Energieversorgung Musterklauseln

Energieversorgung. Versichert ist im Rahmen der Versicherungssumme die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser, die der Eigen- oder Fremdversorgung dienen. Mitversichert sind auch Vermögensschäden gemäß § 18 NAV, § 18 NDAV, § 6 AVBWasserV und § 6 AVBFernwV.
Energieversorgung. Die Entwicklung der Lincoln-Siedlung ist Teil der Klimaschutzanstrengungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und folgt dem Ziel einer deutlichen Reduzierung der CO2- Emissionen bis zum Jahr 2050. Die Vorhabenträgerin realisiert eine möglichst klimafreundliche, emissionsarme und wirtschaftliche Wärmeversorgung der bestehenden und der neu zu errichtenden Gebäude. Eine Weiternutzung der bestehenden Infrastruktur aus Nahwärmenetz und Heizzentrale ist anzustreben. Hierzu sind enge Abstimmungen mit dem kommunalen Versorgungsträger (Eigentümer der Anlage) vorzunehmen, um diese auf die genannten Aspekte zu optimieren bzw. an den erwarteten Leistungsbedarf anzupassen. Die konkrete Ausgestaltung des Konzeptes wird aktuell noch erarbeitet. Es soll Bestandteil des städtebaulichen Vertrages zur Entwicklung der Lincoln-Siedlung werden. Der Rahmenplan sieht für die Lincoln-Siedlung ein großzügiges und differenziertes Angebot an attraktiven Freiräumen sowie eines zusammenhängenden Netzes von öffentlichen Grün- und Parkanlagen zur wohnortnahen Erholung und als Orte der Kommunikation vor. Darüber hinaus werden die Freiräume am Rand und teilweise außerhalb der Konversionsflächen einbezogen mit dem Ziel, den Freiraumgürtel vom Grünzug Bessungen Süd im Osten bis zum Sport- und Freizeitgelände Heimstättensiedlung im Westen als durchgängigen Grünzug aufzuwerten und wiederherzustellen sowie den nahezu geschlossenen umfließenden Wald- und Offenlandgürtel mit hohen landschaftlichen Qualitäten zwischen Bessungen und Eberstadt zu ergänzen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, unter Beachtung der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans, Natur und Landschaft soweit wie möglich zu schonen. Hierzu sind insbesondere die Baumkartierung von 2010 mit Erfassung besonders wertvoller Baumbestände und die Biotopkartierung von 2011 mit Erfassung besonders wertvoller Sandmagerrasenbestände zu beachten. Der Anteil der zusammenhängenden öffentlichen Grün- und Parkanlagen gemäß dem Plan in Anlage 5 an der Gesamtfläche von min. 15 % soll im Verfahren der Bauleitplanung sichergestellt sein. Die Planung und Herstellung aller öffentlichen Grün- und Freiflächenanlagen (Quartiersplatz, Quartierspark, Bellevue-Achse, Grünzone entlang der Karlsruher Straße in der Lincoln-Siedlung und seiner Grünverbindungen) und des Straßenbegleitgrüns erfolgt durch die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt / Grünflächenamt.
Energieversorgung. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, ein Blockheizkraftwerk gemäß Anlage 12 zu errichten. Alle vom Vorhabenträger zu errichtende Wohnhäuser sind durch dieses mit Nahwärme zu versorgen. Die Maßnahme ist spätestens nach Fertigstellung von 50 % der Hochbauten abzuschließen.
Energieversorgung. Auch die Verträge mit den Energieversorgern müssen gekündigt werden. Vergessen Sie nicht bei der Wohnungsübergabe die Zählerstände zu dokumentieren, damit eine einwandfreie Schlussrechnung erstellt werden kann.
Energieversorgung. Den Anteil an regenerativen Energien wollen die Kooperationspartner im Stadtgebiet deutlich erhöhen. CDU und FDP tragen dafür Sorge, dass der städtische Fuhrpark schnell auf Klimaneutralität umgestellt werden kann.
Energieversorgung. 5.3. Infrastruktur
Energieversorgung. Böhlen wird von der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH als Rechtsnachfolger der envia (Energie Sachsen - Brandenburg AG) versorgt. Die Netzregion West-Sachsen widmet sich der 110 kV Freileitung (Eula - Zwenkau Mastbereich 43 - 47). Die Mitnetz Strom betreibt zugleich ein Ortsnetz aus Nieder- und Mittelspannungsanlagen in allen drei Ortsteilen. Von Kabeltrassen sind 2,0 m und von Mittelspannungsfreileitungen 15,0 m breite Leitungsschutzstreifen zu beachten. Einer generellen Unterbauung von Freileitungen kann auf Grund der unterschiedlichen Seilhöhen der Freileitungen nicht zugestimmt werden. Eventuelle zeitlich begrenzte Unterbauungen für Sicherungsmaßnahmen (z. B. Gerüste) werden nur nach Vorlage einer detaillierten Bebauungskonzeption und Prüfung der Sicherheitsabstände zur Freileitung durch den Medienträger zugelassen. Die Abstände zur 110-kV-Freileitung sind nach DIN VDE 0210 einzuhalten. Bei Arbeiten in der Nähe bzw. unter den Freileitungen sind die Sicherheitsabstände nach DIN VDE 0105 und BGV A 2 zu beachten. Maststandorte sind im Umkreis von 15,0 m von jeder Bebauung freizuhalten. Die ungehinderte Zufahrt ist jederzeit zu gewährleisten. Im Umkreis bis zu 30,0 m befinden sich Masterdungsanlagen. Bei Auffinden bzw. bei Beschädigungen von Masterden sind unverzüglich die Mitarbeiter des Versorgers zu informieren. Gemäß des Artikels 2 § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) im Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (RegVBG) ist zu Gunsten des Versorgungsunternehmens, das die jeweilige Anlage bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden, bzw. es wurden Grunddienstbarkeiten für die betreffenden Grundstücke abgeschlossen. Nach § 4 BNatSchG dürfen Flächen, die ausschließlich oder überwiegend der Ver- oder Entsorgung dienen, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete oder in einem verbindlichen Plan für den genannten Zweck ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Hierzu gehört insbesondere die sichere Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen und die für deren bestimmungsgemäße Nutzung notwendigen Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) und die in den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gestatteten Nutzungen. Bei der Planung landschaftspfleger...
Energieversorgung soweit vereinbart - Mitversichert sind die im Versicherungsschein be- zeichneten Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie- und/oder un- terbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen (Neu- bauleistungen), die nicht der Versorgung des versi- cherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung dienen bis zu der hierfür vereinbarten und im Versi- cherungsschein dokumentierten Versicherungs- summe. Die Entschädigung ist für alle während der Vertragslaufzeit eintretenden Versicherungsfälle auf diesen Betrag begrenzt. Der Ausschluss A - 1.2 b) gilt nicht.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.