Common use of Entgelte und Auslagen Clause in Contracts

Entgelte und Auslagen. 921 769 000 02.13 Für die Depotführung und sonstige Leistungen im Rahmen der Depot- führung kann die Gesellschaft dem Kunden ein Entgelt berechnen. Die jeweilige Höhe und Fälligkeit der Entgelte ist im Preis- und Leistungs- verzeichnis der Gesellschaft enthalten, das auf Anfrage zugesandt wird. Die Gesellschaft behält sich eine jederzeitige Anpassung der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Für die im Preis- und Leistungs- verzeichnis nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden, und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Gesellschaft die Höhe des Entgelts nach billigem Ermes- sen (§ 315 BGB) bestimmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, fällige An- sprüche auf Entgelte und Auslagen durch den Verkauf von im Depot des Kunden verbuchten Anteilen bzw. Bruchteilen davon in ent- sprechender Höhe zu befriedigen. Der Kunde trägt außerdem alle Aus- lagen, die anfallen, wenn die Gesellschaft in seinem Auftrag oder mut- maßlichen Interesse tätig wird (insbesondere Kommunikationskosten und Porti). Die Änderung von Entgelten für Leistungen, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in An- spruch nimmt (zum Beispiel Depotführungsentgelte), wird die Gesell- schaft dem Kunden schriftlich, zum Beispiel durch Aufdruck auf dem Depotauszug, mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Entgelte für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Gesellschaft wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.

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Entgelte und Auslagen. 921 769 000 02.13 Für die Depotführung und sonstige Leistungen im Rahmen der Depot- führung kann die Gesellschaft dem Kunden ein Entgelt berechnen. Die jeweilige Höhe und Fälligkeit der Entgelte ist im Preis- und Leistungs- verzeichnis der Gesellschaft enthalten, das auf Anfrage zugesandt wird. Die Gesellschaft behält sich eine jederzeitige Anpassung der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Für die im Preis- und Leistungs- verzeichnis nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden, und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Gesellschaft die Höhe des Entgelts nach billigem Ermes- sen Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, fällige An- sprüche auf Entgelte und Auslagen durch den Verkauf von im Depot des Kunden verbuchten Anteilen bzw. Bruchteilen davon in ent- sprechender Höhe zu befriedigen. Der Kunde trägt außerdem alle Aus- lagenAuslagen, die anfallen, wenn die Gesellschaft in seinem Auftrag oder mut- maßlichen mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere Kommunikationskosten und Porti). Die Änderung von Entgelten Für den Abschluss einer aufgeschobenen Anschlussrentenversicherung ab Alter 85 oder einer sofort beginnenden Anschlussrentenversicherung können weitere Kosten entstehen. Zur Abgeltung der Kosten für Leistungendie Verwaltung des gebildeten Kapitals werden Entgelte erhoben, deren Höhe sich aus dem Verkaufsprospekt der Investmentfonds in der jeweils geltenden Fassung ergibt und die der Kunde im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in An- spruch nimmt (zum Beispiel Depotführungsentgelte), wird die Gesell- schaft dem Kunden schriftlich, zum Beispiel durch Aufdruck auf dem Depotauszug, mitteilendiesen unmittelbar belastet werden. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so Darüber hinaus werden die erhöhten Entgelte für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegtDepotführung des Altersvor- sorge-Investmentdepots erhoben, deren Höhe und Zahlweise sich aus dem Preisverzeichnis der BNY Mellon Service KAG ergibt. Die Gesellschaft BNY Mellon Service KAG berechnet keine Kosten, wenn der Depotinhaber unter Mitnahme des auf dem Postbank Förderfonds-Sparplan gebildeten Kapi-tals in ein anderes zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt bei der BNY Mellon Service KAG oder einem anderen Unternehmen der Postbank wechseln möchte. Überträgt der Depotinhaber sein Altersvorsorgepro-dukt auf einen anderen Produktanbieter, so fällt für die Übertragung ein Entgelt in Höhe von 50 EUR an. Geldanlage ist Vertrauenssache. Das beginnt bei der Xxxx Ihres persönlichen Beraters (Vermittlers) und endet bei der Auswahl einer geeigneten Abwicklungsstelle, über die Sie Ihre Anlageentscheidun- gen umsetzen. Trotz aller Objektivität können bei den Beteiligten aber auch unterschiedliche Interessenlagen aufeinandertreffen. Die hier vorliegende „Conflict of Interest Policy“ informiert Sie in diesem Zusammenhang über mögliche Interessenkonflikte. Bevor wir hierauf näher eingehen, möchten wir die „Rollen“ der einzelnen, in den Anlageprozess eingebundenen Beteiligten, kurz beleuchten. Ausgangspunkt sind Sie als Kunde. Bei Ihnen ist vor dem Hintergrund Ihrer persönlichen Lebenssituation ein gewisser Anlage- bedarf (z. B. Altersvorsorge, Liquiditätsanlage) entstanden. Mit dem von Ihnen gewählten Berater Ihres Vertrauens entwickeln Sie auf Basis anlage- und anlegergerechter Informationen eine auf Ihre Situation zugeschnittene Anlagestrategie. Die BNY Mellon Service KAG ist für die Verwaltung der Sondervermögen sowie für die Verwahrung der Fondsanteile in Ihrem Depot verantwortlich. 000 000 000 11.22 Es ist für uns oberstes Gebot, mit dem in uns gesetzten Vertrauen unserer Kunden verantwortungsbewusst umzugehen. Denkbar wäre, dass in Einzelfällen die berechtigten Interessen unserer Kunden und die Interessen der BNY Mellon Service KAG als Wirtschaftsunterneh- men, das zwar in erster Linie seinen Kunden, aber auch seinen Eigen- tümern und Mitarbeitern verpflichtet ist, nicht vollständig deckungs- gleich sind. So erhält die BNY Mellon Service KAG neben dem von Ihnen zu zahlenden Depotführungsentgelt für die Verwaltung des Sondervermögens (im nachfolgenden „Fonds“ genannt) eine Verwal- tungsvergütung. Darüber hinaus erhält die The Bank of New York Mellon SA/NV Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, die von der BNY Mellon Service KAG als Depotbank beauftragt wurde, eine Depotbankvergütung, die sich ebenfalls am Fondsvolumen orientiert. Die Höhe der mit Ihnen vereinbarten Verwaltungs- und Depotbankver- gütung ist in den jeweiligen wesentlichen Anlegerinformationen, dem Verkaufsprospekt sowie dem Jahres- und Halbjahresbericht geregelt und kann je nach Fonds unterschiedlich sein. Durch die Verwaltungs- vergütung des Fonds ist der BNY Mellon Service KAG daran gelegen, ein möglichst hohes Fondsvolumen in den einzelnen Fonds zu erzielen. Aufgrund der zuvor beschriebenen „Rollenverteilung“ hat die BNY Mellon Service KAG jedoch keinerlei Einfluss auf die Anlageempfeh- lung Ihres persönlichen Beraters (Vermittlers). Wir sind der Überzeugung, dass unsere internen Abläufe (z. B. organi- satorische Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses; Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen, Sicherstellung der zeitgerechten Orderausführung und Kontrollen der Geschäfte unserer Mitarbeiter) wirksam verhindern, dass Benachteiligungen unserer Kunden entstehen. Auf Seiten des Beraters (Vermittlers) könnten mögliche Interessenkon- flikte zum Beispiel darauf beruhen, dass Ihr Berater in Abhängigkeit der an Sie vermittelten Investmentfonds, Teile des Ausgabeaufschlages (Vertriebsprovision) beziehungsweise eine haltedauerabhängige Abschlussfolgeprovision sowie ggf. Sachzuwendungen in Form von Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen erhält. Die Abschlussfol- geprovision wird aus der Verwaltungsvergütung der jeweiligen Fonds von der BNY Mellon Service KAG an den Berater beziehungsweise die Vertriebsorganisation, an die Ihr Berater angebunden ist, gezahlt. Es entstehen Ihnen hierdurch keine zusätzlichen Aufwendungen. Ob und inwieweit sich hieraus bei Ihrem Berater Interessenkonflikte ergeben können, ist uns nicht bekannt und von dem jeweiligen Geschäftsmo- dell des Beraters abhängig. Sicher steht Ihnen Ihr Berater für einen offenen Austausch und zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumenKlärung eventuell bestehender Fragen zur Verfügung.

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Entgelte und Auslagen. 921 769 000 02.13 Für die Depotführung und sonstige Leistungen im Rahmen der Depot- führung kann die Gesellschaft dem Kunden ein Entgelt berechnen. Die jeweilige Höhe und Fälligkeit der Entgelte ist im Preis- und Leistungs- verzeichnis der Gesellschaft enthalten, das auf Anfrage zugesandt wird. Die Gesellschaft behält sich eine jederzeitige Anpassung der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Für die im Preis- und Leistungs- verzeichnis nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden, und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Gesellschaft die Höhe des Entgelts nach billigem Ermes- sen Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, fällige An- sprüche auf Entgelte und Auslagen durch den Verkauf von im Depot des Kunden verbuchten Anteilen bzw. Bruchteilen davon in ent- sprechender Höhe zu befriedigen. Der Kunde trägt außerdem alle Aus- lagenAuslagen, die anfallen, wenn die Gesellschaft in seinem Auftrag oder mut- maßlichen mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere Kommunikationskosten und Porti). Die Änderung von Entgelten für Leistungen, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in An- spruch Anspruch nimmt (zum Beispiel Depotführungsentgelte), ) wird die Gesell- schaft Gesellschaft dem Kunden schriftlich, zum Beispiel durch Aufdruck auf dem Depotauszug, mitteilenmit- teilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ver- einbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigenkün- digen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Entgelte für die gekündigte ge- kündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Gesellschaft wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. Für den Abschluss einer aufgeschobenen Anschlussrentenversicherung ab Alter 85 oder einer sofort beginnenden Anschlussrentenversicherung können weitere Kosten entstehen. Zur Abgeltung der Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals werden Entgelte erhoben, deren Höhe sich aus dem Verkaufsprospekt der Investmentfonds in der jeweils geltenden Fassung ergibt und die diesen unmittelbar belastet werden. Darüber hinaus werden Entgelte für die Depotführung des Altersvor- sorge-Investmentdepots erhoben, deren Höhe und Zahlweise sich aus dem Preisverzeichnis der BNY Mellon Service KAG ergibt. Die BNY Mellon Service KAG berechnet keine Kosten, wenn der Depotinhaber unter Mitnahme des auf dem Postbank Förderfonds-Sparplan gebildeten Kapi- tals in ein anderes zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt bei der BNY Mellon Service KAG oder einem anderen Unternehmen der Postbank wechseln möchte. Überträgt der Depotinhaber sein Altersvorsorgepro- dukt auf einen anderen Produktanbieter, so fällt für die Übertragung ein Entgelt in Höhe von 50 EUR an. Geldanlage ist Vertrauenssache. Das beginnt bei der Xxxx Ihres persönlichen Beraters (Vermittlers) und endet bei der Auswahl einer geeigneten Abwicklungsstelle, über die Sie Ihre Anlageentscheidun- gen umsetzen. Trotz aller Objektivität können bei den Beteiligten aber auch unterschiedliche Interessenlagen aufeinandertreffen. Die hier vorliegende „Conflict of Interest Policy“ informiert Sie in diesem Zusammenhang über mögliche Interessenkonflikte. Bevor wir hierauf näher eingehen, möchten wir die „Rollen“ der einzelnen, in den Anlageprozess eingebundenen Beteiligten, kurz beleuchten. Ausgangspunkt sind Sie als Kunde. Bei Ihnen ist vor dem Hintergrund Ihrer persönlichen Lebenssituation ein gewisser Anlage- bedarf (z. B. Altersvorsorge, Liquiditätsanlage) entstanden. Mit dem von Ihnen gewählten Berater Ihres Vertrauens entwickeln Sie auf Basis anlage- und anlegergerechter Informationen eine auf Ihre Situation zugeschnittene Anlagestrategie. Die BNY Mellon Service KAG ist für die Verwaltung der Sondervermögen sowie für die Verwahrung der Fondsanteile in Ihrem Depot verantwortlich. 000 000 000 02.13 Es ist für uns oberstes Gebot, mit dem in uns gesetzten Vertrauen unserer Kunden verantwortungsbewusst umzugehen. Denkbar wäre, dass in Einzelfällen die berechtigten Interessen unserer Kunden und die Interessen der BNY Mellon Service KAG als Wirtschaftsunterneh- men, das zwar in erster Linie seinen Kunden, aber auch seinen Eigen- tümern und Mitarbeitern verpflichtet ist, nicht vollständig deckungs- gleich sind. So erhält die BNY Mellon Service KAG neben dem von Ihnen zu zahlenden Depotführungsentgelt für die Verwaltung des Sondervermögens (im nachfolgenden „Fonds“ genannt) eine Verwal- tungsvergütung. Darüber hinaus erhält die The Bank of New York Mellon SA/NV Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, die von der BNY Mellon Service KAG als Depotbank beauftragt wurde, eine Depotbankvergütung, die sich ebenfalls am Fondsvolumen orientiert. Die Höhe der mit Ihnen vereinbarten Verwaltungs- und Depotbankver- gütung ist in den jeweiligen wesentlichen Anlegerinformationen, dem Verkaufsprospekt sowie dem Jahres- und Halbjahresbericht geregelt und kann je nach Fonds unterschiedlich sein. Durch die Verwaltungs- vergütung des Fonds ist der BNY Mellon Service KAG daran gelegen, ein möglichst hohes Fondsvolumen in den einzelnen Fonds zu erzielen. Aufgrund der zuvor beschriebenen „Rollenverteilung“ hat die BNY Mellon Service KAG jedoch keinerlei Einfluss auf die Anlageempfeh- lung Ihres persönlichen Beraters (Vermittlers). Wir sind der Überzeugung, dass unsere internen Abläufe (z. B. organi- satorische Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses; Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen, Sicherstellung der zeitgerechten Orderausführung und Kontrollen der Geschäfte unserer Mitarbeiter) wirksam verhindern, dass Benachteiligungen unserer Kunden entstehen. Auf Seiten des Beraters (Vermittlers) könnten mögliche Interessenkon- flikte zum Beispiel darauf beruhen, dass Ihr Berater in Abhängigkeit der an Sie vermittelten Investmentfonds, Teile des Ausgabeaufschlages (Vertriebsprovision) beziehungsweise eine haltedauerabhängige Abschlussfolgeprovision sowie ggf. Sachzuwendungen in Form von Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen erhält. Die Abschlussfol- geprovision wird aus der Verwaltungsvergütung der jeweiligen Fonds von der BNY Mellon Service KAG an den Berater beziehungsweise die Vertriebsorganisation, an die Ihr Berater angebunden ist, gezahlt. Es entstehen Ihnen hierdurch keine zusätzlichen Aufwendungen. Ob und inwieweit sich hieraus bei Ihrem Berater Interessenkonflikte ergeben können, ist uns nicht bekannt und von dem jeweiligen Geschäftsmo- dell des Beraters abhängig. Sicher steht Ihnen Ihr Berater für einen offenen Austausch und zur Klärung eventuell bestehender Fragen zur Verfügung.

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Entgelte und Auslagen. 921 769 000 02.13 Für die Depotführung und sonstige Leistungen im Rahmen der Depot- führung kann die Gesellschaft dem Kunden ein Entgelt berechnen. Die jeweilige Höhe und Fälligkeit der Entgelte ist im Preis- und Leistungs- verzeichnis der Gesellschaft enthalten, das auf Anfrage zugesandt wird. Die Gesellschaft behält sich eine jederzeitige Anpassung der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vor. Für die im Preis- und Leistungs- verzeichnis nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden, und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Gesellschaft die Höhe des Entgelts nach billigem Ermes- sen Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, fällige An- sprüche Ansprüche auf Entgelte und Auslagen durch den Verkauf von im Depot des Kunden verbuchten Anteilen bzw. Bruchteilen davon in ent- sprechender entsprechender Höhe zu befriedigen. Der Kunde trägt außerdem alle Aus- lagenAuslagen, die anfallen, wenn die Gesellschaft in seinem Auftrag oder mut- maßlichen mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere Kommunikationskosten und Porti). Die Änderung Ände- rung von Entgelten für Leistungen, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsverbindung Ge- schäftsverbindung typischerweise dauerhaft in An- spruch Anspruch nimmt (zum Beispiel Depotführungsentgelte), wird die Gesell- schaft Gesellschaft dem Kunden schriftlich, zum Beispiel durch Aufdruck auf dem Depotauszug, mitteilenmit- teilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ver- einbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Entgelte für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Gesellschaft wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.

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