Energieberatung Musterklauseln

Energieberatung. Soweit die Mitversicherung von Leistungen aus dem Bereich „Energieberatung“ vereinbart ist, gilt zusätzlich: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der Durchführung von Energieberatungen und/oder der Erstellung von Energieausweisen, sofern er die Voraussetzungen für die Erstellung des Energieausweises durch persönliche Überprüfung des Objektes vor Ort ermittelt hat.
Energieberatung. Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Teil A Ziffer 7.11.5. a) und c) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Erstellung von Energieausweisen und / oder der Durchführung von Gebäude-Energieberatungen, sofern der Versicherungsnehmer – berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV – staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA) oder – zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von Energieberatungen und/oder der Erstellung von Energieausweisen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommen bzw. erstellt wurden. Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf 000.000 € je Versicherungsfall, 2-fach jahresmaximiert.
Energieberatung. Die Zusammenarbeit der Landesregierung mit der Verbraucherzentrale Rheinland- Pfalz besteht bereits seit vielen Jahren. Die Unterstützung - auch aus Landesmitteln - hat es ermöglicht, dass sich die Bürgerinnen und Bürger inzwischen an 64 Standorten in Rheinland-Pfalz mit allen Fragen zu ihrem Energieverbrauch und den Möglichkeiten der Energieeinsparung an die Verbraucherzentrale wenden können. Ziel des Projektes ist es, den Bürgerinnen und Bürgern in Rheinland-Pfalz eine kostenlose, neutrale und fachlich fundierte Erstberatung im Energiebereich anzubieten. Die Begrenzung der fossilen Energieträger, die verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien und der daraus folgende Umbau der Energieversorgung haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass sich das Angebot der Verbraucherzentrale im Bereich der Energieberatung deutlich erweitert hat. Neben der Energieerstberatung werden Spezialberatungen zu den Themen Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowie Wärmepumpen angeboten. Des Weiteren werden Seminare im Bereich der energetischen Altbausanierung oder des Neubaus (Energiespar- und Passivhäuser) durchgeführt. Ferner ist die Verbraucherzentrale an verschiedenen Veranstaltungen wie z. B. der Rheinland-Pfalz-Ausstellung mit ihren Energieberatern vertreten. Zudem soll die Kooperation mit lokalen Energieagenturen und Kommunen im Land verstärkt und damit die Umsetzung der Energiewende in Rheinland-Pfalz noch besser unterstützt werden. Von steigenden Energiepreisen sind besonders Menschen mit geringem Einkommen betroffen. Die notwendige und von einer großen Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützte Energiewende darf jedoch sozial schwächere Verbrauchergruppen nicht benachteiligen. Mit "Energiearmut vorbeugen" startete die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. daher ein vom Energieministerium gefördertes Pilotprojekt. Mit einem umfassenden Beratungsansatz für Energie- schuldner, bei dem je nach Problemlage die technische Energieeinsparberatung, die juristische Beratung, eine Mediation mit Gläubigern oder die psychosoziale Beratung in Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden oder anderen karitativen Einrichtungen im Vordergrund steht, soll den vielfältigen Ursachen für Zahlungsschwierigkeiten bei der Energieversorgung begegnet werden. Das Pilotprojekt startete 2013 in Mainz und hat eine Laufzeit bis 2015. Im Rahmen der ebenfalls geförderten Energierechtsberatung werden Verbraucher zu allen rechtlichen Fragen rund um die Energieversorgung beraten. Mit der ...
Energieberatung. Leistungen zum energetischen Planen und Bauen sind im Regelfall als werkvertragliche Leistung einzustufen, weshalb sich die Haftung des Energieberaters nach den §§ 631 ff. BGB richtet und die Haftungssituation mit der des Architekten vergleichbar ist. Nachweisersteller von Energieaus- weisen haben infolge des ganzheitlichen Ansatzes der EnEV die verschie- denen energetischen Rahmenbedingungen des Objektes in ihre Bewertung einzubeziehen und die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzwerte zu be- rücksichtigen. Der Nachweisführende haftet seinem Auftraggeber für die Richtigkeit seiner Berechnungen und Arbeitsergebnisse. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt bei Dämmarbeiten be- sondere Sorgfalt walten zu lassen, da es sich um einen gefahrenträchtigen Bereich handelt (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2013 – Az. 12 U 122/12). Da Energieausweise häufig im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung von Objekten erstellt werden, entsteht gerade beim Energiebe- rater häufig die Haftungssituation aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (siehe 2.3.5).
Energieberatung. Die Energieberatung umfaßt: (in Klammern wird die Obergrenze für die Übernahme nachgewiesener Kosten durch die Stadt Vellmar angezeigt)
Energieberatung. Eingeschlossen ist – insofern teilweise abweichend von Ziffer II 2.1.1 und 2.1.2 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Durchführung von Energiesparberatungen nach den Richtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einschließlich der Abgabe von Empfehlungen sowie der Erstellung von Energiepässen gemäß der Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena). Mitversichert ist die Begleitung und Überwachung der Umsetzung versicherter Empfehlungen. Ausgeschlossen sind alle Schadenereignisse aus der Durchführung von Energiesparberatungen und / oder der Erstellung von Energiepässen, die vor Inkrafttreten dieser Vertragserweiterung vorgenommen bzw. erstellt wurden.

Related to Energieberatung

  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.