Einbauten Musterklauseln

Einbauten. Einbauten sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben und für die Sie die Gefahr tragen.
Einbauten. Zu den versicherten Sachen zählen auch alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen), sofern du diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf deine Kosten beschafft oder übernommen hast. Du musst aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. Serienmäßig produzierte Anbaumöbel und -küchen, die ohne großen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst wurden, sind versichert, unabhängig davon, wem sie gehören.
Einbauten. Der AN hat die genaue Lage der vom AG bekannt gegebenen Einbauten und vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen in Bauwerken zu erheben, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen und wegen der Maßnahmen zum Schutz der Einbauten und Leitungen oder in Bezug auf deren allfällige Verlegung mit den zuständigen Stellen das Einvernehmen herzustellen sowie deren Vorschreibungen zu beachten. Der AN hat den AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten, es sei denn, er musste mit dem Vorhandensein von Einbauten nicht rechnen.
Einbauten. 2.2.8.2.1 Der AG ist verpflichtet, spätestens vor Beginn der Leistung dem AN das Vorhan- densein allfälliger Einbauten bekannt zu geben, sofern dies nicht bereits in der Ausschrei- bung erfolgt ist.
Einbauten. 1.6.1 Bei Arbeiten im Bereich von Kabelanlagen des ÖBB-Kon- zerns sind die Bestimmungen des Informationsblatts FM 135/I-1 „Schutzzone für Bahnkabel“ zu beachten.
Einbauten. 2.2.8.2.1 Der AG ist verpflichtet, spätestens vor Beginn der Leistung dem AN das Vorhandensein allfälliger Einbauten bekannt zu geben, sofern dies nicht bereits in der Ausschreibung erfolgt ist.
Einbauten. Die Erhebung und der Schutz der Einbauten sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Einbauten. Der AN hat sich vor Beginn der jeweiligen Leistungserbringung beim AG über Einbauten (insbesondere medizintechnische Geräte und Einrichtungen, TGA, etc) und deren Lage zu informieren. Beschädigungen an Einbauten durch den AN gehen zu dessen Lasten. Im Zweifelsfall ist jedenfalls eine vorherige Abstimmung mit dem AG erforderlich.
Einbauten. Der Auftragnehmer wird über allfällige Einbauten informiert, die genaue Lage der Einbauten ist von ihm zu erheben, er hat wegen Maßnahmen zum Schutz der Einbauten bzw. wegen einer allfälligen Verletzung das Einvernehmen mit den zuständigen Stellen herzustellen und deren Vorschreibungen zu beachten. Dafür anfallende Kosten gelten als in den vertraglich vereinbarten Preisen inbegriffen. Gegen Schadenersatzansprüche Dritter wegen Beschädigung bekannt gegebener oder bekannt gewordener Einbauten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Weiters gelten die Bestimmungen über den Schadenersatz.