Common use of Einbruchdiebstahl Clause in Contracts

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb3.1. Versicherte Gefahren und Schäden 3.2.1 3.1.1. Einbruchdiebstahl, 3.1.2. Vandalismus nach einem Einbruch, 3.1.3. Raub 3.2. Einbruchdiebstahl 3.2.1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher SchlüsselSchlüs- sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.2 3.2.2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.3 3.2.3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendetent- wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 3.2.4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 3.4.1(1) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 3.4.1(2) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhaltenerhal- ten; 3.2.5 3.2.5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 3.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 3.2.6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem richtigen Schlüssel eindringtein- dringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: B 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mittels eines Schlüsselsmit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Der Raum muss nicht Teil des Versicherungsortes nach B 10 sein. Er muss sich aber in demselben Gebäude befinden, dessen in welchem sich auch der Versicherungs- ort befindet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind;. 3.2.2 B 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes ein Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder falsche mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind;. 3.2.3 B 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem in das er sich in das Gebäude zuvor eingeschlichen oder dort in dem er sich verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 3.1.1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 3.1.2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 3.1.3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 3.1.4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Pkt. 3.3.1. oder Ziffer 3.3.1.2 Pkt. 3.3.2. anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 3.1.5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Pkt. 3.3. an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 3.1.6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Dauercampingversicherung, Wochenendhausversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüsselsfalscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge ein- dringt. Ein Schlüssel ist falsch, dessen wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten berech- tigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der ist. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen Sa- chen abhandengekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß a) oder Ziffer 3.3.1.2 b) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen ge- stohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 e) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem richtiger Schlüs- sel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel eindringtöffnet, den die er - innerhalb durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Raub an sich gebracht hatte; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüs- sel eindringt, die er – auch außerhalb des Versiche- rungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels der Schlüs- sel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Girokontovereinbarung, Service Agreement

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsorts durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum ; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines Gebäudes mittels richtigem besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.Behältnisses erlangt hat durch

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Samples: Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder außer- halb des Versicherungsorts durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum ; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines Gebäudes mittels richtigem besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.Behältnisses erlangt hat durch

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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag

Einbruchdiebstahl. 1. Als Einbruchdiebstahl liegt vorgilt, wenn ein Dieb in die Versicherungsräumlichkeit 1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen der DiebTüren, Fenster, Wände, Fußböden oder Decken eingebrochen hat, 3.2.1 1.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch eine bereits bestehende, zum Eintritt nicht bestimmte Öffnung, die eine normale Fortbewegung nicht gestattet, eingestiegen ist, 1.3. sich in einen Raum diebischer Absicht heimlicherweise eingeschlichen oder darin in dieser Absicht verborgen hat, sofern die Wegbringung der gestohlenen Sachen zu einer Zeit erfolgt ist, während welcher die Räume abgeschlossen waren, 1.4. mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsmäßigen Öffnen bestimmter Werkzeuge eingedrungen ist, 1.5. unter Anwendung der richtigen Schlüssel (das sind Original- oder Duplikatschlüssel) gelangt ist, sofern er diese anderwärts durch Einbruchdiebstahl in Räumlichkeiten eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen (falscher SchlüsselPunkt 1.1. bis 1.4.) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht durch Beraubung (Anwendung von tätlicher Gewalt gegen eine Person oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendetAndrohung einer solchen, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes der Schlüssel zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 bemächtigen) an sich gebracht hattehat. 2. Als Einbruchdiebstahl gilt auch, wenn ein Dieb während der Zeit, in einen Raum welcher die bedingungsgemäß oder besonders vereinbarten Sicherungen nicht anzuwenden sind, ohne Setzung eines Gebäudes eindringt der unter Punkt 1. angeführten Tatbestände in die Versicherungsräumlichkeit gelangt ist und darin Türen oder dort Behältnisse aufgebrochen oder zum Öffnen von Türen oder Behältnissen falsche Schlüssel oder andere zum ordnungsmäßigen Öffnen nicht bestimmte Werkzeuge verwendet hat. 3. Sind Sachen aufgrund besonderer Vereinbarung nur in verschlossenen Behältnissen versichert, so gilt ein Behältnis öffnet;Diebstahl, der während der Zeit begangen wurde, in welcher die bedingungsmäßigen oder besonders vereinbarten Sicherungen anzuwenden sind, nur dann als Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen, wenn einer der unter Punkt 1 bezeichneten Tatbestände gegeben ist und überdies die Behältnisse (z.B. Geldschränke, Mauersafes, versperrte Möbelstücke und dergleichen): 3.2.6 3.1. aufgebrochen oder 3.2. mit Werkzeugen der unter Punkt 1.4. bezeichneten Art geöffnet oder 3.3. mit den Original- oder Duplikatschlüsseln geöffnet wurden, sofern diese in einen Raum Behältnissen verwahrt waren, die mindestens die gleiche Sicherheit bieten wie die vereinbarten Behältnisse für die gestohlenen Sachen und der Täter sich in den Besitz der Schlüssel durch Aufbrechen der Behältnisse oder Öffnung derselben mittels Werkzeugen, die zu deren ordnungsgemäßer Öffnung nicht bestimmt sind, gesetzt hat. 4. Mitversichert gilt Vandalismus in Zuge eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatteEinbruchdiebstahls.

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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer ei- ner dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesenbe- wiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden abhanden- gekommen sind. Die verschlossene Schiffskabine eines Kreuz- oder Fährschiffes, sofern diese ausschließlich von versicherten Personen genutzt wird, sind dem Raum eines Gebäudes gleichgestellt; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche fal- sche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhan- dengekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendetent- wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4a bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes Gebäu- des eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringtein- dringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht ermög- licht hatte.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst ver- anlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch Ge- brauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden ab- handen gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge Werk- zeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen fal- schen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen gekom- men sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen Sa- chen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen ein- geschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb außer- halb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis Be- hältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht ge- bracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl Dieb- stahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Insurance Contract

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung Anferti- gung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte versi- cherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere ande- re Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte versi- cherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäft Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb aufterhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl Ein- bruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäft Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes Gebäu- des eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum ; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätz- lichen Voraussetzungen eines Gebäudes mittels richtigem besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruch- diebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.Behältnisses erlangt hat durch

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Samples: Sach Und Elektronikversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden abhanden- gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendetent- wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum ; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines Gebäudes mittels richtigem besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.Behältnisses erlangt hat durch

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Samples: Versicherungsvertrag

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden wor- den ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendetent- wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer fri- scher Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen gestoh- lenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringtein- dringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - Versicherungs- ortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber Gewahrsams- inhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten Verhal- ten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten be- rechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 3 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 3 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versiche- rungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche fal- sche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendetentwen- det, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen ver- borgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a, aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4a bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Ver- sicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt ein- dringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringtein- dringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl Dieb- stahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüs- sels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden abhanden- gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines ei- nes falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem nach- dem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hattehat- te; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen angetrof- fen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versicherung- sortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum ; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter ver- einbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines Gebäudes mittels richtigem besonderen Verschlusses ver- sichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.Behältnisses erlangt hat durch

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Samples: Sachversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbrichtein- bricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher SchlüsselSchlüs- sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels Schlüs- sels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnenöff- nen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels Schlüs- sels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines ei- nes Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen an- getroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 2.1.3 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 2.1.3 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Ver- sicherungsortes durch Einbruchdiebstahl Einbruch- diebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 2.1.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt ein- dringt oder dort ein Behältnis öffnetöff- net; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Vo- raussetzungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüs- sel des Behältnisses erlangt hat durch aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2.1.1.b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Si- cherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen ver- sichert sind; 3.2.6 bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Be- hältnisse, in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Ver- sicherungsortes verwahrt wer- den; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hattevonei- nander getrennt verwahrt wer- den; cc) Raub außerhalb des Versiche- rungsortes; bei Türen von Be- hältnissen oder verschlossenen Räumen oder Tresorräumen der im Versicherungsvertrag be- zeichneten Art, vorausgesetztdie mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl steht es dem Raub des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder ei- nem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß Nr. 2.1.3 a) aa) oder 2.1.3 a) bb) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinati- onsschlosses zu ermöglichen;

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Basler Gewerbe Inhalt Versicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher SchlüsselSchlüs- sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht auf- bricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesenbewie- sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden abhan- den gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4a bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl Einbruch- diebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt ein- dringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt ein- steigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung Anfer- tigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer ande- rer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen fal- schen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden abhan- den gekommen sind;, 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen ver- sicherte Xxxxxx abhanden gekommen sind;, 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude Ge- bäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten gehal- ten hatte;, 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl Dieb- stahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach gemäß Ziffer 3.3.1.1 11 a) oder Ziffer 3.3.1.2 b) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;, 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl Ein- bruchdiebstahl oder durch Raub nach gemäß Ziffer 3.3 11 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes Ge- bäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;, 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl Dieb- stahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber Ge- wahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4a bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge Werkzeu- ge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen Sa- chen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - Versicherung- sortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber Gewahr- samsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüs - sels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden abhanden- gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines ei- nes falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem nach- dem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hattehat- te; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen angetrof- fen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versicherung- sortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum ; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter ver- einbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines Gebäudes mittels richtigem besonderen Verschlusses ver- sichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.Behältnisses erlangt hat durch

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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude Und Deren Inhalt Sowie Wohngebäude

Einbruchdiebstahl. Bei Verlust des Rads durch Einbruchdiebstahl erfolgt eine Regulierung entsprechend Ziffer 6.1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 Dieb - in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter, Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte versi- cherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 - aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes versicherte Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 ; - in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach gemäß Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 2.1.3 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 ; - mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach ge- mäß Ziffer 3.3 2.1.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 Gebäu- des eindringt; - in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges fahrläs- siges Verhalten ermöglicht hattehatten.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 A 5.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.2 A 5.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1Nr. A 5.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.3 A 5.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 A 5.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. A 5.4.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. A 5.4.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 A 5.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versiche- rungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungs- ortes durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. A 5.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; Werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines besonderen Ver- schlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch A 5.2.5.1 Einbruchdiebstahl gemäß Nr. A 5.2.2 aus einem Behältnis, das mindes- tens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind; 3.2.6 A 5.2.5.2 Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden; A 5.2.5.3 Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinations- schloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß Nr. A 5.4.1.1 oder Nr. A 5.4.1.2 anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen; A 5.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher SchlüsselSchlüs- sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht auf- bricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesenbewie- sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden abhan- den gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl Einbruch- diebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt ein- dringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb außer- halb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten Ver- halten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher fal- scher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht auf- bricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch Ge- brauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude Ge- bäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten gehal- ten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl Dieb- stahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a, aa) oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet4a bb) anwen- det, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl Ein- bruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes Gebäu- des eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb außer- halb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber Gewahrsams- inhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges fahr- lässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüs- sel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandenge- kommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1Nr. 2 a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 c) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versicherungs- ortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 d) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. e) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen zu erhalten; f) aus der verschlossenen Wohnung (siehe Abschnitt A § 7 Nr. 1) Sachen entwen- det, nachdem er sich dort eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüs- sels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden abhan- den gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines ei- nes falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem nach- dem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hattehat- te; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen angetrof- fen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 4a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versicherung- sortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum ; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter ver- einbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines Gebäudes mittels richtigem besonderen Verschlusses ver- sichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.Behältnisses erlangt hat durch

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels mit- tels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge Werkzeu- ge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen Sa- chen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4a bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen gestoh- lenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines ei- nes Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versiche- rungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetztvoraus- gesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber Ge- wahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges fahr- lässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst ver­ anlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der . Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststehtfest­ steht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis Behält­ nis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststehtfest­ steht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach gemäß Ziffer 3.3.1.1 1.2.1.3 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 1.2.1.3 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhaltenerhal­ ten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach gemäß Ziffer 3.3 1.2.1.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum ; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter ver­ einbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines Gebäudes mittels richtigem besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.Behältnisses erlangt hat durch

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge Werkezuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind. Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern - die durch Einbruchdiebstahl abhandenkommen, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze; 3.2.2 b. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.12. a.) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.3 c. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 laut 4.1. a. oder Ziffer 3.3.1.2 4.1. b. anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes Guts zu erhalten; 3.2.5 e. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 4. an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum ; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringtbesonderen Verschlusses versichert sind, den er - innerhalb oder außerhalb so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schüssel des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.Behältnisses erlangt hat durch

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Sachversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4a bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a)) oder andere Werkzeuge benutztbe- nutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen eingeschli- chen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum ; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines Gebäudes mittels richtigem besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.Behältnisses erlangt hat durch

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Samples: Elektronik Versicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten be- rechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 3 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 3 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versiche- rungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststehtfest- steht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesendadurch be- wiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen gekom- men sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 Nummer 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhaltener- halten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Ver- sicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Ver- sicherungsortes durch Raub nach Ziffer 3.3 Nummer 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststehtfest- steht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnenöff- nen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen ge- kommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendetentwen- det, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen ver- borgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4a bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Ver- sicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt ein- dringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt ein- steigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden wor- den ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der . Der Gebrauch eines fal- schen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhan- den gekommen sind. b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis auf- bricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder ande- re Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte versi- cherte Sachen abhanden gekommen sind;. 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1c) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude Ge- bäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten gehal- ten hatte;. 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl Dieb- stahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach gemäß Ziffer 3.3.1.1 4 a) oder Ziffer 3.3.1.2 b) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;. 3.2.5 e) mittels richtiger SchlüsselSchlüssel innerhalb oder außer- halb des Versicherungsortes, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl Ein- bruchdiebstahl oder durch Raub nach gemäß Ziffer 3.3 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;öff- net. 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl Dieb- stahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels Schlüs- sels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten be- rechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte versi- cherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten ge- halten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen an- getroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes Versiche- rungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis Be- hältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung Und Glasversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß § 3.4 a) oder Ziffer 3.3.1.2 3.4 b) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß § 3.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 4a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausrat Versicherung

Einbruchdiebstahl. 2.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer ei- ner dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesenbewie- sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhandengekom- men sind. Die verschlossene Schiffskabine eines Kreuz- oder Fährschiffes und das Schlafwagenabteil, sofern diese ausschließlich von versi- cherten Personen genutzt wird, sind dem Raum eines Gebäudes gleichgestellt; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche fal- sche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen abhan- dengekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendetentwen- det, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4a aa) oder Ziffer 3.3.1.2 4a bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes Gebäu- des eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringtrichtigen Schlüssels ein- dringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder we- der der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst veran- lasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels mit- tels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststehtfest- steht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen ein- geschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß A 3.4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 A 3.4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb außer- halb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß A 3.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - Versiche- rungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetztvor- ausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

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Samples: Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels mit- tels eines SchlüsselsSchlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesenbe- wiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen ge- kommen sind; 3.2.2 b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendetent- wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 gemäß Nr. 4 a) aa) oder Ziffer 3.3.1.2 Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes Ge- bäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - Versicherungs- ortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht er- möglicht hatte.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung