Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23) (i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfonds. (b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt. (c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt. (d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer den.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fernabsatzvertrag Über Finanzdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere an- dere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte ge- nannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals Kernkapi- tals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per Per- sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige ge- meinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds Ein- lagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz Unterab- satz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso Perso- nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und und
(ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige gemein- nützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds Einlagen- sicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen Einla- gen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz Unterabsatz
(a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert gesi- chert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen Siche- rungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert pro- longiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten gelten, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen Si- cherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx www. xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden werden. kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich ein- schließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen Ein- lagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen Namensschuldverschreibun- gen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensi- cherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe Maß- gabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge Gesamt- rechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische Zweigniederlassung ausländische Zweignieder- lassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Samples: Fernabsatzvertrag Über Finanzdienstleistungen, Fernabsatzvertrag Über Finanzdienstleistungen, Festgeldbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser sichert Dieser si- chert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen vorgese- henen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung Zweig- niederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen Stiftun- gen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände Ver- bände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 1515 % der Eigenmittel Ei- genmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 2525 % des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelhei- ten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen Sicherungsgren- zen weiterhin Anwendung, Anwendung bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen Sicherungsgren- zen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen UnternehmenUnter- nehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler GebietskörperschaftenGebietskörper- schaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind sind, und InhaberschuldverschreibungenInhaberschuldver- schreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (iib)(ii), (b) (iic)(ii) und (c) (iid)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen Namenschuldver- schreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen eingetra- genen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische aus- ländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, geregelt6 ge- regelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die Die- ser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio Millio- nen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs Ergänzungs- kapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein Ein- zelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche Einlagensiche- rungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per Per- sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf Lauf- zeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani Berufsorgani- sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit Eigenmit- tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso Perso- nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani Berufsorgani- sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit Eigenmit- tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl fäl- lig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver ver- gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen Einlagen- sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind Verbind- lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Ein- zel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän auslän- dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs Sicherungs- grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson insbeson- dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer wer- den.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrgani- sationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Einlagen- sicherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 1515,00% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapi- tal nur bis zur Höhe von 2525,00% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz Unter- absatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige gemeinnüt- zige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Einla- gensicherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz Unter- absatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige gemeinnüt- zige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Einla- gensicherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz Unter- absatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen Sicherungs- grenzen weiterhin Anwendung, Anwendung bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen über- tragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Der Einlagensicherungsfonds erbringt Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit die Einlagen die Sicherungsgrenze einer Heimatland-Einlagensicherung übersteigen. Der Umfang der Heimat- land-Einlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler GebietskörperschaftenGebiets- körperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind sind, und InhaberschuldverschreibungenInhaberschuld- verschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer den.,
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung Zweigniederlas- sung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)Siche- rungsgrenze):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen Stiftun- gen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle nicht- finanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz Ab- satz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapi- tal nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung Berech- nung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOr- ganisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds Einlagensiche- rungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Mil- lionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrgani- sationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen Sicherungsgren- zen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert pro- longiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen UnternehmenUnterneh- men, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Terrorismusfinanzie- rung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern Gläu- bigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus SchuldscheindarlehenSchuld- scheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen eingetrage- nen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Ver- bindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge Gesamt- rechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet In- ternet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Samples: Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoeröffnungsunterlagen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Mio. Euro für natürliche Personen und rechtfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Mio. Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25 % des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Abs. 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 01. Januar 2025: (i) 3 Mio. Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen 30 Mio. Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 158,75 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 101. Januar 2030: (i) 1 Million Mio. Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Mio. Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, Anwendung bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, werden gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (iia)(ii), (b) (iib)(ii) und (c) (iic)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen Namenschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 31.Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen vor- gesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)Artikel-Nr.: 000 007 133
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Perso- nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisati- onen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer den.und
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Ausnah- men Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)Art.-Nr.: 025.16
(i) 5 Millionen Mio. Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Mio. Euro für nichtfinanzielle UnternehmenUnter- nehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Einlagensi- cherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Mio. Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Mio. Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Mio. Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Mio. Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin weiter- hin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen Sicherungs- grenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, EinlagenEin- lagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (iia)(ii), (b) (iib)(ii) und (c) (iic)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen Namenschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung Fas- sung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann kann, oder wenn die Verbindlichkeit Ver- bindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung Zweignieder- lassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen Stif- tungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände Verbän- de und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrga- nisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrga- nisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer den.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung Zweigniederlas- sung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)Siche- rungsgrenze):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen Stiftun- gen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle nicht- finanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz Ab- satz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapi- tal nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung Berech- nung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOr- ganisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds Einlagensiche- rungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Mil- lionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrgani- sationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen Sicherungsgren- zen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert pro- longiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer den.
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Samples: Depot Und Kontoeröffnungsantrag
Einlagensicherungsfonds. 40.000 (01/23)_S_Mizuho Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer den.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt inlän- dischen Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio Millio- nen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungska- pital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle UnternehmenUn- ternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Per- sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle UnternehmenUn- ternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl fäl- lig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten ge- nannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes Prüfungsverban- des mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx www.banken- xxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister Ver- einsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensi- cherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind Verbind- lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Ein- zel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische aus- ländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs Sicherungs- grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbe- sondere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer wer- den.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank Ba nk im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eig enmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eig enmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, Anwendung bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (iia)(ii), (b) (iib)(ii) und (c) (iic)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen Namenschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe Maß gabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert zurück-gefordert werden kann kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen insbesondere d essen § 6, 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer den.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro Mio.€ für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Euro Mio.€ für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrganisa tionen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung Berech nung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro Mio.€ für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro Mio.€ für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs zweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genann ter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro Mio.€ für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro Mio.€ für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs zweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, Anwendung bis die Einlage fäl lig Ein lage fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für EinlagenEin lagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang Zusammen hang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und InhaberschuldverschreibungenInhaberschuld verschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (iib)(ii), (b) (iic)(ii) und (c) (iid)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus SchuldscheindarlehenSchuld scheindarlehen, Namensschuldverschreibungen Namenschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen ausländi schen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Ein lagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift Vor schrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit betref fende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die Die- ser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige ge- meinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen Berufsorgani- sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte GläubigerGläu- biger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 1515 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschütztge- schützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 2525 % des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung Be- rücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung Berech- nung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle UnternehmenUnter- nehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Be- rufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte ge- nannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75maxi- mal 8,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Per- sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle UnternehmenUnter- nehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Be- rufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte ge- nannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75maxi- mal 8,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt ge- kündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung Zweignie- derlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert prolon- giert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes Prüfungsverban- des mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx www.banken- xxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (iia)(ii), (b) (iib)(ii) und (c) (iic)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver ver- gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister Ver- einsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensi- cherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind Verbind- lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Ein- zel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische aus- ländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs Sicherungs- grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbe- sondere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer wer- den.. Forderungsübergang und Auskunftserteilung
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung Zweigniederlas- sung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)Siche- rungsgrenze):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen Stiftun- gen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle nicht- finanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz Ab- satz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapi- tal nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung Berech- nung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOr- ganisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds Einlagensiche- rungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Mil- lionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrgani- sationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen Sicherungsgren- zen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert pro- longiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen UnternehmenUnterneh- men, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Terrorismusfinan- zierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen eingetrage- nen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Ver- bindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge Gesamt- rechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet In- ternet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Samples: Depot Und Kontoeröffnungsantrag
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die Die- ser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt-oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso Perso- nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani Berufsorgani- sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver ver- gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel-oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs Sicherungs- grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson insbeson- dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer wer- den.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. 40.000 (01/23) _S_Sydbank Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer den.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt oder Zweigniederlassung Zweignieder lassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen Stif tungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände Verbän de und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrga nisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrga nisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer den.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Mio. Euro für natürliche Personen und rechtfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Mio. Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25 % des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Abs. 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 01. Januar 2025: (i) 3 Mio. Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen 30 Mio. Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 158,75 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 101. Januar 2030: (i) 1 Million Mio. Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Mio. Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, Anwendung bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, werden gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (iia)(ii), (b) (iib)(ii) und (c) (iic)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen Namenschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 31.Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig oderanderweitig zurückgefordert werden kann kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen § 6, insbesondere dessen§ 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe Maßga- be seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal maxi- mal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig unabhän- gig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 1515 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 2525 % des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz Unter- absatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle nichtfinan- zielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisa- tionen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds Einlagensiche- rungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle nichtfinanziel- le Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisatio- nen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds Einlagensiche- rungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten StichtagenStich- tagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden Kun- den von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen staatli- chen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang Zusam- menhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und InhaberschuldverschreibungenInhaber- schuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser die- ser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge Gesamtrechts- nachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds Einlagensiche- rungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen vorge- sehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt inländi- schen Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden folgen- den Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer ih- rer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle nichtfi- nanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrgani- sationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte ge- nannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Er- gänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung Be- rücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEin- lagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen Stif- tungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle UnternehmenUnterneh- men, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds Ein- lagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige gemein- nützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufs- organisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds Einlagensiche- rungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigen- mittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember De- zember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt ge- kündigt werden kann oder auf eine ausländische ausländi- sche Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen Sicherungs- grenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx www.banken- xxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze Siche- rungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler GebietskörperschaftenGebietskörperschaf- ten, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche Geld- wäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (iia)(ii), (b) (iib)(ii) und (c) (iic)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen Namensschuldver- schreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen ein- getragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensi- cherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind Verbind- lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge Ge- samtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle Zweig- stelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des EinlagensicherungsfondsEinla- gensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx www. xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere an- dere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte ge- nannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals Kernkapi- tals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per Per- sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige ge- meinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds Ein- lagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz Unterab- satz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso Perso- nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer den.und
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Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro Mio. € für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Euro Mio. € für nichtfinanzielle nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrga- nisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 1515 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 2525 % des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findetfindet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagen- sicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro Mio. € für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen Stiftun- gen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro Mio. € für nichtfinanzielle nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro Mio. € für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen Stiftun- gen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro Mio. € für nichtfinanzielle nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, Anwendung bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden Kun- den von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang Zusammen- hang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Terrorismusfinanzierung entstanden sind sind, und InhaberschuldverschreibungenInhaberschuld- verschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (iib)(ii), (b) (iic)(ii) und (c) (iid)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus SchuldscheindarlehenSchuld- scheindarlehen, Namensschuldverschreibungen Namenschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen ausländi- schen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann wer- den kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge Gesamtrechtsnach- folge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wirdübertra- gen wIrd. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl lig fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die ser Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23)):
(i) 5 Millionen Euro Mio.€ für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio nen Euro Mio.€ für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige OrganisationenOrganisa- tionen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs kapital Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein zelheiten Einzelheiten zur Berechnung Berech- nung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche rungsfondsEinlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro Mio.€ für natürliche Per sonen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf zeit Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro Mio.€ für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genann- ter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro Mio.€ für natürliche Perso nen Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro Mio.€ für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani sationen Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck Erwerbs- zweck und andere anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte genann- ter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,758,75 % der Eigenmit tel Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze Sätzen 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, Anwendung bis die Einlage fäl lig Ein- lage fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis Ergeb- nis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden Kun- den von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang Zusammen- hang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und InhaberschuldverschreibungenInhaberschuld- verschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (iib)(ii), (b) (iic)(ii) und (c) (iid)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus SchuldscheindarlehenSchuld- scheindarlehen, Namensschuldverschreibungen Namenschuldverschreibungen und ver gleichbaren vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen ausländi- schen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen sicherungsfonds Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind lichkeit Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein zel Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän dische ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs grenzen Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson dere insbesondere dessen § 6, 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer denwerden.
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