Einsatz von Subunternehmen. Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung (insbesondere Subunternehmen jeglichen Grades) bzw. deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftrag- gebers. Ist seitens des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber bereits in seinem Angebot mitzuteilen.
Einsatz von Subunternehmen. Der Einsatz von Dritten (insbesondere Subunternehmen jegli- chen Grades) am Standort des Auftraggebers zur Vertragserfül- lung sowie deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird seine Zu- stimmung nicht ohne Grund verweigern. Ist seitens des Auftrag- nehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Ver- tragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies dem Auf- traggeber bereits in seinem Angebot mitzuteilen.
Einsatz von Subunternehmen. 11.1 STP ist zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt. Der Kunde kann die Erteilung dieser Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Auf Nachfrage des Kunden wird STP die Subunternehmen offenlegen.
11.2 STP ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch Dritte, z.B. direkt durch Lieferanten zu erbringen. Soweit in diesem Rahmen durch den Kunden Aufträge direkt an den Dritten erteilt werden, gelten die Bedingungen des Vertragsverhältnisses mit STP zugunsten des Dritten entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
11.3 Vermittelt STP Garantie- oder Serviceleistungen seiner Lieferanten an den Kunden, so ist der Kunde verpflichtet, soweit durch diese Leistungen Gewährleistungsansprüche erledigt werden können, außergerichtlich zunächst die Leistung des Lieferanten in Anspruch zu nehmen.
Einsatz von Subunternehmen. 13.1 Sofern nicht durch geltendes Recht verboten, hat der Auftragnehmer das Recht, Subunternehmer mit der Erfüllung des Vertrages zu beauftragen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich über solche Subunternehmer informieren, die der Auftragnehmer für die Erbringung von Dienstleistungen des Auftragnehmers und/oder die Lieferung von Leistungen an den Auftraggeber einsetzt oder einsetzen will.
13.2 Jede Partei haftet für die Leistung sowie für Handlungen und Unterlassungen ihrer Subunternehmer.
Einsatz von Subunternehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Ver- tragserfüllung als Unterstützungsleistung externe, nicht der VRG zugehörige, Subunternehmer einzusetzen. Der Auf- tragnehmer wird die vertraglichen Regelungen mit dem je- weiligen Subunternehmer so gestalten, dass sie dem Ver- tragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber entsprechen.
Einsatz von Subunternehmen. Der Lieferant ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustim- mung zum Einsatz von Subunternehmen berech- tigt. Der Lieferant verpflichtet die Subunterneh- mer, sämtliche aus diesen AGB sowie den Ver- tragsdokumenten resultierenden Verpflichtungen einzuhalten. Der Lieferant ist vollumfänglich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die Subunternehmen verantwortlich und haftet für deren sämtliche Handlungen und Un- terlassungen.
Einsatz von Subunternehmen. Für den Fall der Weitergabe von Teilleistungen des Auftrages an Subunternehmer gelten die Bestimmungen für Fremdfirmen entsprechend. Subunternehmer sind dem als Ansprechpartner zu bestimmenden Mitarbeiter von CLAAS, nachfolgend „CLAAS-Koordinator“ rechtzeitig vor dem Einsatz zu melden. Für dessen Information über die Bestimmungen für Fremdfirmen ist er durch den Auftragnehmer zu unterrichten. Ferner ist eine entsprechende Erklärung auf dem anliegenden Formular, das unterschrieben an den Zentraleinkauf von CLAAS zurückzureichen ist, abzugeben.
Einsatz von Subunternehmen. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der AG dürfen AN ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise an Subunternehmen weitergeben. Die Bediensteten vom LB WH NRW sind vorab schriftlich von den AN darüber zu informieren. Unabhängig davon bleiben die AN für die vertragsgemäße Erfüllung der übertragenen Arbeiten gegenüber dem AG allein verantwortlich und haftbar. Ihr Verschulden ist insbesondere nicht auf ein bloßes Auswahl- und Überwachungsverschulden beschränkt.
Einsatz von Subunternehmen. 7.1 Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung sind die in dem Anhang 2 aufgeführten Unternehmen als Subunternehmer für Teilleistungen für den Auftragsverarbeiter tätig und können in diesem Zusammenhang auch Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Verantwortlichen haben. Für diese Subunternehmer gilt die Einwilligung für das Tätigwerden als erteilt.
7.2 Die Beauftragung von Subunternehmen nach Vertragsabschluss durch den Auftragsverarbeiter ist durch den Verantwortlichen zustimmungspflichtig. Der Auftragsverarbeiter stellt beim Verantwortlichen in Schriftform eine Anfrage zur Freigabe des Subunternehmens. Sollte sich der Verantwortliche nicht innerhalb von 2 Wochen in Schriftform zu der Freigabe äußern oder der Zustimmung aus einem wichtigen Grund widersprechen, so gilt die Zustimmung zum Subunternehmen als erteilt.
7.3 Erteilt der Auftragsverarbeiter Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragsverarbeiter, seine Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu übertragen. Satz 1 gilt insbesondere für Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, die eingeschalteten Subunternehmen in Textform zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich der vom Verantwortlichenüberlassenen Geheimnisse zu verpflichten. Eine etwaige Prüfung durch den Verantwortlichen beim Subunternehmer erfolgt nur in Abstimmung mit dem Auftragsverarbeiter. Durch schriftliche Aufforderung ist der Verantwortlichen berechtigt, vom Auftragsverarbeiter Auskunft über die datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Subunternehmers zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.
7.4 Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis liegt nicht vor, wenn der Auftragsverarbeiter Dritte im Rahmen einer Nebenleistung zur Hauptleistung beauftragt, wie beispielsweise bei externem Personal, Post- und Versanddienstleistungen, IT-Hosting oder Wartung. Der Auftragsverarbeiter wird mit diesem Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten.
Einsatz von Subunternehmen. 12.1 Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung (insbe- sondere Subunternehmen jeglichen Grades) bzw. deren Aus- tausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auf- traggebers. Ist seitens des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber bereits in seinem Angebot mitzuteilen.
12.2 In jedem Fall bleibt der Auftragnehmer für die von sei- nen Subunternehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen er- brachten Leistungen verantwortlich. Die Haftung des Auftrag- nehmers für die Erfüllung des Vertrages bleibt in jedem Fall be- stehen.