Eigentumsrecht. 05.1 Die gelieferten Waren (Installationssetups, Lizenzschlüssel=Freischaltcodes, Hardware) bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von ITC. Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Dienstleistungen sind vor Inanspruchnahme dieser bei ITC zu bezahlen. 05.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist ITC jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. 05.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Xxxxx gesondert zu verwahren und unverzüglich an ITC abzuführen. 05.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, ITC innerhalb von drei Tagen zu verständigen und ITC sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. 05.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von ITC stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von ITC steht. 05.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch ITC stellt keinen Vertragsrücktritt durch ITC dar. 05.7 Als Lizenznehmer erwerben Sie das Nutzungsrecht der Software und der Datenträger (magnetisch oder andere Übertragungsmedien), auf dem die Software original an Sie gelieferte wurde, geht in Ihren Besitz über. Hiermit wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Software selbst und deren Bezeichnung im ausschließlichen Besitz des Lizenzgebers befindet, unabhängig ob der originale Datenträger – in welcher Form auch immer – vervielfältigt wurde. Die Software und die Produktdokumentationen sind lizenziert aber nicht verkauft. Die Softwarestruktur und jeglicher in der Software vorkommender Inhalt sind Eigentum der jeweiligen Hersteller und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. 05.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. Der Auftraggeber darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation ohne Zustimmung von ITC an Dritte weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen!
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Samples: Lieferschein / Auftrag
Eigentumsrecht. 05.1 7.1 Von uns gelieferte Produkte bleiben unser Eigentum bis zum Zeitpunkt vollständiger Bezahlung der entsprechenden Rechung. Die Lieferung der Produkte an den Abnehmer findet statt unter der ausgesetzten Bedingung der vollständigen Rechnungsbegleichung durch den Abnehmer. Mit vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages geht das Eigentum der gelieferten Waren Produkte von Rechtswegen auf den Abnehmer über.
7.2 Sollte durch Be- oder Verarbeitung durch den Abnehmer unser Eigentumsrecht, das auf den gelieferten Produkten lag, verloren gegangen sein, ist der Abnehmer sofort verpflichtet, auf die durch die Be- oder Verarbeitung entstandene Produkte zu unseren Gunsten ein besitzloses Pfandrecht zu legen.
7.3 Der Abnehmer hat das Recht um die Produkte im Rahmen seiner normalen Betriebsausübung zu verkaufen oder zu benutzen, hierauf ist er verpflichtet erhaltene Gelder unverzüglich an uns weiterzuleiten. Der Käufer ist nicht berechtigt die Produkte wie dann auch zu entfremden, als Sicherheit oder Nutznießung oder uns auf andere Weise zu entziehen.
7.4 Der Abnehmer ist verpflichtet sofort Mitteilung zu machen wenn Dritte Anspruch erheben oder den Versuch unternehmen, um Produkte die in unserem Besitz sind, in ihre Macht zu bekommen bzw. sich schadlos zu halten. Der Abnehmer ist gehalten seinerseits alles zu unternehmen um unser Eigentums- oder Forderungsrecht zu schützen.
7.5 Bei nicht nachkommen seitens des Abnehmer der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen bzw. bei Verletzung der Bestimmungen aus Teil 4 dieses Artikels, sind wir befugt um nach Inverzugsetzung, auch ohne das richterliche Vermittlung nötig ist, die Produkte die durch den Eigentumsvorbehalt oder sonst wie noch unser Besitz sind, zurückzunehmen. Der Abnehmer ist verpflichtet uns der Ort zu weisen, an dem sich die Produkte befinden, die Produkte als unser Eigentum zu identifizieren und verleiht uns bereits jetzt Zustimmung, um das angewiesen Gebiet und Gebäude zu betreten (Installationssetups, Lizenzschlüssel=Freischaltcodes, Hardwarelassen) bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von ITC. Auftraggeber hat für diese Zeit für mit dem Ziel die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Dienstleistungen Produkte zurückzunehmen.
7.6 Wir sind vor Inanspruchnahme dieser bei ITC zu bezahlen. 05.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist ITC jederzeit berechtigt, sein Produkte sich beim Käufer (oder Dritten) befinden aber unser Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholensind, an uns zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. 05.3 Der Auftraggeber ist verpflichtetnehmen, den solcher Art erzielten Xxxxx gesondert zu verwahren und unverzüglich an ITC abzuführen. 05.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, ITC innerhalb von drei Tagen zu verständigen und ITC sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. 05.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von ITC stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisensobald wir in aller Redlichkeit annehmen können, dass der Abnehmer nicht seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Xxxxxxxxxxxxxx beeinflusst nicht die Rechte, die sich für uns aus dem allgemeinen Recht ergeben: so behalten wir auch das Recht vom Abnehmer, auch nachdem wie die Produkte an uns genommen haben, Schadensersatz zu fordern.
7.7 Der Abnehmer ist verpflichtet Produkte, die niet bezahlt sind, gegen Brand und Diebstahl zu versichern und auf unsere Bitte diese Ware im Eigentum von ITC steht. 05.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch ITC stellt keinen Vertragsrücktritt durch ITC dar. 05.7 Als Lizenznehmer erwerben Sie das Nutzungsrecht der Software und der Datenträger (magnetisch oder andere Übertragungsmedien), auf dem die Software original an Sie gelieferte wurde, geht in Ihren Besitz über. Hiermit wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Software selbst und deren Bezeichnung im ausschließlichen Besitz des Lizenzgebers befindet, unabhängig ob der originale Datenträger – in welcher Form auch immer – vervielfältigt wurde. Die Software und die Produktdokumentationen sind lizenziert aber nicht verkauft. Die Softwarestruktur und jeglicher in der Software vorkommender Inhalt sind Eigentum der jeweiligen Hersteller und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. 05.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software Versicherung vor zu entfernen oder zu verändern. Der Auftraggeber darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation ohne Zustimmung von ITC an Dritte weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen!legen.
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Eigentumsrecht. 05.1 10.1 Die gelieferten Waren (Installationssetups, Lizenzschlüssel=Freischaltcodes, Hardware) bleiben gelieferte Xxxx bleibt bis zur restlichen vollständigen Bezahlung aller diesbezüglichen Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von ITC. Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung) auf seine Kosten zu sorgendes Auftragnehmers. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen und Sicherungsüber-eignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Dienstleistungen sind vor Inanspruchnahme dieser bei ITC zu bezahlen. 05.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist ITC jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. 05.3 .
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Xxxxx gesondert zu verwahren und unverzüglich an ITC abzuführen. 05.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt während des Bestehens des Eigentums pfleglich zu behandeln.
10.3 Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen.
10.4 Sollte auf die noch im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware durch Dritte zugegriffen werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, ITC innerhalb Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich insbesondere von drei Tagen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einem etwaigen Besitzwechsel zu verständigen und ITC dem Auftrag- nehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. 05.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von ITC des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von ITC des Auftragnehmers steht. 05.6 Die Geltendmachung .
10.5 Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Eigentumsvorbehaltes durch ITC stellt keinen Vertragsrücktritt durch ITC dar. 05.7 Als Lizenznehmer erwerben Sie das Nutzungsrecht Auftraggebers ist der Software und der Datenträger (magnetisch oder andere Übertragungsmedien)Auftragnehmer berechtigt, auf dem die Software original an Sie gelieferte wurde, geht in Ihren Besitz über. Hiermit wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Software selbst und deren Bezeichnung Herausgabe des im ausschließlichen Besitz Eigentum des Lizenzgebers befindetAuftragnehmers stehenden Ware zu verlangen und diese abzuholen, unabhängig ob ohne dass hiedurch bereits der originale Datenträger – in welcher Form auch immer – vervielfältigt wurde. Die Software und die Produktdokumentationen sind lizenziert aber Kaufvertrag aufgehoben werden würde.
10.6 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht verkauft. Die Softwarestruktur und jeglicher in ordnungsgemäß nach, so ist der Software vorkommender Inhalt sind Eigentum der jeweiligen Hersteller und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. 05.8 Der Auftraggeber ist nicht Auftragnehmer jederzeit berechtigt, Urhebervermerkesein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und sofern diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. vom Vertrag zurückzutreten.
10.7 Der Auftraggeber darf die Software einschließlich vom Auftragnehmer gelieferte Waren verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Anwenderdokumentation ohne Zustimmung Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Auftragnehmer. Bei Verbindungen bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehalts-ware im Sinn dieser Bestimmung. Sofern die Ware mit einem Grundstück in Verbindung gebracht wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, im Grundbuch das zu Gunsten des Auftragnehmers vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
10.8 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung dieser Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des Auftragnehmers zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
10.9 Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur befugt, wenn er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von ITC an Dritte weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen!der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie OP-Listen anmerkt. Dieser Vermerk hat jedenfalls den Verkäufer als Zessionar sowie den Kaufvertrag mit Datum als Rechtsgrund anzuführen.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsrecht. 05.1 Die gelieferten Waren (Installationssetupsbleiben so lange im Ei- gentum des AN, Lizenzschlüssel=Freischaltcodesbis der AG alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt an gelieferten Wa- ren dient dem AN als Sicherheit für den kom- pletten offenen Saldo des AG und bezieht sich auch auf Kosten, Hardware) bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum die während des Ge- schäftsfalls aufgetreten sind, wie Fracht, Zin- sen für allfällige Rechnungen, Beschädigung von ITCWaren, Mahnkosten etc. Auftraggeber hat für diese Zeit für Der AG tritt be- reits jetzt die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Dienstleistungen sind vor Inanspruchnahme dieser bei ITC zu bezahlen. 05.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen ihm aus dem Vertrag Weiterverkauf ge- gen die Abnehmer zustehenden Kaufpreis- forderungen und allfällige Eigentumsvorbe- haltsrechte an den AN ab, und zwar gleich- gültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder meh- rere Abnehmer verkauft wird. Im Falle einer Ver- oder Bearbeitung der Waren des AG bzw. Vermischen mit anderen Produkten des AN erwirbt der AN immer zur Gänze das Ei- gentum an dem so neu entstandenen (bear- beiteten) Produkt. Nach Übernahme der Ware verpflichtet sich der AG, solange diese nicht ordnungsgemäß nach, so ist ITC jederzeit berechtigt, in sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholenübergegangen ist, die Ware sorgfältig und sicher zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtetverwahren und gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu si- chern. 05.3 Der Auftraggeber AG ist verpflichtet, dem AN von Pfändungen der Waren oder der abgetrete- nen Forderungen durch Dritte oder von sons- tigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftlich Mit- teilung zu machen. Der AG ist verpflichtet, dem AN jederzeit Zutritt zu den solcher Art erzielten Xxxxx gesondert Geschäfts- räumlichkeiten sowie zu verwahren den Lagern des AG zu gewähren und unverzüglich an ITC abzuführen. 05.4 Sollte dem AN die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, ITC innerhalb von drei Tagen zu verständigen und ITC sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. 05.5 Falls Dritte auf die noch diesem be- arbeiteten Waren im Eigentumsvorbehalt von ITC stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich Ausmaß der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von ITC steht. 05.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch ITC stellt keinen Vertragsrücktritt durch ITC dar. 05.7 Als Lizenznehmer erwerben Sie das Nutzungsrecht der Software und der Datenträger (magnetisch oder andere Übertragungsmedien), auf dem die Software original an Sie gelieferte wurde, geht in Ihren Besitz über. Hiermit wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Software selbst und deren Bezeichnung im ausschließlichen Besitz des Lizenzgebers befindet, unabhängig ob der originale Datenträger – in welcher Form auch immer – vervielfältigt wurde. Die Software und die Produktdokumentationen sind lizenziert aber nicht verkauft. Die Softwarestruktur und jeglicher in der Software vorkommender Inhalt sind Eigentum der jeweiligen Hersteller und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. 05.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. Der Auftraggeber darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation ohne Zustimmung von ITC an Dritte weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen!offenen Forderungen auszuhändigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsrecht. 05.1 Die gelieferten Waren (Installationssetups, Lizenzschlüssel=Freischaltcodes, Hardware) bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von ITC. Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Dienstleistungen sind vor Inanspruchnahme dieser bei ITC zu bezahlen. .
05.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist ITC jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. .
05.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Xxxxx gesondert zu verwahren und unverzüglich an ITC abzuführen. .
05.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, ITC innerhalb von drei Tagen zu verständigen und ITC sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. .
05.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von ITC stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von ITC steht. .
05.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch ITC stellt keinen Vertragsrücktritt durch ITC dar. .
05.7 Als Lizenznehmer erwerben Sie das Nutzungsrecht der Software und der Datenträger (magnetisch oder andere Übertragungsmedien), auf dem die Software original an Sie gelieferte wurde, geht in Ihren Besitz über. Hiermit wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Software selbst und deren Bezeichnung im ausschließlichen Besitz des Lizenzgebers befindet, unabhängig ob der originale Datenträger – in welcher Form auch immer – vervielfältigt wurde. Die Software und die Produktdokumentationen sind lizenziert aber nicht verkauft. Die Softwarestruktur und jeglicher in der Software vorkommender Inhalt sind Eigentum der jeweiligen Hersteller und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. .
05.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. Der Auftraggeber darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation ohne Zustimmung von ITC an Dritte weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen!
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Samples: Order Agreement