Common use of Einbruchdiebstahl Clause in Contracts

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes ein- bricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie- sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behält- nis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie- sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschli- chen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.

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Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes ein- brichteinbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie- senbewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen abhandenge- kommen sind. Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behält- nis Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie- senbewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen abhandenge- kommen sind. Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschli- chen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.

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