Eigentum. 1. Die Mietsache bleibt während der Dauer des Mietvertrages Eigentum des Vermieters. 2. Wird die Mietsache mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder in eine Anlage eingefügt, so geschieht dies stets nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.
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Samples: General Business Terms and Conditions, General Terms and Conditions, Mietbedingungen
Eigentum. 1. Die Mietsache bleibt 3.1 Der Mietgegenstand verbleibt während der gesamten Dauer des Mietvertrages im Eigentum des Vermieters.
2. 3.2 Wird die Mietsache mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder der Mietgegenstand in eine Anlage eingefügteingefügt oder mit sonstigen beweglichen Sachen oder mit Sachen verbunden, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, so geschieht dies stets nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.. Mietbedingungen
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Samples: Mietbedingungen
Eigentum. 1. Die Mietsache 6.1 Der Mietgegenstand bleibt während der Dauer des Mietvertrages Mietzeit Eigentum des Vermietersvon FONLUTION.
2. 6.2 Wird die Mietsache der Mietgegenstand mit einem Grundstück verbunden oder in ein einem Gebäude oder in eine Anlage eingefügt, so geschieht dies stets nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnissesder Mietzeit.
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Samples: Mietvertrag
Eigentum. 1. Die Mietsache bleibt während der Dauer des Mietvertrages Eigentum des Vermieters.
2. Wird die Mietsache mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder in eine Anlage eingefügt, so geschieht dies stets nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.
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Samples: Mietvertrag
Eigentum. 13.1. Die Mietsache bleibt Der Mietgegenstand verbleibt während der gesamten Dauer des Mietvertrages im Eigentum des Vermieters.
23.2. Wird die Mietsache mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder der Mietgegenstand in eine Anlage eingefügteingefügt oder mit sonstigen beweglichen Sachen oder mit Sachen verbunden, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, so geschieht dies stets nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Mietverhältnisses.. '
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