Einsatz von Subunternehmen. Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung (insbesondere Subunternehmen jeglichen Grades) bzw. deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftrag- gebers. Ist seitens des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber bereits in seinem Angebot mitzuteilen.
Einsatz von Subunternehmen. Der Einsatz von Dritten (insbesondere Subunternehmen jegli- chen Grades) am Standort des Auftraggebers zur Vertragserfül- lung sowie deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird seine Zu- stimmung nicht ohne Grund verweigern. Ist seitens des Auftrag- nehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Ver- tragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies dem Auf- traggeber bereits in seinem Angebot mitzuteilen.
Einsatz von Subunternehmen. 11.1 STP ist zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt. Der Kunde kann die Erteilung dieser Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Auf Nachfrage des Kunden wird STP die Subunternehmen offenlegen.
11.2 STP ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch Dritte, z.B. direkt durch Lieferanten zu erbringen. Soweit in diesem Rahmen durch den Kunden Aufträge direkt an den Dritten erteilt werden, gelten die Bedingungen des Vertragsverhältnisses mit STP zugunsten des Dritten entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
11.3 Vermittelt STP Garantie- oder Serviceleistungen seiner Lieferanten an den Kunden, so ist der Kunde verpflichtet, soweit durch diese Leistungen Gewährleistungsansprüche erledigt werden können, außergerichtlich zunächst die Leistung des Lieferanten in Anspruch zu nehmen.
Einsatz von Subunternehmen. 13.1 Sofern nicht durch geltendes Recht verboten, hat der Auftragnehmer das Recht, Subunternehmer mit der Erfüllung des Vertrages zu beauftragen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich über solche Subunternehmer informieren, die der Auftragnehmer für die Erbringung von Dienstleistungen des Auftragnehmers und/oder die Lieferung von Leistungen an den Auftraggeber einsetzt oder einsetzen will.
13.2 Jede Partei haftet für die Leistung sowie für Handlungen und Unterlassungen ihrer Subunternehmer.
Einsatz von Subunternehmen. Eingesetzte Arbeitskräfte
Einsatz von Subunternehmen. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des AG darf der AN seine Verpflichtungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise an Subunternehmen weitergeben. Für die Subunternehmen gelten die gleichen Eignungsanforderungen. Diese sind auf Verlangen des AG nachzuweisen. Unabhängig davon bleibt der AN für die vertragsgemäße Erfüllung der übertragenen Arbeiten gegenüber dem AG allein verantwortlich und haftbar. Der AG ist berechtigt die Zustimmung zu verweigern, wenn wichtige Gründe für die Zustimmungsverweigerung vorliegen.
Einsatz von Subunternehmen. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der AG dürfen AN ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise an Subunternehmen weitergeben. Die Bediensteten vom LB WH NRW sind vorab schriftlich von den AN darüber zu informieren. Unabhängig davon bleiben die AN für die vertragsgemäße Erfüllung der übertragenen Arbeiten gegenüber dem AG allein verantwortlich und haftbar. Ihr Verschulden ist insbesondere nicht auf ein bloßes Auswahl- und Überwachungsverschulden beschränkt.
Einsatz von Subunternehmen. Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zu- stimmung des Auftraggebers auf Antrag des Auftragnehmers. Der Auftrag- nehmer fügt seinem Antrag sämtliche vom Auftraggeber angeforderten Un- terlagen für das Unternehmen des Subunternehmens bei.
Einsatz von Subunternehmen. Der Einsatz von Dritten (insbesondere Subunternehmen jeglichen Grades) bzw. ihr Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung Abbotts. Ist seitens des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies Abbott bereits bei seinem Angebot mitzuteilen.
Einsatz von Subunternehmen. Der Einsatz von Subunternehmern ist nur nach vorheriger schriftlicher Einverständnis-erklärung des Auftraggebers zulässig.