Common use of Eingabekontrolle Clause in Contracts

Eingabekontrolle. Gewährleistungsziel: Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind. Getroffene Maßnahmen: 8.1 Es ist Sache des Kunden, ggf. personenbezogene Daten auf dem ihm vertragsgemäß überlassenen Speicherplatz für die Dauer des Vertrages einzugeben und dazu, insbesondere nur geeignete Dritte einzusetzen (z.B. Webagenturen, Administratoren). Die Beschäftigten des Auftragsverarbeiters dürfen grundsätzlich nicht auf diese Daten zugreifen bzw. Daten eingeben, verändern oder löschen. 8.2 Das Verarbeiten von personenbezogenen Daten erfolgt somit grundsätzlich durch den Kunden, so dass durch den Auftragsverantwortlichen nicht nachträglich überprüft werden und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten der Kunde zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert hat. 8.3 Nur im Rahmen seiner Tätigkeiten nach Weisung protokolliert der Auftragsverarbeiter diese Eingaben und Veränderungen in angemessener Weise und dokumentiert die Uhrzeit und den Eingebenden. 8.4 Muss der Auftragsverarbeiter aus gesetzlichen Gründen Informationen entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren (etwa im Falle der Nutzung vom Kunden auf den IT-Systemen für Dritte bereit gehaltenen Telemediendiensten bzw. elektronischen Kommunikationsdiensten), wird die Sperrung bzw. die Entfernung von Inhalten protokolliert. Die Protokolldaten werden aufbewahrt und enthalten die Mitarbeiterkennung. Die Löschung erfolgt nach dem Vertragsende automatisiert und wird protokolliert.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag

Eingabekontrolle. Gewährleistungsziel: Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen personenbe- zogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind. Getroffene Maßnahmen: 8.1 Es ist Sache des Kunden, ggf. personenbezogene Daten auf dem ihm vertragsgemäß überlassenen Speicherplatz für die Dauer des Vertrages einzugeben und dazu, insbesondere nur geeignete Dritte einzusetzen (z.B. Webagenturen, Administratoren). Die Beschäftigten des Auftragsverarbeiters dürfen grundsätzlich nicht auf diese Daten zugreifen bzw. Daten eingeben, verändern oder löschen. 8.2 Das Verarbeiten von personenbezogenen Daten erfolgt somit grundsätzlich durch den Kunden, so dass durch den Auftragsverantwortlichen nicht nachträglich überprüft werden und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen personenbe- zogenen Daten der Kunde zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert hat. 8.3 Nur im Rahmen seiner Tätigkeiten nach Weisung protokolliert der Auftragsverarbeiter diese Eingaben und Veränderungen Verände- rungen in angemessener Weise und dokumentiert die Uhrzeit und den Eingebenden. 8.4 Muss der Auftragsverarbeiter aus gesetzlichen Gründen Informationen entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren (etwa im Falle der Nutzung vom Kunden auf den IT-Systemen für Dritte bereit gehaltenen Telemediendiensten bzw. elektronischen Kommunikationsdiensten), wird die Sperrung bzw. die Entfernung von Inhalten protokolliert. Die Protokolldaten werden aufbewahrt und enthalten die Mitarbeiterkennung. Die Löschung erfolgt nach dem Vertragsende automatisiert und wird protokolliert.

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Eingabekontrolle. Gewährleistungsziel: Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen personen- bezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind. Getroffene Maßnahmen: 8.1 Es ist Sache des Kunden, ggf. personenbezogene Daten auf dem ihm vertragsgemäß überlassenen Speicherplatz für die Dauer des Vertrages einzugeben und dazu, insbesondere nur geeignete Dritte einzusetzen (z.B. Webagenturen, Administratoren). Die Beschäftigten des Auftragsverarbeiters dürfen grundsätzlich nicht auf diese Daten zugreifen bzw. Daten eingeben, verändern oder löschen. 8.2 Das Verarbeiten von personenbezogenen Daten erfolgt somit grundsätzlich durch den Kunden, so dass durch den Auftragsverantwortlichen nicht nachträglich überprüft werden und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen personen- bezogenen Daten der Kunde zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert hat. 8.3 Nur im Rahmen seiner Tätigkeiten nach Weisung protokolliert der Auftragsverarbeiter diese Eingaben und Veränderungen in angemessener Weise und dokumentiert die Uhrzeit und den Eingebenden. 8.4 Muss der Auftragsverarbeiter aus gesetzlichen Gründen Informationen entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren (etwa im Falle der Nutzung vom Kunden auf den IT-Systemen für Dritte bereit gehaltenen Telemediendiensten bzw. elektronischen Kommunikationsdiensten), wird die Sperrung bzw. die Entfernung von Inhalten protokolliert. Die Protokolldaten werden aufbewahrt und enthalten die Mitarbeiterkennung. Die Löschung erfolgt nach dem Vertragsende automatisiert und wird protokolliert.

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