Energieverbrauch Musterklauseln

Energieverbrauch. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm neu beschafften und im Buslinien- und On De- mand-Betrieb eingesetzten Fahrzeuge einen niedrigen Energieverbrauch aufweisen. Werden im Buslinien- und On Demand-Betrieb Fahrzeuge mit einem Alter von mehr als zwölf Jahren eingesetzt, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des KVV und des Auftraggebers. Der Unternehmer sorgt dafür, dass das durchschnittliche Flottenalter (jeweils getrennt für den Buslinien- und den On Demand-Betrieb, beim Buslinienbetrieb erforderliche Fahrzeuge inkl. Re- servebusse gem. Abschnitt 3.2 Absatz 1) nicht über sechs Jahren liegt. Hiervon kann nur dann abgewichen werden, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Linienbündels bzw. der Elekt- robusse ausschließlich Neufahrzeuge eingesetzt werden: dann dürfen diese Neufahrzeuge bis zum Ende der Vertragslaufzeit eingesetzt werden. Im Falle einer Vertragsverlängerung können die Fahrzeuge einer Flotte, die zum Ende des achten Betriebsjahres im Einsatz sind und das Durchschnittsalter von sechs Jahren nicht überschreiten, bis zum verlängerten Vertragsende eingesetzt werden. Die Regelung zum Höchstalter in Satz 1 kann in diesem Fall überschritten werden. Bei Fahrzeugen aus einem linienbündelübergreifenden Fahrzeugpool (Konzernflotte) werden die Fahrzeuge berücksichtigt, die regelmäßig im Linienbündel eingesetzt werden. Grundlage für die Berechnung des Fahrzeugalters ist das Datum, das im Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I unter der Position Baujahr eingetragen ist. Das Höchstalter nach Satz 1 ist demnach am Tag nach dem Erreichen des 12. Fahrzeugjahres überschritten. Maßgeblich ist das Alter, das das Fahrzeug am ersten Tag des Quartals hat, für den der Fahr- zeugbericht nach Abschnitt 3.6 Absatz 3 erstellt wird. Bei der Berechnung des durchschnittli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird kaufmännisch gerundet.
Energieverbrauch. Auch in der Hochsaison ist ein Stromverbrauch von ca. 200 kWh pro Woche möglich (in Häusern mit Pool ca. ab 500 kWh pro Woche), je nach Jahreszeit, Anzahl Bewohner und Benutzung elektrischer Geräte. Der Stromverbrauch wird bei der Abreise bei SJ abgerechnet. Wir empfehlen, den Verbrauch während des Mietzeitraums zu kontrollieren. Hat das Haus eine Wasseruhr, befindet sich diese im Haus und wird wie der Stromzähler bei An- und Abreise abgelesen. Der Verbrauch wird bei SJ abgerechnet. Befindet sich kein einfach abzulesender Wasserzähler im Haus, wird der Wasserverbrauch als Pauschalbetrag pro Person und Woche abgerechnet. Die Kosten für Wasser sind unterschiedlich und hängen vom Haustyp (normale Häuser, Häuser mit Whirlpool und Häuser mit Pool) ab. Alle geltenden Preise für Verbrauchkosten sind auf dem Stromablesezettel notiert.
Energieverbrauch. Eine Übersicht der Verbrauchsentwicklung für die leitungsgebundenen Energien in den Jahren 2006 bis 2010 zeigt die nachfolgende Übersichtstabelle, die an anderer Stelle weiter untersetzt wird: Bereich Wärme 2006 2007 2008 2009 2010 2010 zu 0000 Haushalte GWh 111 108 107 105 108 98% Gewerbe, Industrie, sonstige GWh 217 212 218 210 220 101% Haushalte GWh 212 200 191 187 167 79% Gewerbe, Industrie, sonstige GWh 100 94 91 89 95 95% Haushalte GWh 283 275 278 287 276 98% Gewerbe, Industrie, sonstige GWh 292 288 286 299 289 99% (Fernwärme- und Erdgasverbrauch sind witterungsbereinigt) Hinsichtlich des Stromverbrauches ist festzustellen, dass sich das Krisenjahr 2009 deutlich bemerk- bar macht. In Deutschland hat der Netto-Stromverbrauch in den letzten 10 Jahren, abgesehen vom Jahr 2009, um 0,8 % pro Jahr zugenommen25. In Gera fällt diese Rate geringer aus. Der Haushalts- verbrauch ist annähernd gleich geblieben während sich bei Gewerbe/Industrie/Sonstige der Deutsch- land-Trend bestätigt. Die Heizenergieverbräuche sind leicht gesunken. Es fällt jedoch auf, dass der Rückgang bei Fern- wärme mit 16 % deutlich stärker ist als bei Erdgas mit 2 %. Von besonderem Interesse sind die Verbrauchsanteile der Verbrauchergruppen • Haushalte • Gewerbe / Industrie • Kommunale Einrichtungen am Gesamtverbrauch der oben genannten Endenergieverbräuche. Bereich in Wärme GWh Anteil in Strom GWh Anteil Summe 960,2 100% 328,1 100% Haushalte 576,6 60% 108,5 33% Gewerbe, Industrie 349,1 36% 208,9 64% Gera, kommun. Verbr. 34,5 4% 10,8 3% Während die Tabelle 10 bezüglich der Wärmeversorgung nur die leitungsgebundenen Energien Gas und Fernwärme beinhaltet, erfasst Tabelle 11 auch den Verbrauch von Heizöl, Kohle, Flüssiggas und Biomasse.26 24 u. a. nach Angaben der EGG (Energieversorgung Gera GmbH) 25 BMWi: Energie in Deutschland – Trends und Hintergründe zur Energieversorgung.-Berlin, August 2010 26 letztere berechnet aus Durchschnittsdaten der Thüringer Landesanstalt für Statistik Wärme 2010 GWh Anteil Erdgas 565 58% Fernwärme 261 27% Heizöl 78 8% Kohle 6 1% Flüssiggas 9 1% Erneuerbare 53 5% Da die Fernwärme in Gera annähernd zu 100 % aus Erdgas erzeugt wird, ergibt sich, dass 85 % der gesamten Wärmeversorgung auf dem Energieträger Erdgas basieren, eine hohe Abhängigkeit. Die Betrachtung des Energieverbrauchs wird bei der weiteren Analyse nach folgenden Verbraucher- gruppen gegliedert: • Haushalte • Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Industrie • Kommunaler Verbrauch • Verkehr. Innerhalb de...
Energieverbrauch. Der Auftraggeber hat sich zum Ziel gesetzt, Art und Umfang des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs angemessen und kontinuierlich zu verbessern. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Fremdfirmen, die für den Auftraggeber tätig sind, ihren Beitrag dazu leisten. Wir fordern Sie deshalb auf, Ihren Energieeinsatz zu reduzieren und den Energieverbrauch so gering wie möglich zu halten. Nicht benötigte, mit Energieträgern (wie z. X. Xxxxx, Diesel, Gas, etc.), betriebene Arbeitsmittel sollten unverzüglich abgeschaltet werden. Die eingesetzten Arbeitsmittel sollten eine möglichst gute Effizienzklasse haben. Antriebe müssen der Effizienzklasse IE3 oder höher entsprechen, Transformatoren oder Netzteile energieeffizient sein, Leuchten/Leuchtmittel in LED-Technik ausgeführt sein und Geräte nach Stand der Technik eine gute Energieeffizienzklasse aufweisen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Bewertung der Beschaffung teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert.
Energieverbrauch. Auch in der Hochsaison ist ein Stromverbrauch von ca. 200 kWh pro Woche möglich (in Häusern mit Pool ca. ab 500 kWh pro Woche), je nach Jahreszeit, Anzahl Bewohner und Benutzung elektrischer Geräte. Der Stromverbrauch wird bei der Abreise bei SJ abgerechnet. In Häusern mit Ölheizung wird der Verbrauch durch einen Zeitzähler gemessen, der anzeigt, wie viele Stunden die Heizung gelaufen ist. Der Preis pro Stunde hängt von der Düsengröße der Ölheizung ab. Wie beim Strom wird der Zähler bei An- und Abreise abgelesen und der Verbrauch bei SJ abgerechnet. Der Wasserverbrauch wird entweder durch eine Wasseruhr gemes- sen oder als Pauschalbetrag pro Person und Woche abgerechnet. Hat das Haus eine Wasseruhr wird der Zähler bei An- und Abreise abgelesen und der Verbrauch bei SJ abgerechnet. Die Kosten für Wasser sind unterschiedlich und hängen vom Haustyp (normale Häuser, Häuser mit Whirlpool und Häuser mit Pool) ab. Alle geltenden Preise für Verbrauchkosten sind auf dem Stromablese- zettel notiert. Wir empfehlen Ihnen, den Verbrauch im Laufe des Mietzeitraums zu kontrollieren.
Energieverbrauch. Der Energieverbrauch ist ein wichtiges Kriterium bei der Beschaffung von Transportmitteln und anderen energieverbrauchenden Geräten, die eine Schadstoffbelastung verursachen. Die Beschaffungsdokumentation muss das Maximum erlaubter Grenzwerte des Energieverbrauchs festgelegen und bei Ausschreibungen können innovative Lösungen zur Verringerung des Verbrauchs höher bewertet werden. Diese Kriterien können separat betrachtet oder in das LCC-Kriterium einbezogen werden. Die Analyse des Energieverbrauchs sollte umfassend sein und vor allem die innovativen Lösungen berücksichtigen, durch die neben dem Standardverbrauch auch andere Verbrauchswerte reduziert werden können (Verbrauch beim Bremsen, Verbrauch beim Parken / Warten, Verbrauch im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Komfortausstattungen).
Energieverbrauch. Wohnungsbau und Bestandsimmobilien: Bei der Ausweisung von Neubaugebieten wollen wir über die gegenwärtig be- stehenden Vorgaben hinaus energieeffiziente Bauweisen durch Festlegung von Standards für bestimmte Baugebiete stärken. Dies soll im Rahmen der Bauleitplanung und städtebaulicher Verträge sowie noch zu entwickelnder För- derprogramme geschehen. Bei Flächen, die durch die Gemeinde Wedemark Bau- und Entwicklungsgesell- schaft mbh vermarktet werden, soll über privatrechtliche Verträge eine hohe Energieeffizienz der Gebäude erreicht werden. Bei der Sanierung von Bestandsimmobilien werden die Eigentümer mit Bera- tungsangeboten unterstützt. Wir werden mit eigenen Förderprogrammen wei- tere Anreize schaffen oder bestehende Anreize ergänzen, um die Bürgerinnen und Bürger zu einer klimaschutzkonformen und energieoptimierten Bauweise bzw. Sanierung zu bewegen. Um in allen klimaschützenden Handlungsbereichen schnell Anreize in Form von Fördergeldern weitergeben zu können, findet auch hier ein permanentes Moni- toring der gesamten Förderkulisse statt. Kommunale Gebäude: Die Gebäude im Bestand der Gemeinde werden wir im Hinblick auf ihren Zu- stand und ihre Klimaneutralität untersuchen. Aus der Untersuchung wird ein Maßnahmenplan unter Berücksichtigung der Investitionen, Kosten und Folge- kosten abgeleitet. Hierbei sind technische, klimapolitische und finanzielle As- pekte für die Entscheidung zusammenzutragen. Auf Grundlage der entwickelten Konzepte wird über die Umsetzung beschlos- sen. Bei kommunalen Gebäuden mit Besucherverkehr prüfen wir die Anzahl der Fahrradstellplätze und erhöhen diese bedarfsgerecht.
Energieverbrauch. Des Weiteren sollten die angebotenen Systeme den Anforderungen an Energieeffizienz entsprechen. Ein Nachweis ist über eine Zertifizierung, beispielsweise „Energy Star“ oder vergleichbares Zertifikat, zu erbringen. Darüber hinaus sind die entsprechenden TEC-Werte der jeweiligen Geräte zu benennen, welche ebenfalls in die Bewertung einfließen. Der TEC Wert entspricht der mittleren Leistungsaufnahme pro Woche.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.