AuftraggeberVorschlag bedingten Kosten- oder Terminüberschreitung ist zur Wirksamkeit weiterhin erforderlich, dass über die Vergütung der Mehrkosten sowie über den Terminplan eine ergänzende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist.
(5) Die Ausführung der von uns bestellten Leistungen darf der Auftragnehmer ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Einwilligung nicht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(6) Erfüllungsort ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(7) Die zu liefernde Ware ist sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Sind Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. Weiterhin sind in allen Schriftstücken im Abnahmeprotokoll keine schwerwiegenden Fehler festgehaltenZusammenhang mit der Lieferung die Bestellnummern und die in der Bestellung von uns geforderten Kennzeichnungen anzugeben.
(8) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, kann insbesondere die Abnahme der er- brachten Leistung durch den Auftraggeber nicht verweigert werden. Die Leistung gilt dann als abge- nommenBestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Samples: Einkaufsbedingungen