Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen Musterklauseln

Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestand- teilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Beliefe- rung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kos- ten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb 6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertrags- schluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2 und 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Ver- tragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmit- telbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer ent- sprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Ver- tragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Re- gelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform informiert. Hat der Kunde der Bereitstellung von Dokumen- 6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Um- satzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular. 6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich a...
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 zusammen. 6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeits- preis in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kun- den in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Ener- giebeschaffung und Vertrieb, die aus EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Xxxxxxxxxx xxxx § 00 XxXX, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. 6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestand- teile: 6.3.1. Das vom Lieferanten an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Mess-einrichtungen und Messsyste- men. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestim- mungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröf- fentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite. 6.3.1.1. Der Lieferant berechnet das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/11 des Jahresentgelts. 6.3.1.2. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlo- kation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer moder- nen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 6.3.1 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 6.3.2 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetrei- ber verpflichtet. 6.3.2. Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulie- rungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Mess- stellenbetreiber abzuführen, zahlt der...
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 7.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Zif- fern 7.2 bis 7.6 zusammen. 7.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie in der sich aus dem beigefügten Preisblatt ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für den Messstellenbetrieb – so- weit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden – das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt sowie die Konzessionsabgabe. 7.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 bis 7.3.7 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist im beigefügten Preisblatt angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.1 und 7.3.4 werden bis zum 15.10. eines Ka- lenderjahres, diejenigen der Preisbestandteile nach den Ziffern 7.3.2, 7.3.3, 7.3.5 und 7.3.6 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetztreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Im Einzelnen: 7.3.1 Die vom Lieferanten an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG i. V. m. der EEV. Mit der EEG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuer- baren Energiequellen entstehen.
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preis- bestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.5 zusammen. 6.2 Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen Arbeitspreis: bis 3.000 kWh bis 300.000 kWh bis 1.500.000 kWh Grundpreis €/Jahr 2,43 5,13 11,91 Arbeitspreis Cent/kWh 20,021 18,055 17,905 Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belie- ferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb inklusive des Entgeltes für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, des Konvertierungsent- geltes sowie der Konvertierungsumlage. 6.3 Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.7 in der jeweils gel- tenden Höhe. Im Einzelnen: 6.3.1 Die von EVS an den zuständigen Netzbetreiber für die Netz- nutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte in der jeweils geltenden Höhe. Die Höhe der vorläufigen Netz- entgelte betragen für das Kalenderjahr 2023: Staffelpreis- system StaffelkWh/a Grundpreis €/a Arbeitspreis Ct/kWh von bis Xxxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxx Gruppe 1 0 3.000 18,00 21,42 2,0481 2,4372 Gruppe 2 3.001 100.000 36,00 42,84 1,4481 1,7232 Gruppe 3 100.001 300.000 84,00 99,96 1,4001 1,6661 Gruppe 4 300.001 1.000.000 192,00 228,48 1,3641 1,6233 Gruppe 5 1.000.001 1.500.000 1.860,00 2.213,40 1,1973 1,4248 Der Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalender- jahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der Anreizregulierungsverord- nung (ARegV), der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Ergänzender Hinweis: Bei Abschluss des Vertrags wird die Höhe der Netzentgelte kalkulatorisch mit dem Preis der Gruppen 1, 2 und 4 der o.a. Tabelle (beim Grund- und Arbeitspreis auf der Vorderseite des Ver- trags) zu Grunde gelegt. Die tatsächliche Einordnung in die zutreffende Gruppe ist jedoch verbrauchsabhängig und kann zu einer anderen – den tatsächlichen Gegebenheiten angepassten – Einordnung führen. 6.3.1.1 Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber der EVS wirksam werden. 6.3.1.2 Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzte Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch d...
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 5.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungs- system (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetrei- ber damit beauftragen. 3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder recht- mäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Mess- einrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstab- lesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messein- richtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung wider- sprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungs- zeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neu- kunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftrag- ten des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ab- lesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kun- den oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mind. eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mind. ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten...
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 7.2 bis 7.6 zusammen.
Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen. 1. Der von uns angebotene Preis, in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergeben- den Höhe, wird in Cent/kWh (Arbeitspreis) berechnet und ist ein Energiepreis zuzüglich separaten Preisbestandteilen, wie Netzentgelten (NNE) Konzessionsabgabe (KA) staatlich regulierter Abgaben, Umlagen und Steuern sowie gegebenenfalls einem Grundpreis. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb (inklusive Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt sowie Konvertierungsumlage).

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.