Zinszahlungen Musterklauseln

Zinszahlungen. Das Schuldscheindarlehen wird – vorbehaltlich einer vorzeitigen Rückzahlung – in Höhe des in Absatz (3) definierten Maßgeblichen Gesamtdarlehensbetrags mit dem in Absatz (2) für die jeweilige Zinsperiode definierten Zinssatz verzinst. Die Zinsen auf dieses Schuldscheindarlehen werden jeweils nachträglich am Zinszahlungstag in der Festgelegten Währung zahlbar. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des in Absatz (7) beschriebenen Zinstagequotienten.
Zinszahlungen. Zinszahlungen erfolgen zu den vierteljährlichen Rechnungsabschlussterminen. Die gutgeschriebenen Zinsen werden dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes an ver- zinst.
Zinszahlungen. Der Kredit ist mit dem jeweils vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Verzinsung des Kredites beginnt jeweils mit dem der Auszahlung durch die NBank (Wertstellung bei der NBank) folgenden Tag. Die Zinszahlungen sind entsprechend den Regelungen in der Kreditzusage fällig.
Zinszahlungen. Der Zinsbetrag (wie in [⚫] definiert) ist [an jedem Zinszahlungstag (wie in [⚫] definiert) zahlbar] [an den folgenden Festgelegten Zinszahlungstagen zahlbar: [Festgelegte Zinszahlungstage (EB Ziffer 19) einfügen]].
Zinszahlungen a.) Diese Anleihe trägt Zinsen zu einem Zinssatz von [•] % pro Jahr. b.) Die Schuldverschreibung wird vom Verzinsungsbeginn einschließlich bis zum der Fälligkeit der Schuldverschreibung vorangehenden Tag mit [•] % vom Nennwert in der Höhe der be- gebenen Anleihen verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachschüssig zu zahlen. Die erste Zins- zahlung wird am [•] fällig und zahlbar. Fällt ein Zinszahlungsdatum nicht auf einen Bankar- beitstag in der Bundesrepublik Deutschland, gilt der nächstfolgende Bankarbeitstag als Zins- zahlungsdatum. c.) Sofern die Emittentin die Schuldverschreibung am Fälligkeitstag nicht zurückbezahlt, wird die Schuldverschreibung, vorbehältlich der anderweitigen Bestimmung in dieser Vereinba- rung, vom Fälligkeitstag bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibung zum Zinssatz von [•] % verzinst. d.) Sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Monat zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der aktuellen Tage in dem Zinsberechnungszeitraum, ge- teilt durch die Anzahl der aktuellen Tage der Zinsperiode (pro rata temporis).
Zinszahlungen. Die Zinsen gemäß Punkt 1 werden quartalsweise jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. auf das Konto, dass vom Crowd-Investor im Rahmen seiner Registrierung auf der Website bekanntgegebene Bankkonto (oder ein anderes vom Crowd-Investor mittels Aktualisierung seiner Registrierung auf der Website bekanntgegebenes Konto) oder zumindest auf seinem auf der Website angezeigtem Website-Konto (Wallet) überwiesen. Die Verzinsung beginnt mit der E-Mail der Bestätigung der Zahlung. Die Verzinsung gilt nicht im Fall eines Rücktritts durch den Crowd-Investor gemäß Punkt 2.8. Zinszahlungen an den Crowd-Investor erfolgen, wenn die Voraussetzungen zur jeweiligen Zahlung gemäß der qualifizierten Nachrangerklärung in Punkt 8 erfüllt sind, nämlich, dass unter Berücksichtigung der Forderungen sämtlicher (derzeitigen und zukünftigen) Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen nachrangig sind, keine Zahlungsunfähigkeit und kein negatives Eigenkapital der Gesellschaft vorliegt. Soweit Xxxxxx wegen der qualifizierten Nachrangerklärung gemäß Punkt 8 nicht bezahlt werden, sind diese zum nächstmöglichen Zinstermin zu zahlen.
Zinszahlungen. Die Schuldverschreibungen werden in Höhe ihres Nennbetrags im Falle eines Erwerbs der Schuldverschreibungen bis einschließlich 30. September 2019 ab dem 3. November 2017 (einschließlich) bzw. im Falle eines späteren Erwerbs ab dem 1. Oktober 2019 (einschließlich) und bis zum 30. September 2037 (ausschließlich) verzinst, sofern sie nicht zuvor ganz oder teilweise zurückgezahlt wurden. Der Zinszeitraum läuft jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September eines jeden Jah­ res. Die Zinsen sind nachträglich am 30. September eines jeden Jahres zahlbar. Abweichend davon erfolgt die erste Zinszahlung am 30. September 2019 für den Zeitraum vom 3. November 2017 (einschließlich) bis 30. September 2019. Die letzte Zinszahlung erfolgt, sofern die Schuldverschreibungen nicht vorzeitig durch die Emittentin oder den Gläubiger gekündigt wurden, bei Endfälligkeit am 30. Sep­ tember 2037. Der anfängliche Zinssatz beträgt für die erste Zinsperiode 3,25 Prozent p. a. und berücksichtigt jährlich ab der zweiten Zinsperiode einen Inflationsausgleich auf Grundlage des vom Statistischen Bundesamt (xxx.xxxxxxxx.xx) veröffentlichten Verbraucherpreisindex des Vorjahres. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Dabei beträgt der Mindestzinssatz in jedem Fall 3,25 Prozent p. a. Dies bedeutet, dass die Zinsen bei einer Inflation steigen und im Falle einer Defla­ tion sinken, nicht aber unter 3,25 Prozent p. a. Die Ermittlung erfolgt durch die Emittentin wie folgt: Die für eine Zinsperiode zu leistende Verzinsung der Schuld­ verschreibungen verändert sich in der nächsten Zinsperiode in Höhe des Verbrau­ cherpreisindex in Prozent des Vorjahres, d. h. die Verzinsung erhöht sich bei einer positiven Veränderung des Verbraucherpreisindex (Inflation) bzw. sinkt bei einer negativen Veränderung des Verbraucherpreisindex (Deflation), sie unterschreitet jedoch nicht 3,25 Prozent p. a. Beträgt etwa die Erhöhung des Verbraucherpreisin­ dex des Jahres 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum in Prozent 2 Prozent und die Verzinsung liegt bei 3,32 Prozent, so erhöht sich die Verzinsung für den Zeit­ raum vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 um 2 Prozent auf rund 3,39 Prozent. Die Emittentin behält sich das Recht vor, bei einer jährlichen Verzinsung über 3,25 Prozent den darüber hinausgehenden Anteil im Falle zu geringer Liquidi­ tät mit einem der nä...
Zinszahlungen. Bei natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die Obligationen im Privatvermögen halten, unterliegen die periodischen Zinszahlungen der Einkommensbesteuerung auf Bundes‐, Kantons‐ und Gemeindeebene. Bei nicht in der Schweiz ansässigen Obligationären, welche die Obligationen über eine Betriebsstätte in der Schweiz halten, sowie bei in der Schweiz ansässigen Obligationären, die Obligationen im Geschäftsvermögen halten, unterliegen sowohl die periodischen Zinszahlungen als auch bei der Rückzahlung oder Wandlung der Obligationen erzielte Einkünfte der Einkommens‐ bzw. Gewinnbesteuerung auf Bundes‐, Kantons‐ und Gemeindeebene. Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen, die natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz als Teil ihres Privatvermögens halten, unterliegen unter dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen (gewerbsmässiger Wertschriftenhändler) keiner Einkommensbesteuerung auf Bundes‐, Kantons‐ und Gemeindeebene. Erzielt eine natürliche Person, die Obligationen in ihrem Geschäftsvermögen hält, oder eine juristische Person Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen, unterliegen diese Kapitalgewinne grundsätzlich der direkten Bundessteuer sowie den kantonalen und kommunalen Gewinn‐ bzw. Einkommenssteuern. Für natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, welche die Obligationen als Teil ihres Privatvermögens halten, sind Kapitalgewinne bei Wandlung der Obligationen unter dem Vorbehalt gewisser Ausnahmen (gewerbsmässiger Wertschriftenhändler) keiner Einkommensbesteuerung auf Bundes‐, Kantons‐ und Gemeindeebene unterworfen. Auch die in bar ausbezahlten Fraktionen sind von der Einkommensbesteuerung auf Bundes‐, Kantons‐ und Gemeindeebene ausgenommen. Erzielt eine natürliche Person, die Obligationen in ihrem Geschäftsvermögen hält, oder eine juristische Person Kapitalgewinne bei Wandlung der Obligationen, unterliegen diese Kapitalgewinne grundsätzlich der direkten Bundessteuer sowie den kantonalen und kommunalen Gewinn‐ bzw. Einkommenssteuern.
Zinszahlungen. Der Zinsbetrag (wie in §3 (3) definiert) ist an jedem Zinszahlungstag (wie in §3 (6) definiert) zahlbar.
Zinszahlungen. Der Darlehensbetrag wird mit dem Basiszinssatz und dem Bonuszinssatz verzinst. Die aufgelaufenen Basiszinsen und Bonuszinsen sind erst zu dem in Punkt 1 genannten (und möglicherweise gemäß Punkt 4.2 aufgeschobenen) Laufzeitende zur Zahlung durch die Gesellschaft fällig. Die Verzinsung beginnt mit Annahme des Vertrages durch die Gesellschaft. Die Verzinsung gilt nicht im Fall eines Rücktritts durch den Crowd-Investor gemäß Punkt 2.10 oder im Fall der Auflösung des Vertrages gemäß Punkt 3.3. Die Zahlung aufgelaufener Zinsen erfolgt wie auch die Zahlung des Darlehensbetrages auf das vom Crowdinvestor im Rahmen seiner Registrierung auf der Website oder im Angebotsschreiben bekanntgegebene Bankkonto (oder ein anderes vom Crowd-Investor mittels Aktualisierung seiner Registrierung auf der Website bekanntgegebenes Konto). Zinszahlungen an den Crowd-Investor erfolgen, wenn die Voraussetzungen zur jeweiligen Zahlung gemäß der qualifizierten Nachrangerklärung in Punkt 8 erfüllt sind, nämlich, dass unter Berücksichtigung der Forderungen sämtlicher (derzeitigen und zukünftigen) Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen nachrangig sind, keine Zahlungsunfähigkeit und kein negatives Eigenkapital der Gesellschaft vorliegt. Soweit Xxxxxx wegen der qualifizierten Nachrangerklärung gemäß Punkt 8 nicht bezahlt werden, sind diese – vorbehaltlich der Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen – zum nächsten 31.05. oder 31.11. eines Jahres zu zahlen. In so einem Fall unterliegen die nicht ausbezahlten Zinsen weiterhin einer Verzinsung gemäß der Punkte 5.1 und 5.2. 5.3 Interest payments The Subordinated loan shall bear interest at the Base interest rate and the Bonus interest rate. The accrued Base interest and Bonus interest shall be due for payment by the Company on the (in accordance with section 4.2 possibly deferred) Maturity date stated in section 1. Interest accrual starts with the acceptance of the contract by the Company. In cases of rescission pursuant to section 2.10 or cancellation of the contract pursuant to section 3.3, interest accrual shall not apply. Interest payments shall be due for payment to the Crowd- investor's bank account indicated during his registration on the Website or on the subscription form (or another account indicated by the Crowd-investor by updating his registration on the Website) on the Interest payment dates stated in section 1. Interest payments to the Crowd-investor shall occur if the preconditions for the respective payment pursuant t...