Energieverbrauch Musterklauseln

Energieverbrauch. Des Weiteren sollten die angebotenen Systeme den Anforderungen an Energieeffizienz entsprechen. Ein Nachweis ist über eine Zertifizierung, beispielsweise „Energy Star“ oder vergleichbares Zertifikat, zu erbringen. Darüber hinaus sind die entsprechenden TEC-Werte der jeweiligen Geräte zu benennen, welche ebenfalls in die Bewertung einfließen. Der TEC Wert entspricht der mittleren Leistungsaufnahme pro Woche.
Energieverbrauch. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm neu beschafften und im Buslinien- und On De- mand-Betrieb eingesetzten Fahrzeuge einen niedrigen Energieverbrauch aufweisen.
Energieverbrauch. Der Auftraggeber hat sich zum Ziel gesetzt, Art und Umfang des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs angemessen und kontinuierlich zu verbessern. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Fremdfirmen, die für den Auftraggeber tätig sind, ihren Beitrag dazu leisten. Wir fordern Sie deshalb auf, Ihren Energieeinsatz zu reduzieren und den Energieverbrauch so gering wie möglich zu halten. Nicht benötigte, mit Energieträgern (wie z. X. Xxxxx, Diesel, Gas, etc.), betriebene Arbeitsmittel sollten unverzüglich abgeschaltet werden. Die eingesetzten Arbeitsmittel sollten eine möglichst gute Effizienzklasse haben. Antriebe müssen der Effizienzklasse IE3 oder höher entsprechen, Transformatoren oder Netzteile energieeffizient sein, Leuchten/Leuchtmittel in LED-Technik ausgeführt sein und Geräte nach Stand der Technik eine gute Energieeffizienzklasse aufweisen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Bewertung der Beschaffung teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert.
Energieverbrauch. Der Energieverbrauch ist ein wichtiges Kriterium bei der Beschaffung von Transportmitteln und anderen energieverbrauchenden Geräten, die eine Schadstoffbelastung verursachen. Die Beschaffungsdokumentation muss das Maximum erlaubter Grenzwerte des Energieverbrauchs festgelegen und bei Ausschreibungen können innovative Lösungen zur Verringerung des Verbrauchs höher bewertet werden. Diese Kriterien können separat betrachtet oder in das LCC-Kriterium einbezogen werden. Die Analyse des Energieverbrauchs sollte umfassend sein und vor allem die innovativen Lösungen berücksichtigen, durch die neben dem Standardverbrauch auch andere Verbrauchswerte reduziert werden können (Verbrauch beim Bremsen, Verbrauch beim Parken / Warten, Verbrauch im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Komfortausstattungen).
Energieverbrauch. Wohnungsbau und Bestandsimmobilien: Bei der Ausweisung von Neubaugebieten wollen wir über die gegenwärtig be- stehenden Vorgaben hinaus energieeffiziente Bauweisen durch Festlegung von Standards für bestimmte Baugebiete stärken. Dies soll im Rahmen der Bauleitplanung und städtebaulicher Verträge sowie noch zu entwickelnder För- derprogramme geschehen. Bei Flächen, die durch die Gemeinde Wedemark Bau- und Entwicklungsgesell- schaft mbh vermarktet werden, soll über privatrechtliche Verträge eine hohe Energieeffizienz der Gebäude erreicht werden. Bei der Sanierung von Bestandsimmobilien werden die Eigentümer mit Bera- tungsangeboten unterstützt. Wir werden mit eigenen Förderprogrammen wei- tere Anreize schaffen oder bestehende Anreize ergänzen, um die Bürgerinnen und Bürger zu einer klimaschutzkonformen und energieoptimierten Bauweise bzw. Sanierung zu bewegen. Um in allen klimaschützenden Handlungsbereichen schnell Anreize in Form von Fördergeldern weitergeben zu können, findet auch hier ein permanentes Moni- toring der gesamten Förderkulisse statt. Kommunale Gebäude: Die Gebäude im Bestand der Gemeinde werden wir im Hinblick auf ihren Zu- stand und ihre Klimaneutralität untersuchen. Aus der Untersuchung wird ein Maßnahmenplan unter Berücksichtigung der Investitionen, Kosten und Folge- kosten abgeleitet. Hierbei sind technische, klimapolitische und finanzielle As- pekte für die Entscheidung zusammenzutragen. Auf Grundlage der entwickelten Konzepte wird über die Umsetzung beschlos- sen. Bei kommunalen Gebäuden mit Besucherverkehr prüfen wir die Anzahl der Fahrradstellplätze und erhöhen diese bedarfsgerecht.
Energieverbrauch. Auch in der Hochsaison ist ein Stromverbrauch von ca. 200 kWh pro Woche möglich (in Häusern mit Pool ca. ab 500 kWh pro Woche), je nach Jahreszeit, Anzahl Bewohner und Benutzung elektrischer Geräte. Der Stromverbrauch wird bei der Abreise bei SJ abgerechnet. Wir empfehlen, den Verbrauch während des Mietzeitraums zu kontrollieren. Hat das Haus eine Wasseruhr, befindet sich diese im Haus und wird wie der Stromzähler bei An- und Abreise abgelesen. Der Verbrauch wird bei SJ abgerechnet. Befindet sich kein einfach abzulesender Wasserzähler im Haus, wird der Wasserverbrauch als Pauschalbetrag pro Person und Woche abgerechnet. Die Kosten für Wasser sind unterschiedlich und hängen vom Haustyp (normale Häuser, Häuser mit Whirlpool und Häuser mit Pool) ab. Alle geltenden Preise für Verbrauchkosten sind auf dem Stromablesezettel notiert.
Energieverbrauch. Eine Übersicht der Verbrauchsentwicklung für die leitungsgebundenen Energien in den Jahren 2006 bis 2010 zeigt die nachfolgende Übersichtstabelle, die an anderer Stelle weiter untersetzt wird: Bereich Wärme 2006 2007 2008 2009 2010 2010 zu 0000 Haushalte GWh 111 108 107 105 108 98% Gewerbe, Industrie, sonstige GWh 217 212 218 210 220 101% Haushalte GWh 212 200 191 187 167 79% Gewerbe, Industrie, sonstige GWh 100 94 91 89 95 95% Haushalte GWh 283 275 278 287 276 98% Gewerbe, Industrie, sonstige GWh 292 288 286 299 289 99% (Fernwärme- und Erdgasverbrauch sind witterungsbereinigt) Hinsichtlich des Stromverbrauches ist festzustellen, dass sich das Krisenjahr 2009 deutlich bemerk- bar macht. In Deutschland hat der Netto-Stromverbrauch in den letzten 10 Jahren, abgesehen vom Jahr 2009, um 0,8 % pro Jahr zugenommen25. In Gera fällt diese Rate geringer aus. Der Haushalts- verbrauch ist annähernd gleich geblieben während sich bei Gewerbe/Industrie/Sonstige der Deutsch- land-Trend bestätigt. Die Heizenergieverbräuche sind leicht gesunken. Es fällt jedoch auf, dass der Rückgang bei Fern- wärme mit 16 % deutlich stärker ist als bei Erdgas mit 2 %. Von besonderem Interesse sind die Verbrauchsanteile der Verbrauchergruppen • Haushalte • Gewerbe / Industrie • Kommunale Einrichtungen am Gesamtverbrauch der oben genannten Endenergieverbräuche. Bereich in Wärme GWh Anteil in Strom GWh Anteil Summe 960,2 100% 328,1 100% Haushalte 576,6 60% 108,5 33% Gewerbe, Industrie 349,1 36% 208,9 64% Gera, kommun. Verbr. 34,5 4% 10,8 3% Während die Tabelle 10 bezüglich der Wärmeversorgung nur die leitungsgebundenen Energien Gas und Fernwärme beinhaltet, erfasst Tabelle 11 auch den Verbrauch von Heizöl, Kohle, Flüssiggas und Biomasse.26 24 u. a. nach Angaben der EGG (Energieversorgung Gera GmbH) 25 BMWi: Energie in Deutschland – Trends und Hintergründe zur Energieversorgung.-Berlin, August 2010 26 letztere berechnet aus Durchschnittsdaten der Thüringer Landesanstalt für Statistik Wärme 2010 GWh Anteil Erdgas 565 58% Fernwärme 261 27% Heizöl 78 8% Kohle 6 1% Flüssiggas 9 1% Erneuerbare 53 5% Da die Fernwärme in Gera annähernd zu 100 % aus Erdgas erzeugt wird, ergibt sich, dass 85 % der gesamten Wärmeversorgung auf dem Energieträger Erdgas basieren, eine hohe Abhängigkeit. Die Betrachtung des Energieverbrauchs wird bei der weiteren Analyse nach folgenden Verbraucher- gruppen gegliedert: • Haushalte • Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Industrie • Kommunaler Verbrauch • Verkehr. Innerhalb de...
Energieverbrauch. Auch in der Hochsaison ist ein Stromverbrauch von ca. 200 kWh pro Woche möglich (in Häusern mit Pool ca. ab 500 kWh pro Woche), je nach Jahreszeit, Anzahl Bewohner und Benutzung elektrischer Geräte. Der Stromverbrauch wird bei der Abreise bei SJ abgerechnet. In Häusern mit Ölheizung wird der Verbrauch durch einen Zeitzähler gemessen, der anzeigt, wie viele Stunden die Heizung gelaufen ist. Der Preis pro Stunde hängt von der Düsengröße der Ölheizung ab. Wie beim Strom wird der Zähler bei An- und Abreise abgelesen und der Verbrauch bei SJ abgerechnet. Der Wasserverbrauch wird entweder durch eine Wasseruhr gemes- sen oder als Pauschalbetrag pro Person und Woche abgerechnet. Hat das Haus eine Wasseruhr wird der Zähler bei An- und Abreise abgelesen und der Verbrauch bei SJ abgerechnet. Die Kosten für Wasser sind unterschiedlich und hängen vom Haustyp (normale Häuser, Häuser mit Whirlpool und Häuser mit Pool) ab. Alle geltenden Preise für Verbrauchkosten sind auf dem Stromablese- zettel notiert. Wir empfehlen Ihnen, den Verbrauch im Laufe des Mietzeitraums zu kontrollieren.

Related to Energieverbrauch

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.