Mietobjekt. Der Vermieter vermietet an den Mieter (im Folgenden "Mietobjekt" genannt).
Mietobjekt. Der Mieter hat das Mietobjekt vor Vertragsabschluss besichtigt und bestätigt, dass sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Übergabe in einem einwandfreien und brauchbaren Zustand befindet. Der Mieter ist berechtigt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim (Mobilheim nur nach Absprache mit der Platzleitung) - jeweils mit Vorzelt, sowie 1 Auto - auf dem Stellplatz aufzustellen. Die zulässige Nutzung des Stellplatzes ergibt sich aus den Baubestimmungen (feste Vorzelte am Camping Aufenfeld, gültig ab 15.4.2013), welche in der Rezeption der Vermieterin aufliegen. Diese Baubestimmungen wurden dem Mieter zur Kenntnis gebracht; zu deren Einhaltung ist der Mieter verpflichtet.
Mietobjekt a) Umfang: Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte zur Benutzung auf schweizerischem Zollgebiet und des Fürstentums Liechtenstein. Massgebend sind die Lieferscheine, Mails, WhatsApp, SMS, sowie der Ausgaberapport und Rückgaberapporte der Baggervermietung Thurgau AG, selbst dann, wenn diese nicht vom Auftraggeber oder dessen Vertreter unterzeichnet wurden.
b) Eigentum: Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters.
c) Verwendung: Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten und Sonderlackierungen) am Mietobjekt vorgenommen werden. Bei Rückgabe des Mietobjektes ist in jedem Falle der Originalzustand auf Kosten des Mieters wieder herzustellen. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen sind strikt einzuhalten. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untervermietet oder ins Ausland verschoben werden.
Mietobjekt. 1. Der Vermieter vermietet an den Mieter einen Wintereinstellplatz für Motoryachten auf den Grundstücken 56841 Traben‐Trarbach, Xxx Xxxxx 00, Xxx Xxxxx 00 und zum Hafen 12. Zum Bergfried, Gewerbegebiet Mont Royal.
2. Die Zuweisung des individuellen Stellplatzes an den Mieter erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Eine Änderung des Stellplatzes während der Dauer der Abstellzeit ist aus tatsächlichen Gründen (Erfordernis von Bootsbewegungen anderer Boote während der Einstellzeit) nicht möglich.
3. Eine Herausnahme der Motoryacht während der zentralen Dauer der Wintereinstellzeit vom 01.11. eines Kalenderjahres bis zum 15.04. des Folgejahres ist nicht möglich.
4. Macht der Mieter während der oben angegebenen zentralen Winterliegezeit Herausnahme‐ ansprüche gegen den Vermieter geltend, ist er verpflichtet sämtliche Kosten zu tragen die durch die hierdurch erforderlichen Yachtbewegungen der Motoryachten Dritter entstehen werden. Diese Verpflichtung erkennt der Mieter ausdrücklich an.
5. Das Mietobjekt hat eine Stellplatzfläche zur Größe von m². Der Vermieter gewährleistet die Zuwegungen zum Transport und Abstellen der Motoryacht sowohl bei Beginn der individuellen Einlagerungszeit des Mieters als auch bei dessen Ablauf. Während der Dauer der Einlagerungszeit gewährleistet der Vermieter eine Zuwegung zum Mietobjekt lediglich für den Mieter und von ihm beauftragte Personen.
6. Eine Zuwegung für Kraftfahrzeuge direkt zum Mietobjekt ist während der Dauer der zentralen Wintereinstellzeit nicht möglich.
7. Der Vermieter schuldet ausschließlich die Gebrauchsüberlassung zur Größe des oben genannten Einstellplatzes gem. §§ 535 ff. BGB.
8. Bei diesem Mietvertrag handelt es sich um einen Mietvertrag zwischen Unternehmer gem. § 14 BGB und Verbraucher gem. § 13 BGB. Abschluss und Rechtsfolgen eines Lagervertrages gem. den §§ 467 ff. HGB werden dabei – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9. Die Parteien dieses Vertrages sind sich darüber einig, dass es bei dem zwischen ihnen begründeten Rechtsverhältnis nicht um einen Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff. BGB handelt. Den Vermieter treffen keine Obhutspflichten im Sinne der bezeichneten Vorschriften. Insbesondere ist er nicht verpflichtet die vom Mieter auf dem Mietobjekt eingebrachte Motoryachten zu bewachen oder in zeitlichen Abständen zu kontrollieren.
10. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Anbringung oder Verlegung von Befestigungen, Einrichtung von Stromanschlüssen oder ähnlichem, direkt auf seinem Mi...
Mietobjekt. 1.1 In der Liegenschaft (Strasse/Hausnummer) in (Postleitzahl / Ort) überlässt der Untervermieter dem Untermieter folgende Flächen UG: m2 EG: m2
1. OG m2
2. OG m2
3. OG m2 gemäss beiliegenden Plänen.
1.2 Dem Untermieter stehen zur Mitbenützung folgende Flächen und Einrichtungen zur Verfügung (z.B. Besucherparkplätze / Lift / etc.):
Mietobjekt. 1. Der Vermieter vermietet an den Mieter einen Wintereinstellplatz für Motoryachten in den Hallen auf den Grundstücken 56841 Traben‐Trarbach, Xxx Xxxxx 00 und Xxx Xxxxx 00.
2. Die Zuweisung des individuellen Stellplatzes an den Mieter erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Eine Änderung des Stellplatzes während der Dauer der Abstellzeit ist aus tatsächlichen Gründen (Erfordernis von Bootsbewegungen anderer Boote während der Einstellzeit) nicht möglich.
3. Eine Herausnahme der Motoryacht während der zentralen Dauer der Wintereinstellzeit vom 01.11. eines Kalenderjahres bis zum 15.04. des Folgejahres ist nicht möglich.
4. Macht der Mieter während der oben angegebenen zentralen Winterliegezeit Herausnahme‐ ansprüche gegen den Vermieter geltend, ist er verpflichtet sämtliche Kosten zu tragen die durch die hierdurch erforderlichen Yachtbewegungen der Motoryachten Dritter entstehen werden. Diese Verpflichtung erkennt der Mieter ausdrücklich an.
5. Das Mietobjekt hat eine Stellplatzfläche zur Größe von .. m². Der Vermieter gewährleistet die Zuwegungen zum Transport und Abstellen der Motoryacht sowohl bei Beginn der individuellen Einlagerungszeit des Mieters als auch bei dessen Ablauf. Während der Dauer der Einlagerungszeit gewährleistet der Vermieter eine Zuwegung zum Mietobjekt lediglich für den Mieter und von ihm beauftragte Personen.
6. Eine Zuwegung für Kraftfahrzeuge direkt zum Mietobjekt ist während der Dauer der zentralen Wintereinstellzeit nicht möglich.
7. Der Vermieter schuldet ausschließlich die Gebrauchsüberlassung zur Größe des oben genannten Einstellplatzes gem. §§ 535 ff. BGB.
8. Bei diesem Mietvertrag handelt es sich um einen Mietvertrag zwischen Unternehmer gem. § 14 BGB und Verbraucher gem. § 13 BGB. Abschluss und Rechtsfolgen eines Lagervertrages gem. den §§ 467 ff. HGB werden dabei – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9. Die Parteien dieses Vertrages sind sich darüber einig, dass es bei dem zwischen ihnen begründeten Rechtsverhältnis nicht um einen Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff. BGB handelt. Den Vermieter treffen keine Obhutspflichten im Sinne der bezeichneten Vorschriften. Insbesondere ist er nicht verpflichtet die vom Mieter auf dem Mietobjekt eingebrachte Motoryachten zu bewachen oder in zeitlichen Abständen zu kontrollieren.
10. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Anbringung oder Verlegung von Befestigungen, Einrichtung von Stromanschlüssen oder ähnlichem, direkt auf seinem Mietobjekt. Hiervon ausgenommen sind die...
Mietobjekt a) Umfang Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferunterlagen näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet. Massgebend sind die Lieferscheine des Vermieters.
b) Eigentum Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer uneingeschränktes und unverkäufliches Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.
c) Verwendung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Ein- und/oder Umbauten) oder Reparaturen am Mietobjekt vorgenommen werden. Es dürfen keine Teile, Abdeckungen usw. entfernt werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt. Das Mietobjekt darf nicht ins Ausland überführt werden.
Mietobjekt. 1.1 In der Liegenschaft (Strasse/Hausnummer) in (Postleitzahl / Ort) überlässt der Untervermieter dem Untermieter das möblierte Zimmer □ Keller (ganz / zur Mitbenützung) □ Garage □ Einstellplatz □ Estrichabteil □ xxxx. Xxxxxxxxxxxx von □ Küche □ Bad / Dusche □ Wohnzimmer □ Estrich / Keller □ Waschküche □ Telefon □
1.2 Das Mietobjekt wird mit folgender Möblierung / Inventar überlassen: - (Anzahl) Schlüssel - - - - - - - - - - - - - - -
1.3 Bei Mietantritt sowie -beendigung wird ein Übergabe- resp. Abnahmeprotokoll erstellt. Das Mietobjekt ist in dem Zustand zurückzugeben, in welchem es übernommen wurde.
Mietobjekt. Der Mieter erhält für sein Kind …………………………………… zur alleinigen Verfügung das Garderobenschließfach Nr mit einem Schlüssel. Der Schlüssel wird nach Zahlung der ersten Miete dem Kind gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Ein Fachtausch unter Mietern ist nicht gestattet. Die Miete ist sieben Tage nach Erhalt des Mietvertrages fällig. Sie beträgt pro Schuljahr 11,64 Euro. Beginnt ein Mietvertrag im laufenden Schuljahr, ist die Miete anteilig nach Anzahl der vollen Monate zu entrichten. Für jedes weitere Schuljahr ist die Miete am Mittwoch der ersten Woche des neuen Schuljahres zur Zahlung fällig. Der Betrag wird im Sekretariat gegen Quittung entrichtet. Mit Bezahlung der ersten Miete werden die Vertragsbedingungen anerkannt. Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wegen nicht fristgerechter Bezahlung der Miete und erfolgloser Mahnung behält sich der Vermieter einen Schlosswechsel zu Lasten des Mieters vor, falls der Mieter den Schlüssel trotz Aufforderung nicht zurückgibt.
Mietobjekt. An die Schülerin bzw. den Xxxxxxx der Alemannen-Realschule wird das genannte Schließfach zur alleinigen Verfügung vermietet. Eine Unter- oder Weitervermietung ist untersagt. Das Bekleben oder Bemalen des Faches ist nicht gestattet. Ein Verlust des Originalschlüssels ist der Schule unverzüglich anzuzeigen. Ein Anrecht auf die Zuweisung eines bestimmten Faches besteht nicht.