Eigentumsrecht. Die gelieferten Waren bleiben so lange im Ei- gentum des AN, bis der AG alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt an gelieferten Wa- ren dient dem AN als Sicherheit für den kom- pletten offenen Saldo des AG und bezieht sich auch auf Kosten, die während des Ge- schäftsfalls aufgetreten sind, wie Fracht, Zin- sen für allfällige Rechnungen, Beschädigung von Waren, Mahnkosten etc. Der AG tritt be- reits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf ge- gen die Abnehmer zustehenden Kaufpreis- forderungen und allfällige Eigentumsvorbe- haltsrechte an den AN ab, und zwar gleich- gültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder meh- rere Abnehmer verkauft wird. Im Falle einer Ver- oder Bearbeitung der Waren des AG bzw. Vermischen mit anderen Produkten des AN erwirbt der AN immer zur Gänze das Ei- gentum an dem so neu entstandenen (bear- beiteten) Produkt. Nach Übernahme der Ware verpflichtet sich der AG, solange diese nicht in sein Eigentum übergegangen ist, die Ware sorgfältig und sicher zu verwahren und gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu si- chern. Der AG ist verpflichtet, dem AN von Pfändungen der Waren oder der abgetrete- nen Forderungen durch Dritte oder von sons- tigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftlich Mit- teilung zu machen. Der AG ist verpflichtet, dem AN jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- räumlichkeiten sowie zu den Lagern des AG zu gewähren und dem AN die von diesem be- arbeiteten Waren im Ausmaß der offenen Forderungen auszuhändigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht. 10.1 Die gelieferten Waren bleiben so lange gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller diesbezüglichen Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsüber-eignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentums pfleglich zu behandeln.
10.3 Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen.
10.4 Sollte auf die noch im Ei- gentum Eigentum des ANAuftragnehmers stehende Ware durch Dritte zugegriffen werden, bis der AG alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt an gelieferten Wa- ren dient dem AN als Sicherheit für den kom- pletten offenen Saldo des AG und bezieht sich auch auf Kosten, die während des Ge- schäftsfalls aufgetreten sind, wie Fracht, Zin- sen für allfällige Rechnungen, Beschädigung von Waren, Mahnkosten etc. Der AG tritt be- reits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf ge- gen die Abnehmer zustehenden Kaufpreis- forderungen und allfällige Eigentumsvorbe- haltsrechte an den AN ab, und zwar gleich- gültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder meh- rere Abnehmer verkauft wird. Im Falle einer Ver- oder Bearbeitung der Waren des AG bzw. Vermischen mit anderen Produkten des AN erwirbt der AN immer zur Gänze das Ei- gentum an dem so neu entstandenen (bear- beiteten) Produkt. Nach Übernahme der Ware verpflichtet sich der AGAuftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einem etwaigen Besitzwechsel zu verständigen und dem Auftrag- nehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, solange verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
10.5 Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe des im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware zu verlangen und diese abzuholen, ohne dass hiedurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde.
10.6 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht in ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum übergegangen auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und sofern diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten.
10.7 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer gelieferte Waren verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Auftragnehmer. Bei Verbindungen bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehalts-ware im Sinn dieser Bestimmung. Sofern die Ware sorgfältig und sicher mit einem Grundstück in Verbindung gebracht wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, im Grundbuch das zu verwahren und gegen FeuerGunsten des Auftragnehmers vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
10.8 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, Wasser und Diebstahl zu si- chernsoweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung dieser Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des Auftragnehmers zahlungshalber ab. Der AG Diese Zession ist verpflichtetin den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem AN von Pfändungen der Waren oder der abgetrete- nen Forderungen durch Dritte oder von sons- tigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftlich Mit- teilung Abnehmer ersichtlich zu machen.
10.9 Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur befugt, wenn er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie OP-Listen anmerkt. Der AG ist verpflichtet, dem AN jederzeit Zutritt zu Dieser Vermerk hat jedenfalls den Geschäfts- räumlichkeiten Verkäufer als Zessionar sowie zu den Lagern des AG zu gewähren und dem AN die von diesem be- arbeiteten Waren im Ausmaß der offenen Forderungen auszuhändigenKaufvertrag mit Datum als Rechtsgrund anzuführen.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsrecht. 7.1 Von uns gelieferte Produkte bleiben unser Eigentum bis zum Zeitpunkt vollständiger Bezahlung der entsprechenden Rechung. Die Lieferung der Produkte an den Abnehmer findet statt unter der ausgesetzten Bedingung der vollständigen Rechnungsbegleichung durch den Abnehmer. Mit vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages geht das Eigentum der gelieferten Waren bleiben so lange Produkte von Rechtswegen auf den Abnehmer über.
7.2 Sollte durch Be- oder Verarbeitung durch den Abnehmer unser Eigentumsrecht, das auf den gelieferten Produkten lag, verloren gegangen sein, ist der Abnehmer sofort verpflichtet, auf die durch die Be- oder Verarbeitung entstandene Produkte zu unseren Gunsten ein besitzloses Pfandrecht zu legen.
7.3 Der Abnehmer hat das Recht um die Produkte im Ei- gentum des ANRahmen seiner normalen Betriebsausübung zu verkaufen oder zu benutzen, bis der AG alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hathierauf ist er verpflichtet erhaltene Gelder unverzüglich an uns weiterzuleiten. Der Eigentumsvorbehalt an gelieferten Wa- ren dient dem AN Käufer ist nicht berechtigt die Produkte wie dann auch zu entfremden, als Sicherheit für oder Nutznießung oder uns auf andere Weise zu entziehen.
7.4 Der Abnehmer ist verpflichtet sofort Mitteilung zu machen wenn Dritte Anspruch erheben oder den kom- pletten offenen Saldo des AG und bezieht sich auch auf KostenVersuch unternehmen, um Produkte die während des Ge- schäftsfalls aufgetreten in unserem Besitz sind, wie Fracht, Zin- sen für allfällige Rechnungen, Beschädigung von Waren, Mahnkosten etcin ihre Macht zu bekommen bzw. sich schadlos zu halten. Der AG tritt be- reits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf ge- gen die Abnehmer zustehenden Kaufpreis- forderungen und allfällige Eigentumsvorbe- haltsrechte an den AN ab, und zwar gleich- gültig, ob die Vorbehaltsware ohne ist gehalten seinerseits alles zu unternehmen um unser Eigentums- oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder meh- rere Forderungsrecht zu schützen.
7.5 Bei nicht nachkommen seitens des Abnehmer verkauft wird. Im Falle einer Ver- oder Bearbeitung der Waren des AG in diesem Artikel genannten Verpflichtungen bzw. Vermischen mit anderen Produkten des AN erwirbt bei Verletzung der AN immer zur Gänze Bestimmungen aus Teil 4 dieses Artikels, sind wir befugt um nach Inverzugsetzung, auch ohne das Ei- gentum an dem so neu entstandenen (bear- beiteten) Produkt. Nach Übernahme der Ware verpflichtet sich der AG, solange diese nicht in sein Eigentum übergegangen richterliche Vermittlung nötig ist, die Ware sorgfältig Produkte die durch den Eigentumsvorbehalt oder sonst wie noch unser Besitz sind, zurückzunehmen. Der Abnehmer ist verpflichtet uns der Ort zu weisen, an dem sich die Produkte befinden, die Produkte als unser Eigentum zu identifizieren und sicher verleiht uns bereits jetzt Zustimmung, um das angewiesen Gebiet und Gebäude zu verwahren und betreten (lassen) mit dem Ziel die Produkte zurückzunehmen.
7.6 Wir sind jederzeit berechtigt, Produkte sich beim Käufer (oder Dritten) befinden aber unser Eigentum sind, an uns zu nehmen, sobald wir in aller Redlichkeit annehmen können, dass der Abnehmer nicht seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Xxxxxxxxxxxxxx beeinflusst nicht die Rechte, die sich für uns aus dem allgemeinen Recht ergeben: so behalten wir auch das Recht vom Abnehmer, auch nachdem wie die Produkte an uns genommen haben, Schadensersatz zu fordern.
7.7 Der Abnehmer ist verpflichtet Produkte, die niet bezahlt sind, gegen Feuer, Wasser Brand und Diebstahl zu si- chern. Der AG ist verpflichtet, dem AN von Pfändungen der Waren oder der abgetrete- nen Forderungen durch Dritte oder von sons- tigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftlich Mit- teilung versichern und auf unsere Bitte diese Versicherung vor zu machen. Der AG ist verpflichtet, dem AN jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- räumlichkeiten sowie zu den Lagern des AG zu gewähren und dem AN die von diesem be- arbeiteten Waren im Ausmaß der offenen Forderungen auszuhändigenlegen.
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Eigentumsrecht. 9.1. Die gelieferten Waren bleiben gelieferte Xxxx bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
9.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so lange ist der Auftragneh- mer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe des im Ei- gentum Eigentum des ANAuftragnehmers stehenden Ware zu verlangen und diese abzuholen, bis ohne das hiedurch bereits der AG alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hatKaufvertrag aufgehoben werden würde.
9.3. Der Eigentumsvorbehalt an gelieferten Wa- ren dient dem AN als Sicherheit für den kom- pletten offenen Saldo Sollte auf die noch im Eigentum des AG und bezieht sich auch auf KostenAuftragnehmers stehende Ware durch Dritte zugegriffen werden, die während des Ge- schäftsfalls aufgetreten sind, wie Fracht, Zin- sen für allfällige Rechnungen, Beschädigung von Waren, Mahnkosten etc. Der AG tritt be- reits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf ge- gen die Abnehmer zustehenden Kaufpreis- forderungen und allfällige Eigentumsvorbe- haltsrechte an den AN ab, und zwar gleich- gültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder meh- rere Abnehmer verkauft wird. Im Falle einer Ver- oder Bearbeitung der Waren des AG bzw. Vermischen mit anderen Produkten des AN erwirbt der AN immer zur Gänze das Ei- gentum an dem so neu entstandenen (bear- beiteten) Produkt. Nach Übernahme der Ware verpflichtet sich der AGAuftrag- geber den Auftragnehmer unverzüglich insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einem etwaigen Besitzwechsel zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, solange verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese nicht in sein Ware im Eigentum übergegangen istdes Auftragnehmers steht.
9.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
9.5. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet wer- den, gelten als einheitlicher Auftrag.
9.6. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sorgfältig einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und sicher Manipulation zu verwahren und gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu si- chernersetzen.
9.7. Der AG ist verpflichtetAuftraggeber darf die vom Auftragnehmer gelieferte Waren verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbe- halt des Auftragnehmers besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Auftragnehmer. Bei Verbin- dungen bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem AN von Pfändungen Auftragnehmer Miteigentum an der Waren neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinn dieser Bestimmung. Sofern die Ware mit einem Grundstück in Verbindung gebracht wird, verpflichtet sich der abgetrete- nen Forderungen durch Dritte oder von sons- tigen AnsprüchenAuftraggeber, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftlich Mit- teilung im Grundbuch das zu machenGunsten des Auftragnehmers vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
9.8. Der AG Auftraggeber ist verpflichtetzur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur befugt, dem AN jederzeit Zutritt zu wenn er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Geschäfts- räumlichkeiten Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie zu OP-Listen anmerkt. Dieser Vermerk hat jedenfalls den Lagern des AG zu gewähren und dem AN die von diesem be- arbeiteten Waren im Ausmaß der offenen Forderungen auszuhändigenVerkäufer als Zessionar sowie den Kaufvertrag mit Datum als Rechtsgrund anzuführen.
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