Einbruchdiebstahl. Als solcher gilt Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen; Dem Einbruch gleichgestellt ist Diebstahl:
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Einbruchdiebstahl. Als solcher gilt Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechenaufbre- chen; Dem Einbruch gleichgestellt ist Diebstahl:
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Einbruchdiebstahl. Als solcher gilt Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen; . Dem Einbruch gleichgestellt ist Diebstahl:
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Einbruchdiebstahl. Als solcher gilt Diebstahl durch Täterverursacht von Tätern, die gewaltsam durch Aufbrechen in ein Gebäude oder in den einen Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen; Dem Einbruch gleichgestellt . Der Ausbruchdiebstahl, das heisst Diebstahl ver- ursacht durch eingeschlossene Täter, welche ge- waltsam aus einem Gebäude oder einem Raum eines Gebäudes ausbrechen, ist Diebstahl:dem Einbruchdieb- stahl gleichgestellt.
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