Enteignung. 1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen weder verstaatlicht oder enteignet noch Massnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden als "Enteignung" bezeichnet) unterworfen werden; davon aus- genommen sind Enteignungen, die
Enteignung. (1) Eine Vertragspartei darf eine erfasste Investition weder direkt verstaatlichen oder enteignen noch indirekt durch Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“), es sei denn, dies geschieht
Enteignung. Aufschiebend sind auch Landumlegungen im Zusammenhang mit Enteig- 13 nungen oder drohenden Enteignungen nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (SR 711) bzw. dem kantonalen Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730). Eine drohende Enteignung liegt vor, wenn der Pflichtige nachgewiese- nermassen vor die Xxxx gestellt war, das fragliche Grundstück freiwillig zu veräussern oder enteignen zu lassen (Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, S. 94). Es ist zudem erforderlich, dass das Enteignungsrecht dem Gemeinwesen im Zeitpunkt des freihändigen Erwerbs bereits zusteht, oder dass es sich dieses Enteignungsrecht bei Weigerung des Eigentümers, freihändig zu verkaufen, unmittelbar hätte verschaffen können (LGVE 1974 II Nr. 53).
Enteignung. Die Sammlung und Transparentmachung des Wissens der ein- zelnen ArbeitnehmerInnen im ganzen Unternehmen führt zur Enteignung des Wissens für die einzelnen ArbeitnehmerInnen. ■ Kontrolle durch
Enteignung. (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.
Enteignung. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen über folgende Aspekte:
Enteignung. Der Konzessionsnehmerin wird das Recht gewährt, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Konzession / aus dem vorliegenden Konzessionsvertrag nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte nach den Bestimmungen von Art. 130 ff. Baugesetz des Kantons Aargau und Art. 43 ff. Elektrizitätsgesetz zu sichern bzw. zu enteignen.