Eigentum. An den dem AG auf Dauer überlassenen körperlichen LIEFERGEGENSTÄNDEN räumt der AN dem AG mit deren Erstel- lung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand das Eigentum ein. Der AN verpflichtet sich, dem AG das Eigentum an LIEFERGEGENSTÄNDEN frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
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Eigentum. An den dem AG auf Dauer überlassenen körperlichen LIEFERGEGENSTÄNDEN räumt der AN dem AG mit deren Erstel- lung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand das Eigentum ein. Der AN verpflichtet sich, dem AG das Eigentum an LIEFERGEGENSTÄNDEN frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
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Eigentum. An den dem AG auf Dauer überlassenen körperlichen LIEFERGEGENSTÄNDEN räumt der AN dem AG mit deren Erstel- lung Erstellung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand das Eigentum ein. Der AN verpflichtet sich, dem AG das Eigentum an LIEFERGEGENSTÄNDEN frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
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