Energieberatung Musterklauseln

Energieberatung. Soweit die Mitversicherung von Leistungen aus dem Bereich „Energieberatung“ vereinbart ist, gilt zusätzlich: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der Durchführung von Energieberatungen und/oder der Erstellung von Energieausweisen, sofern er die Voraussetzungen für die Erstellung des Energieausweises durch persönliche Überprüfung des Objektes vor Ort ermittelt hat.
Energieberatung. Die Zusammenarbeit der Landesregierung mit der Verbraucherzentrale Rheinland- Pfalz besteht bereits seit vielen Jahren. Die Unterstützung - auch aus Landesmitteln - hat es ermöglicht, dass sich die Bürgerinnen und Bürger inzwischen an 64 Standorten in Rheinland-Pfalz mit allen Fragen zu ihrem Energieverbrauch und den Möglichkeiten der Energieeinsparung an die Verbraucherzentrale wenden können. Ziel des Projektes ist es, den Bürgerinnen und Bürgern in Rheinland-Pfalz eine kostenlose, neutrale und fachlich fundierte Erstberatung im Energiebereich anzubieten. Die Begrenzung der fossilen Energieträger, die verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien und der daraus folgende Umbau der Energieversorgung haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass sich das Angebot der Verbraucherzentrale im Bereich der Energieberatung deutlich erweitert hat. Neben der Energieerstberatung werden Spezialberatungen zu den Themen Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowie Wärmepumpen angeboten. Des Weiteren werden Seminare im Bereich der energetischen Altbausanierung oder des Neubaus (Energiespar- und Passivhäuser) durchgeführt. Ferner ist die Verbraucherzentrale an verschiedenen Veranstaltungen wie z. B. der Rheinland-Pfalz-Ausstellung mit ihren Energieberatern vertreten. Zudem soll die Kooperation mit lokalen Energieagenturen und Kommunen im Land verstärkt und damit die Umsetzung der Energiewende in Rheinland-Pfalz noch besser unterstützt werden. Von steigenden Energiepreisen sind besonders Menschen mit geringem Einkommen betroffen. Die notwendige und von einer großen Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützte Energiewende darf jedoch sozial schwächere Verbrauchergruppen nicht benachteiligen. Mit "Energiearmut vorbeugen" startete die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. daher ein vom Energieministerium gefördertes Pilotprojekt. Mit einem umfassenden Beratungsansatz für Energie- schuldner, bei dem je nach Problemlage die technische Energieeinsparberatung, die juristische Beratung, eine Mediation mit Gläubigern oder die psychosoziale Beratung in Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden oder anderen karitativen Einrichtungen im Vordergrund steht, soll den vielfältigen Ursachen für Zahlungsschwierigkeiten bei der Energieversorgung begegnet werden. Das Pilotprojekt startete 2013 in Mainz und hat eine Laufzeit bis 2015. Im Rahmen der ebenfalls geförderten Energierechtsberatung werden Verbraucher zu allen rechtlichen Fragen rund um die Energieversorgung beraten. Mit der ...
Energieberatung. Eingeschlossen ist – insofern teilweise abweichend von Ziffer II 2.1.1 und 2.1.2 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Durchführung von Energiesparberatungen nach den Richtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einschließlich der Abgabe von Empfehlungen sowie der Erstellung von Energiepässen gemäß der Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena). Mitversichert ist die Begleitung und Überwachung der Umsetzung versicherter Empfehlungen. Ausgeschlossen sind alle Schadenereignisse aus der Durchführung von Energiesparberatungen und / oder der Erstellung von Energiepässen, die vor Inkrafttreten dieser Vertragserweiterung vorgenommen bzw. erstellt wurden.
Energieberatung. Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Teil A Ziffer 7.11.5. a) und c) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Erstellung von Energieausweisen und / oder der Durchführung von Gebäude-Energieberatungen, sofern der Versicherungsnehmer – berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV – staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA) oder – zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von Energieberatungen und/oder der Erstellung von Energieausweisen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommen bzw. erstellt wurden. Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf 000.000 € je Versicherungsfall, 2-fach jahresmaximiert.
Energieberatung. Die Energieberatung umfaßt: (in Klammern wird die Obergrenze für die Übernahme nachgewiesener Kosten durch die Stadt Vellmar angezeigt)
Energieberatung. Leistungen zum energetischen Planen und Bauen sind im Regelfall als werkvertragliche Leistung einzustufen, weshalb sich die Haftung des Energieberaters nach den §§ 631 ff. BGB richtet und die Haftungssituation mit der des Architekten vergleichbar ist. Nachweisersteller von Energieaus- weisen haben infolge des ganzheitlichen Ansatzes der EnEV die verschie- denen energetischen Rahmenbedingungen des Objektes in ihre Bewertung einzubeziehen und die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzwerte zu be- rücksichtigen. Der Nachweisführende haftet seinem Auftraggeber für die Richtigkeit seiner Berechnungen und Arbeitsergebnisse. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt bei Dämmarbeiten be- sondere Sorgfalt walten zu lassen, da es sich um einen gefahrenträchtigen Bereich handelt (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2013 – Az. 12 U 122/12). Da Energieausweise häufig im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung von Objekten erstellt werden, entsteht gerade beim Energiebe- rater häufig die Haftungssituation aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (siehe 2.3.5).

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und