Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist als Kreditinstitut nach belgischem Recht Mitglied des belgischen Einlagensicherungssystems ("le Fonds de garantie pour les services financiers"/"het Garantiefonds voor financiële diensten", des "Fonds"). Der Fonds gewährleistet bis zu einem Betrag von 100.000,- EUR den Schutz der von der Bank gehaltenen Bareinlagen (einschließlich Einlagenzertifikate - "bons de caisse"/"kasbons"), falls die Bank (im Sinne des geltenden Rechts) ausfällt. Sollte der Fonds eingreifen, werden bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags die Verbindlichkeiten des Einlegers berücksichtigt, wie im Königlichen Erlass vom 16. Xxxx 2009 definiert. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Fonds und anderer anwendbarer Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx oder xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Fonds wurde dem Kunden vor der Eröffnung eines Xxxxxx bei der Bank das Informationsblatt für den Einleger per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt. Der Kunde bestätigt den Erhalt dieses Einlegerinformationsblattes durch die Annahme der vorliegenden Bedingungen. Wie gesetzlich vorgeschrieben, ist die Bank auch Mitglied der belgischen Sicherungseinrichtung für Einlagen und Finanzinstrumente ("Fonds de protection des dépôts et instruments financiers"/"Beschermingsfonds voor deposito's en financiële instrumenten", der "Sicherungsfonds"). Der Sicherungsfonds gewährleistet in gewissem Umfang den Schutz von bei der Bank hinterlegten Finanzinstrumenten bei Ausfall der Bank (im Sinne des geltenden Rechts). Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Sicherungsfonds und anderer geltender Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx.
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Samples: Vantiks Debitkarte, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist als Kreditinstitut ING wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Dieser sichert nach belgischem Recht Mitglied Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweignieder- lassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):
(i) 5 Mio. € für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und
(ii) 50 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Orga- nisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbs- zweck und anderer in § 6 Absatz 3 des belgischen Einlagensicherungssystems ("le Fonds de garantie pour les services financiers"/"het Garantiefonds voor financiële diensten", Statuts des "Fonds")Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. Der Fonds gewährleistet In jedem Fall werden Einlagen bis zu einem Betrag von 100.000,- EUR den Schutz maximal 15 % der von Eigenmittel der Bank gehaltenen Bareinlagen (einschließlich Einlagenzertifikate - "bons de caisse"/"kasbons"), falls die Bank (im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25 % des geltenden Rechts) ausfällt. Sollte der Fonds eingreifen, werden bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags die Verbindlichkeiten des Einlegers berücksichtigt, wie im Königlichen Erlass vom 16. Xxxx 2009 definiert. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Fonds und anderer anwendbarer Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx oder xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Fonds wurde dem Kunden vor der Eröffnung eines Xxxxxx bei der Bank das Informationsblatt für den Einleger per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt. Der Kunde bestätigt den Erhalt dieses Einlegerinformationsblattes durch die Annahme der vorliegenden Bedingungen. Wie gesetzlich vorgeschrieben, ist die Bank auch Mitglied der belgischen Sicherungseinrichtung für Einlagen und Finanzinstrumente ("Fonds de protection des dépôts et instruments financiers"/"Beschermingsfonds voor deposito's en financiële instrumenten", der "Sicherungsfonds"). Der Sicherungsfonds gewährleistet in gewissem Umfang den Schutz von bei der Bank hinterlegten Finanzinstrumenten bei Ausfall der Bank (Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des geltenden Rechts)Statuts des Einlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen Januar 2025:
(i) 3 Mio. € für das Eingreifen des Sicherungsfonds natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und
(ii) 30 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Orga- nisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbs- zweck und anderer geltender Vorschriften in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75 % der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030:
(i) 1 Mio. € für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und
(ii) 10 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Orga- nisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbs- zweck und anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75 % der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätzen 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden Sie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung bis die Einlage fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine aus- ländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der ING als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der ING auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unter- nehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörper- schaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terro- rismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (b)(ii), (c)(ii) und (d)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlich- keiten aus Schuldscheindarlehen, Namenschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister einge- tragenen Fassung des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbesondere dessen § 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen werden.
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Samples: Vereinbarungen Zum Vl Sparen Und Internetbanking, Direkt Depot Und Extra Konto Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist als Kreditinstitut ING wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Dieser sichert nach belgischem Recht Mitglied Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweignieder- lassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):
(i) 5 Mio. € für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und
(ii) 50 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Orga- nisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbs- zweck und anderer in § 6 Absatz 3 des belgischen Einlagensicherungssystems ("le Fonds de garantie pour les services financiers"/"het Garantiefonds voor financiële diensten", Statuts des "Fonds")Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. Der Fonds gewährleistet In jedem Fall werden Einlagen bis zu einem Betrag von 100.000,- EUR den Schutz maximal 15 % der von Eigenmittel der Bank gehaltenen Bareinlagen (einschließlich Einlagenzertifikate - "bons de caisse"/"kasbons"), falls die Bank (im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25 % des geltenden Rechts) ausfällt. Sollte der Fonds eingreifen, werden bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags die Verbindlichkeiten des Einlegers berücksichtigt, wie im Königlichen Erlass vom 16. Xxxx 2009 definiert. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Fonds und anderer anwendbarer Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx oder xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Fonds wurde dem Kunden vor der Eröffnung eines Xxxxxx bei der Bank das Informationsblatt für den Einleger per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt. Der Kunde bestätigt den Erhalt dieses Einlegerinformationsblattes durch die Annahme der vorliegenden Bedingungen. Wie gesetzlich vorgeschrieben, ist die Bank auch Mitglied der belgischen Sicherungseinrichtung für Einlagen und Finanzinstrumente ("Fonds de protection des dépôts et instruments financiers"/"Beschermingsfonds voor deposito's en financiële instrumenten", der "Sicherungsfonds"). Der Sicherungsfonds gewährleistet in gewissem Umfang den Schutz von bei der Bank hinterlegten Finanzinstrumenten bei Ausfall der Bank (Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des geltenden Rechts)Statuts des Einlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen Januar 2025:
(i) 3 Mio. € für das Eingreifen des Sicherungsfonds natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und
(ii) 30 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Orga- nisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbs- zweck und anderer geltender Vorschriften in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75 % der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030:
(i) 1 Mio. € für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und
(ii) 10 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Orga- nisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbs- zweck und anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75 % der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätzen 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden Sie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgren- zen weiterhin Anwendung bis die Einlage fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der ING als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der ING auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unter- nehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörper- schaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terro- rismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (b)(ii), (c)(ii) und (d)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlich- keiten aus Schuldscheindarlehen, Namenschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister einge- tragenen Fassung des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine aus- ländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbesondere dessen § 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen werden.
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Samples: Komfort Depot Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist als Kreditinstitut ING wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Dieser sichert nach belgischem Recht Mitglied Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweignieder- lassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):
(i) 5 Mio. € für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und
(ii) 50 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Orga- nisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbs- zweck und anderer in § 6 Absatz 3 des belgischen Einlagensicherungssystems ("le Fonds de garantie pour les services financiers"/"het Garantiefonds voor financiële diensten", Statuts des "Fonds")Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. Der Fonds gewährleistet In jedem Fall werden Einlagen bis zu einem Betrag von 100.000,- EUR den Schutz maximal 15 % der von Eigenmittel der Bank gehaltenen Bareinlagen (einschließlich Einlagenzertifikate - "bons de caisse"/"kasbons"), falls die Bank (im Sinne von Arti- kel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25 % des geltenden Rechts) ausfällt. Sollte der Fonds eingreifen, werden bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags die Verbindlichkeiten des Einlegers berücksichtigt, wie im Königlichen Erlass vom 16. Xxxx 2009 definiert. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Fonds und anderer anwendbarer Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx oder xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Fonds wurde dem Kunden vor der Eröffnung eines Xxxxxx bei der Bank das Informationsblatt für den Einleger per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt. Der Kunde bestätigt den Erhalt dieses Einlegerinformationsblattes durch die Annahme der vorliegenden Bedingungen. Wie gesetzlich vorgeschrieben, ist die Bank auch Mitglied der belgischen Sicherungseinrichtung für Einlagen und Finanzinstrumente ("Fonds de protection des dépôts et instruments financiers"/"Beschermingsfonds voor deposito's en financiële instrumenten", der "Sicherungsfonds"). Der Sicherungsfonds gewährleistet in gewissem Umfang den Schutz von bei der Bank hinterlegten Finanzinstrumenten bei Ausfall der Bank (Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berück- sichtigung findet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der rele- vanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des geltenden Rechts)Statuts des Einlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen Januar 2025:
(i) 3 Mio. € für das Eingreifen des Sicherungsfonds natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und
(ii) 30 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Orga- nisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbs- zweck und anderer geltender Vorschriften in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75 % der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätzen 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030:
(i) 1 Mio. € für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und
(ii) 10 Mio. € für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Orga- nisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbs- zweck und anderer in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensiche- rungsfonds genannter Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75 % der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätzen 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden Sie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung bis die Einlage fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine aus- ländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der ING als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der ING auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unter- nehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörper- schaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terro- rismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (b)(ii), (c)(ii) und (d)(ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlich- keiten aus Schuldscheindarlehen, Namenschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister einge- tragenen Fassung des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbesondere dessen § 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen werden.
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Samples: Girokonto Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist als Kreditinstitut nach belgischem Recht Mitglied dem Einlagensicherungsfonds des belgischen Einlagensicherungssystems Bundesverbandes deutscher Banken e. V und der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen ("le Fonds de garantie pour les services financiers"/"het Garantiefonds voor financiële diensten", des "Fonds"vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen (Einlagengeschäft Business). HINWEIS ZUM UMFANG DER EINLAGENSICHERUNG Die GEFA BANK GmbH („GEFA BANK“) ist dem Einlagensicherungs- fonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V15 angeschlossen. Der Fonds gewährleistet bis Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbe- haltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Nicht gesichert werden unter anderem Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, die zu einem Betrag von 100.000,- EUR den Schutz der von Eigenmitteln der Bank gehaltenen Bareinlagen (einschließlich Einlagenzertifikate - "bons de caisse"/"kasbons"), falls die Bank (zählenden Einlagen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des geltenden RechtsArt. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) ausfälltNr. Sollte der Fonds eingreifen575 / 2013, werden bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags die Verbindlichkeiten des Einlegers berücksichtigt, wie im Königlichen Erlass vom 16. Xxxx 2009 definiert. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Fonds und anderer anwendbarer Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx oder xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Fonds wurde dem Kunden vor der Eröffnung eines Xxxxxx bei der Bank das Informationsblatt für den Einleger per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt. Der Kunde bestätigt den Erhalt dieses Einlegerinformationsblattes durch die Annahme der vorliegenden Bedingungen. Wie gesetzlich vorgeschrieben, ist die Bank auch Mitglied der belgischen Sicherungseinrichtung für Einlagen und Finanzinstrumente ("Fonds de protection des dépôts et instruments financiers"/"Beschermingsfonds voor deposito's en financiële instrumenten", der "Sicherungsfonds"). Der Sicherungsfonds gewährleistet in gewissem Umfang den Schutz von bei der Bank hinterlegten Finanzinstrumenten bei Ausfall der Bank (Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013, Wert- papierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004 / 39 / EG und Gebietskörperschaften. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15 % und ab dem 1. Januar 2025 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Die jeweilige Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Die Sicherungs- grenze, das Statut des Einlagensicherungsfonds sowie weitere Informationen zur Einlagensicherung können auch im Internet unter xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx abgefragt werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird insbesondere auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen. Nachfolgende Einschränkung gilt nicht für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen: Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nicht geschützt, wenn
(i) es sich bei der Einlage um eine Verbindlichkeit aus einer Namens- schuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt oder
(ii) die Laufzeit der Einlage mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Lauf- zeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die be- treffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 be- standen haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden RechtsRegelungen des Statuts des Ein- lagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betref- fende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurück- gefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
15) Neben dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V besteht seit 1998 die „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH“ (EdB) als gesetzliches Einlagensicherungssystem. Die Sicherungsgrenze der EdB beträgt derzeit 100.000 Euro je Einleger, in bestimmten Fällen auch mehr (s. § 8 EinSiG). Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Sicherungsfonds und anderer geltender Vorschriften Weitere Informationen dazu finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx.xxx.xxx-xxxxxx.xx. SONDERBEDINGUNGEN FÜR DAS GEFA TAGESGELD BUSINESS
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einlagensicherungsfonds. Die Bank ist als Kreditinstitut nach belgischem Recht Mitglied des belgischen Einlagensicherungssystems ("“le Fonds de garantie pour les services financiers"/"het financiers”/“het Garantiefonds voor financiële diensten"”, des "“Fonds"”). Der Fonds gewährleistet bis zu einem Betrag von 100.000,- EUR den Schutz der von der Bank gehaltenen Bareinlagen (einschließlich Einlagenzertifikate - "“bons de caisse"/"kasbons"caisse”/ “kasbons”), falls die Bank (im Sinne des geltenden Rechts) ausfällt. Sollte der Fonds eingreifen, werden bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags die Verbindlichkeiten des Einlegers berücksichtigt, wie im Königlichen Erlass vom 16. Xxxx 2009 definiert. Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Fonds und anderer anwendbarer Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx oder xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xxwww. xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xx. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Fonds wurde dem Kunden vor der Eröffnung eines Xxxxxx bei der Bank das Informationsblatt für den Einleger per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt. Der Kunde bestätigt den Erhalt dieses Einlegerinformationsblattes durch die Annahme der vorliegenden Bedingungen. Wie gesetzlich vorgeschrieben, ist die Bank auch Mitglied der belgischen Sicherungseinrichtung für Einlagen und Finanzinstrumente ("“Fonds de protection des dépôts et instruments financiers"/"Beschermingsfonds financiers”/“Beschermingsfonds voor deposito's ’s en financiële instrumenten"”, der "“Sicherungsfonds"”). Der Sicherungsfonds gewährleistet in gewissem Umfang den Schutz von bei der Bank hinterlegten Finanzinstrumenten bei Ausfall der Bank (im Sinne des geltenden Rechts). Eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen für das Eingreifen des Sicherungsfonds und anderer geltender Vorschriften finden Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxwww. xxxxxxxxxxxxxx.xx.
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