Entgelte und Zahlungsbedingungen. 6.1 Das jeweilige Entgelt für die Überlassung und Pflege der Produkte nebst der erforderlichen Rechteeinräumung (nachstehend „Lizenzgebühr“) wird im Vertrag festgelegt. 6.2 Die Lizenzgebühr ist im Voraus zahlbar und wird zu Beginn des jeweiligen Vertragszeitraumes in Rechnung gestellt und ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen zur Zahlung fällig. Für die auf die erste Bestellung eines Produktes („Erstlizenz“) folgend bestellten Lizenzen (Art, Umfang und Anzahl von lizenzierten Produkten - „Folgelizenzen“), gilt das Vertragssende der Erstlizenz, soweit die Erstlizenz noch nicht geendet, entsprechend als Restlaufzeit für die jeweiligen Folgelizenzen. 6.3 ~sedna ist berechtigt, vor Ende einer Laufzeitverlängerung nach Ziff. 7.3, nach billigem Ermessen eine Erhöhung der jeweils aktuellen Lizenzgebühr mit Wirkung für die Verlängerung der Laufzeit vorzunehmen. Der Kunde wird hierüber mindestens zwei (2) Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt. Sofern der Kunde den Vertrag nicht nach Ziff. 7.3 kündigt, gilt für die Erst- bzw. Folgelizenzen die erhöhte Lizenzgebühr. 6.4 Für die Rechtzeitigkeit sämtlicher Zahlungen gilt das Datum der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von ~sedna. 6.5 Die Verzugszinsen betragen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. 6.6 Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle Entgelte in Euro und „netto“ zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sofern Umsatzsteuerpflicht besteht.
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Entgelte und Zahlungsbedingungen. 6.1 Das jeweilige Entgelt für die Überlassung und Pflege 7.1 Sämtliche Preise beinhalten den gesetzlichen Mehrwertsteuersatz in der Produkte nebst der erforderlichen Rechteeinräumung (nachstehend „Lizenzgebühr“) wird im Vertrag festgelegtjeweils anzuwendenden Höhe.
6.2 7.2 Rechnungen sind nach ihrem Zugang sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.3 Die Lizenzgebühr nutzungsunabhängige monatliche Grundgebühr ist beginnend mit dem Tag der Freischaltung des Teilnehmeranschlusses bzw. Dienstes für den Rest des Kalendermonats anteilig und danach jeden Kalendermonat im Voraus zahlbar zu zahlen. Sind monatlich zu zahlende nutzungsunabhängige Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.
7.4 Sonstige Entgelte (wie z.B. verbrauchsabhängige Entgelte) sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und wird zu Beginn des jeweiligen Vertragszeitraumes werden in der Regel monatlich für den Vormonat in Rechnung gestellt gestellt.
7.5 Die zu entrichtenden (nutzungsunabhängigen und ist verbrauchsabhängigen) Entgelte ergeben sich aus der aktuellen Preisliste, die auf xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx heruntergeladen werden kann.
7.6 Wenn eine Einzugsermächtigung auf SEPA-Basis erteilt ist, werden alle Forderungen innerhalb von vierzehn fünf (145) Tagen zur Zahlung fälligWerktagen nach Erhalt der Rechnung vom Bankkonto des Kunden abgebucht. Für die auf die erste Bestellung eines Produktes Die Ankündigung des Einzugs („Erstlizenz“Prenotifikation) folgend bestellten Lizenzen (Art, Umfang und Anzahl von lizenzierten Produkten - „Folgelizenzen“), gilt das Vertragssende erfolgt mit der Erstlizenz, soweit die Erstlizenz noch nicht geendet, entsprechend als Restlaufzeit für die jeweiligen Folgelizenzen.
6.3 ~sedna ist berechtigt, vor Ende einer Laufzeitverlängerung nach Ziff. 7.3, nach billigem Ermessen eine Erhöhung der jeweils aktuellen Lizenzgebühr mit Wirkung für die Verlängerung der Laufzeit vorzunehmenRechnungsstellung. Der Kunde muss dafür sorgen, dass auf seinem Konto eine entsprechende Deckung vorhanden ist.
7.7 Wenn der Kunde mehrere Dienstleistungen bei der DGN beauftragt hat, kann eine Gesamtrechnung erstellt werden.
7.8 Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der DGN die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten, und zwar mindestens 5,00 €. Es steht dem Kunden frei, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
7.9 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Entgeltes in Verzug, so ist die DGN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Beginn des Verzuges in Rechnung zu stellen.
7.10 Die DGN ist weiterhin berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten (ab der 2. Mahnung) pauschal mit 5,00 € zu berechnen. Es steht dem Kunden frei, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
7.11 Der Kunde kann eine Abrechnung innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich beanstanden. Erhebt er innerhalb dieser Frist keine Beanstandungen, gilt die Rechnung als genehmigt. Die DGN wird hierüber mindestens zwei (2) Monate den Kunden in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen, rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben davon unberührt.
7.12 Der Kunde darf gegen Forderungen von DGN nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen DGN ist nur nach schriftlicher Zustimmung zulässig.
7.13 Hält eine erhebliche Behinderung eines oder mehrerer oder aller Dienste, die im Voraus schriftlich benachrichtigt. Sofern Verantwortungsbereich der DGN liegen, länger als eine Woche ohne Unterbrechung an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte für den Vertrag Zeitraum der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
a) der Kunde aus Gründen, die er nicht nach Ziff. 7.3 kündigtzu vertreten hat, gilt für nicht mehr auf die Erst- Dienste der DGN zugreifen kann,
b) die Nutzung der vereinbarten Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. Folgelizenzen die erhöhte LizenzgebührNutzung einzelner der vereinbarten Dienste unmöglich wird oder vergleichbaren Beschränkungen unterliegen.
6.4 Für die Rechtzeitigkeit sämtlicher Zahlungen gilt das Datum der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von ~sedna.
6.5 Die Verzugszinsen betragen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
6.6 Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle Entgelte in Euro und „netto“ zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sofern Umsatzsteuerpflicht besteht.
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Entgelte und Zahlungsbedingungen. 6.1 12.1. Das jeweilige Entgelt vom Kunden für die Überlassung von tirolnet zu erbringenden vertraglichen Leistungen zu entrichtende Entgelt richtet sich nach den EB.
12.2. Bei Zustandekommen des Vertrages kann ein einmaliges Anschlussentgelt verrechnet werden. Anschlusskabel, Verstärker, zusätzliche Geräteeinstellungen, TV- und Pflege der Produkte nebst der erforderlichen Rechteeinräumung (nachstehend „Lizenzgebühr“) wird UKW-Weichen, Decoder und Kabelmodems sowie allfällige andere Anschlussgeräte an das Kabelnetz oder die Herstellung eines weiteren Anschlusses oder einer weiteren Steck- oder Anschlussdose sind im Vertrag festgelegt.Anschlussentgelt nicht enthalten. Weiters kann
6.2 12.3. Periodische Entgelte sind jeweils im Vorhinein fällig. Die Lizenzgebühr ist entsprechende Rechnungslegung durch tirolnet kann bis zu drei Monate im Voraus zahlbar erfolgen.
12.4. Leistungsabhängige Entgelte können sofort nach Leistungserbringung verrechnet werden.
12.5. tirolnet wird – ausgenommen für Leistungen/Dienste, die nur die Übertragung von Rundfunksignalen beinhalten (Radio, Kabel-TV) - die Rechnungslegung in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle drei Monate vornehmen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Einreihung in einen bestimmten Rechnungszyklus.
12.6. Abgerechnete Leistungen sind sofort und wird zu Beginn des jeweiligen Vertragszeitraumes in Rechnung gestellt und ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind schriftlich bis spätestens drei Monaten nach Rechnungszugang bei tirolnet geltend zu machen; bei Einwendungen, die später erhoben werden, ist der Kunde dafür beweispflichtig, dass die verrechneten Leistungen nicht korrekt abgerechnet wurden. tirolnet weist den Kunden auf der Rechnung nochmals auf diese Frist und die erste Bestellung eines Produktes („Erstlizenz“) folgend bestellten Lizenzen (Art, Umfang und Anzahl von lizenzierten Produkten - „Folgelizenzen“), gilt das Vertragssende der Erstlizenz, soweit die Erstlizenz noch nicht geendet, entsprechend als Restlaufzeit für die jeweiligen FolgelizenzenRechtsfolgen bei Verstreichen dieser Frist hin.
6.3 ~sedna ist berechtigt12.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden wird von tirolnet zunächst eine Zahlungserinnerung versandt. Pro Zahlungserinnerung fallen Spesen in Höhe von € 2,50 an, vor Ende einer Laufzeitverlängerung nach Ziffdie vom Kunden zu tragen sind.
12.8. 7.3Für den Fall des Zahlungsverzuges werden bei beiderseitigen Unternehmergeschäften Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz und, nach billigem Ermessen eine Erhöhung wenn der jeweils aktuellen Lizenzgebühr mit Wirkung für die Verlängerung der Laufzeit vorzunehmen. Der Kunde wird hierüber mindestens zwei (2) Monate Verbraucher im Voraus schriftlich benachrichtigtSinne des KSchG ist, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. Sofern ab Fälligkeit des Entgeltes vereinbart. Auch diese sind sofort fällig.
12.9. Ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit von tirolnet ist eine Aufrechnung für Kunden, die Unternehmer iSd KSchG sind, unzulässig. Ist der Kunde Verbraucher iSd KSchG, kann dieser gegenüber tirolnet ausgenommen den Vertrag nicht nach Ziff. 7.3 kündigtFall der Zahlungsunfähigkeit von tirolnet nur mit solchen Forderungen aufrechnen, gilt für die Erst- bzw. Folgelizenzen die erhöhte Lizenzgebühr.
6.4 Für die Rechtzeitigkeit sämtlicher Zahlungen gilt das Datum der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von ~sedna.
6.5 Die Verzugszinsen betragen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
6.6 Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wirdrechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden als Verbraucher iSd KSchG stehen, verstehen sich alle Entgelte in Euro und „netto“ zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sofern Umsatzsteuerpflicht bestehtgerichtlich festgestellt oder von tirolnet anerkannt worden sind.
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Entgelte und Zahlungsbedingungen. 6.1 Das jeweilige Entgelt für die Überlassung und Pflege Die Entgelte bestehen aus nutzungsabhängigen, in Einzelverträgen festgelegten, periodischen Vergütungen, welche bei Überschreitung der Produkte nebst vereinbarten Nutzungsmenge gesondert abgerechnet werden. Die Berechnung beginnt am Tag der erforderlichen Rechteeinräumung (nachstehend „Lizenzgebühr“) wird im Vertrag festgelegt.
6.2 Auslieferung der Dienstleistung. Die Lizenzgebühr Mehrwertsteuer ist im Voraus zahlbar und wird zu Beginn des jeweiligen Vertragszeitraumes in Rechnung gestellt und ist innerhalb den Entgelten nicht enthalten. Steuersatzänderungen können ohne weiteres ab Inkrafttreten verrechnet werden. xxxxxxxx.xxx kann Entgelte auf das Ende eines Vertragsjahres neu anpassen. Allfällige Änderungen werden dem Kunden unter Wahrung einer Frist von vierzehn (14) 90 Tagen zur Zahlung fällig. Für die auf die erste Bestellung eines Produktes („Erstlizenz“) folgend bestellten Lizenzen (Art, Umfang und Anzahl von lizenzierten Produkten - „Folgelizenzen“), gilt das Vertragssende der Erstlizenz, soweit die Erstlizenz noch nicht geendet, entsprechend als Restlaufzeit für die jeweiligen Folgelizenzen.
6.3 ~sedna ist berechtigt, vor Ende einer Laufzeitverlängerung nach Ziff. 7.3, nach billigem Ermessen eine Erhöhung der jeweils aktuellen Lizenzgebühr mit Wirkung für die Verlängerung der Laufzeit vorzunehmen. Der Kunde wird hierüber mindestens zwei (2) Monate im Voraus schriftlich benachrichtigtmitgeteilt. Sofern Alle übrigen, nicht-periodischen Dienstleistungen von xxxxxxxx.xxx wie z.B. aus Projektmanagement oder Consulting richten sich nach in individuellen Einzelverträgen festgelegten Leistungen, Entgelten und Zahlungskonditionen. Die Rechnungsstellung erfolgt in Schweizer Franken im Namen von xxxxxxxx.xxx und ist an diese zahlbar. Abonnementsentgelte werden in der Regel für ein Jahr im Voraus abgerechnet. Der Versand der Rechnungen erfolgt rund 30 Tage vor der nächsten Verrechnungsperiode. Rechnungsfälligkeit ist spätestens der erste Tag der jeweiligen Verrechnungsperiode. Nutzungsabhängige Entgelte werden aufgrund der Aufzeichnungen von xxxxxxxx.xxx ermittelt und je nach Aufkommen unterjährig, spätestens jedoch per Ende Vertragsjahr, abgerechnet. Diesbezügliche Fakturierungen sind innert 30 Tagen zahlbar und gelten als richtig, wenn technische und administrative Abklärungen von xxxxxxxx.xxx keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Aufzeichnung oder Rechnungsstellung ergeben. Ohne Widerspruch des Kunden gilt die Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so hat xxxxxxxx.xxx neben dem Anspruch auf Verzugszins das Recht, Mahngebühren zu belasten und ihre Dienstleistungen bis zur Begleichung der geschuldeten Zahlungen einzustellen bzw. zu reduzieren. Die Mahngebühren betragen ab der zweiten Mahnung, welche frühestens drei Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt, CHF 10.- und ab der dritten Mahnung, welche frühestens vier Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt, zusätzlich CHF 20.-. Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswille kann xxxxxxxx.xxx Vorauszahlungen bis zu einem Jahr oder andere geeignete Sicherheiten verlangen. Werden diese nicht erbracht, so ist xxxxxxxx.xxx berechtigt, die Leistungen umgehend einzustellen und den Vertrag nicht nach Zifffrist- und entschädigungslos aufzulösen. 7.3 kündigt, gilt für die Erst- bzw. Folgelizenzen die erhöhte LizenzgebührDie Geltendmachung von Schadenersatz seitens xxxxxxxx.xxx bleibt in diesem Fall vorbehalten.
6.4 Für die Rechtzeitigkeit sämtlicher Zahlungen gilt das Datum der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von ~sedna.
6.5 Die Verzugszinsen betragen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
6.6 Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle Entgelte in Euro und „netto“ zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sofern Umsatzsteuerpflicht besteht.
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Entgelte und Zahlungsbedingungen. 6.1 Das jeweilige Entgelt Die von dem Vertragspartner an Concardis zu entrichtenden Entgelte für die Überlassung Leistungen von Concardis ergeben sich aus den Preisen, die in der Servicevereinbarung und Pflege dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Produkte nebst der erforderlichen Rechteeinräumung (nachstehend „Lizenzgebühr“) wird im Vertrag festgelegtConcardis genannt sind. Die Entgelte werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zu begleichen.
6.2 Die Lizenzgebühr ist Der Vertragspartner erklärt, dass er Unternehmer im Voraus zahlbar Sinne des Art. 9 - 13 EU-MwStSystRL bzw. Art. 10 CH-MWSTG ist und die bezogenen Leistungen für sein umsatzsteuerliches Unternehmen verwendet. Xxxxxxxxx berechnet seine Leistungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer und stellt hierfür Rechnungen, die den Anforderungen der Art. 226 - 240 EU-MwStSystRL bzw. Art. 26 CH-MWSTG entsprechen. Eine von der zuständigen Finanzbehörde erteilte Umsatzsteuer- Identifikations-Nummer bzw. Mehrwertsteuernummer wird zu Beginn der Vertragspartner unverzüglich mitteilen. Sie dient als Nachweis der Unternehmereigenschaft. Sollten die Zusicherungen des jeweiligen Vertragszeitraumes Vertragspartners betreffend die Unternehmereigenschaft oder die unternehmerische Verwendung der Leistungen nicht zutreffen, so wird er Xxxxxxxxx auf erstes Anfordern von allen Schäden freistellen, die hieraus resultieren. Dies gilt insbesondere für Vorsteuerschäden von Concardis aus laufenden Vorsteuerbeträgen oder Vorsteuerberichtigungen nach Art. 176 - 177 in Rechnung gestellt und ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen zur Zahlung fälligVerbindung mit Art. Für die auf die erste Bestellung eines Produktes („Erstlizenz“) folgend bestellten Lizenzen (Art, Umfang und Anzahl von lizenzierten Produkten 184 - „Folgelizenzen“), gilt das Vertragssende der Erstlizenz, soweit die Erstlizenz noch nicht geendet, entsprechend als Restlaufzeit 192 EU-MwStSystRL sowie für damit für die jeweiligen FolgelizenzenConcardis Payengine (Schweizerische Eidgenossenschaft) zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen, vor allem Nachzahlungszinsen nach § 233a deutsche Abgabenordnung (DE-AO). Dem Vertragspartner ist bewusst, dass die Vorsteuerschäden keinen wertmäßigen Zusammenhang mit dem Leistungsentgelt aufweisen.
6.3 ~sedna Sollte die von der Concardis erbrachten Leistungen aufgrund von Praxisänderungen oder Gerichtsentscheiden als steuerbare Leistungen im Sinne des CH-MWSTG qualifiziert werden, ist die bezogene Leistung durch den Leistungsempfänger im Sinne von Art. 10 CH-MWSTG in Verbindung mit Art. 45 CH-MWSTG zu deklarieren und die entsprechend geschuldete Schweizer Mehrwertsteuer abzuführen.
6.4 Sämtliche in diesen Bestimmungen erwähnten Kommissionen und Entgelte verstehen sich exklusive allfällig geschuldeter Schweizer Mehrwertsteuer.
6.5 Gegenansprüche von Xxxxxxxxx kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Concardis ist berechtigt, ihre Entgeltansprüche mit Forderungen des Vertragspartners aus der Akzeptanz von Kreditkarten, giropay und SEPA-Lastschrift Konto Plus zu verrechnen.
6.6 Preiserhöhungen oder Änderungen dieser Bedingungen teilt Concardis dem Vertragspartner schriftlich mit. Der Vertragspartner kann den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung außerordentlich kündigen, sofern die Preise oder die Bedingungen zu Ungunsten des Vertragspartners geändert werden. Kündigt der Vertragspartner den Vertrag nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die angekündigte Preiserhöhung oder Änderung der Bedingung fristlos, gilt die Änderung als genehmigt. Concardis wird den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung auf diese Folge ausdrücklich hinweisen.
6.7 Concardis ist berechtigt, vor Ende und jederzeit nach Vertragsbeginn die Stellung einer Laufzeitverlängerung nach ZiffSicherheitsleistung zu verlangen. 7.3Die Sicherheitsleistung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaftserklärung eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung in Geld erfolgen. Concardis kann Sicherheit in angemessener Höhe verlangen. Angemessen sind in der Regel die durchschnittlichen Entgelte für drei Monate, die Concardis entweder nach billigem Ermessen eine Erhöhung schätzt oder anhand der jeweils aktuellen Lizenzgebühr mit Wirkung Werte der letzten drei Monate ermittelt. Eine Anforderung höherer Beträge ist gegenüber dem Vertragspartner anhand der Umstände des Einzelfalls zu begründen, wobei hierbei insbesondere das Nutzungs- und Zahlungsverhalten des Vertragspartners sowie objektive Anhaltspunkte für die Verlängerung der Laufzeit vorzunehmen. Der Kunde wird hierüber mindestens zwei (2) Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt. Sofern der Kunde den Vertrag nicht nach Ziff. 7.3 kündigt, gilt für die Erst- bzw. Folgelizenzen die erhöhte Lizenzgebührein künftiges erhöhtes Aufkommen von nutzungsabhängigen Entgelten in Betracht kommen.
6.4 Für die Rechtzeitigkeit sämtlicher Zahlungen gilt das Datum der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von ~sedna.
6.5 Die Verzugszinsen betragen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
6.6 Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle Entgelte in Euro und „netto“ zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sofern Umsatzsteuerpflicht besteht.
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Entgelte und Zahlungsbedingungen. 6.1 12.1. Das jeweilige Entgelt vom Kunden für die Überlassung von südtirolnet zu erbringenden vertraglichen Leistungen zu entrichtende Entgelt richtet sich nach den EB. Als Zahlungsform für die durch südtirolnet erbrachten Dienstleistungen wird ausschließlich das SEPA- Bankeinzugsverfahren akzeptiert. Alle Entgelte sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
12.2. Bei Zustandekommen des Vertrages kann ein einmaliges Anschlussentgelt verrechnet werden. Anschlusskabel, Verstärker, zusätzliche Geräteeinstellungen, TV- und Pflege der Produkte nebst der erforderlichen Rechteeinräumung (nachstehend „Lizenzgebühr“) wird UKW-Weichen, Decoder und Kabelmodems sowie allfällige andere Anschlussgeräte an das Datennetz oder die Herstellung eines weiteren Anschlusses oder einer weiteren Steck- oder Anschlussdose sind im Vertrag festgelegtAnschlussentgelt nicht enthalten. Weiters kann für die allenfalls erforderliche Zurverfügungstellung von Modem, Router oder anderer Geräte von südtirolnet dem Kunden eine Kaution vorgeschrieben werden. Die Höhe des Anschlussentgeltes richtet sich nach den EB des jeweiligen Produktes.
6.2 12.3. Periodische Entgelte sind jeweils im Vorhinein fällig. Die Lizenzgebühr ist entsprechende Rechnungslegung durch südtirolnet kann bis zu drei Monate im Voraus zahlbar erfolgen.
12.4. Leistungsabhängige Entgelte können sofort nach Leistungserbringung verrechnet werden.
12.5. südtirolnet wird – ausgenommen für Leistungen/Dienste, die nur die Übertragung von Rundfunksignalen beinhalten (Radio, Kabel-TV) - die Rechnungslegung in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle drei Monate vornehmen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Einreihung in einen bestimmten Rechnungszyklus.
12.6. Abgerechnete Leistungen sind sofort und wird zu Beginn des jeweiligen Vertragszeitraumes in Rechnung gestellt und ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind schriftlich bis spätestens drei Monaten nach Rechnungszugang bei südtirolnet geltend zu machen; bei Einwendungen, die später erhoben werden, ist der Kunde dafür beweispflichtig, dass die verrechneten Leistungen nicht korrekt abgerechnet wurden. südtirolnet weist den Kunden auf der Rechnung nochmals auf diese Frist und die Rechtsfolgen bei Verstreichen dieser Frist hin.
12.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden wird von südtirolnet zunächst eine Zahlungserinnerung versandt. Pro
12.8. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden bei beiderseitigen Unternehmergeschäften Verzugszinsen in Höhe von 8 %
12.9. Ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit von südtirolnet ist eine Aufrechnung für Kunden, die auf Unternehmer sind, unzulässig. Ist der Kunde Verbraucher, kann dieser gegenüber südtirolnet ausgenommen den Fall der Zahlungsunfähigkeit
12.10. Die Leistungen, welche durch Suedtirolnet erbracht werden, werden in Einheiten von je 15 Minuten abgerechnet und aufgerundet. Bei Leistungen an Ort und Stelle, werden zudem die erste Bestellung eines Produktes („Erstlizenz“) folgend bestellten Lizenzen (ArtKosten für Fahrzeit und Fahrtkosten, Umfang als auch für notwendige Übernachtungen und Anzahl von lizenzierten Produkten - „Folgelizenzen“)sonstige Kosten, verrechnet. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt das Vertragssende ein Stundensatz in Höhe von EUR 150,-- zuzüglich der Erstlizenz, soweit die Erstlizenz noch nicht geendet, entsprechend als Restlaufzeit für die jeweiligen Folgelizenzengesetzlichen Steuern vereinbart.
6.3 ~sedna ist berechtigt, vor Ende einer Laufzeitverlängerung nach Ziff. 7.3, nach billigem Ermessen eine Erhöhung der jeweils aktuellen Lizenzgebühr mit Wirkung für die Verlängerung der Laufzeit vorzunehmen. Der Kunde wird hierüber mindestens zwei (2) Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt. Sofern der Kunde den Vertrag nicht nach Ziff. 7.3 kündigt, gilt für die Erst- bzw. Folgelizenzen die erhöhte Lizenzgebühr.
6.4 Für die Rechtzeitigkeit sämtlicher Zahlungen gilt das Datum der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von ~sedna.
6.5 Die Verzugszinsen betragen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
6.6 Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle Entgelte in Euro und „netto“ zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sofern Umsatzsteuerpflicht besteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte und Zahlungsbedingungen. 6.1 4.1 Die vom Kunden an MDCC zu zahlenden Entgelte bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste MDCC-Digtal TV. Die Zahlungs- pflicht des Kunden besteht auch bezüglich jener Entgelte, die durch eine befugte oder unbefugte Nutzung der Dienstleistung oder seines persönlichen Kennwortes durch Dritte entstanden sind.
4.2 MDCC kann die in der Preisliste genannten Entgelte erhöhen, wenn und soweit sich die für die Kalkulation des Entgeltes maßgeblichen Kosten der effektiven Leistungsbereitstellung erhöhen sowie ent- sprechend der nachfolgenden Faktoren:
a) rechtliche oder technisch erforderliche oder angezeigte Umrüs- tung des Breitbandkabelnetzes;
b) Anzahl der übermittelten Programme;
c) Erhöhung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Basis 2005 = 100) gegenüber der letzten Entgelterhöhung um mehr als fünf Punkte;
d) Wartungs-, Inkasso-, Lohn- und Materialkosten, von Dritten erho- bene Signallieferungskosten, Umsatzsteuersatz sowie erstmali- ge Erhebung oder Erhöhung besonderer Steuern, Abgaben oder Gebühren im Hinblick auf das Breitbandkabelnetz sowie ähnliche Kosten;
e) Neueinführung bzw. Veränderung der Urheberrechte und sonsti- ger öffentlich-rechtlicher Beiträge, Abgaben und Steuern;
f) Erweiterung des Leistungsumfanges. Die Entgelterhöhung gilt als genehmigt, wenn der Kunde der Erhö- hungsmitteilung nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich wider- spricht. MDCC wird den Kunden bei Mitteilung der Erhöhung auf diese Rechtsfolge besonders hinweisen. Übt der Kunde sein Wider- spruchsrecht aus, wird der Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt. Das jeweilige Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Ver- trages bleibt davon unberührt.
4.3 Das gemäß der Preisliste MDCC-Digital TV zu zahlende Entgelt für die Überlassung und Pflege der Produkte nebst der erforderlichen Rechteeinräumung (nachstehend „Lizenzgebühr“) digitalen TV-Programme wird im Vertrag festgelegt.
6.2 Die Lizenzgebühr ist im Voraus zahlbar und wird zu Beginn des jeweiligen Vertragszeitraumes in Rechnung gestellt und ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen monatsweise jeweils am 15. eines Monats zur Zahlung fällig. Für die auf die erste Bestellung eines Produktes („Erstlizenz“) folgend bestellten Lizenzen (Art, Umfang und Anzahl von lizenzierten Produkten - „Folgelizenzen“), gilt das Vertragssende der Erstlizenz, soweit die Erstlizenz noch nicht geendet, Parteien keine andere schriftliche Zahlungsabrede getroffen haben. Für den ersten Monat ist beginnend mit dem Tag der Bereitstellung bzw. dem Tag der Frei- schaltung der SmartCard ein entsprechend als Restlaufzeit für die jeweiligen Folgelizenzenzeitanteiliges Entgelt zu entrichten. Sonstige Entgelte gemäß der Preisliste MDCC-Digital TV sind nach Leistungserbringung bzw. nach Eintritt des entgeltbegründenden Er- eignisses zur Zahlung fällig.
6.3 ~sedna ist berechtigt4.4 Alle Zahlungen des Kunden sind durch die Erteilung einer Einzugser- mächtigung zugunsten der MDCC zu leisten, vor Ende einer Laufzeitverlängerung nach Ziff. 7.3, nach billigem Ermessen eine Erhöhung der jeweils aktuellen Lizenzgebühr mit Wirkung für die Verlängerung der Laufzeit vorzunehmensoweit im Einzelfall kei- ne andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Der Kunde wird hierüber mindestens zwei (2) Monate im Voraus schriftlich benachrichtigtist verpflich- tet, eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorzuhalten sowie MDCC alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich die erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden. Nimmt der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teil, ist MDCC be- rechtigt, aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes ein zusätz- liches Entgelt gemäß der Preisliste MDCC-Digital TV zu verlangen. Für den Kunden besteht die Möglichkeit, gegenüber MDCC nachzu- weisen, dass dieser tatsächlich niedrigere Aufwendungen entstan- den sind.
4.5 Die unaufgeforderte Rückgabe eines von MDCC zur Verfügung ge- stellten Receivers oder der SmartCard vor Ablauf des Vertrages ent- bindet den Kunden nicht von der Zahlung der vereinbarten monatli- chen Entgelte.
4.6 Gegen Forderungen der MDCC kann der Kunde nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eventuel- le Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Über- zahlungen oder Doppelzahlungen, werden grundsätzlich dem Rech- nungskonto des Kunden gutgeschrieben und können mit der nächst fälligen Forderung verrechnet werden.
4.7 Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde umgehend nach Eingang der Rechnung in Schriftform gegenüber der Gesellschaft zu erheben. Sofern der Kunde den Vertrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ziff. 7.3 kündigtRechnungseingang keine Einwendungen erhoben hat, gilt für die Erst- bzwRech- nung als genehmigt. Folgelizenzen die erhöhte LizenzgebührMDCC wird in den Rechnungen darauf hinwei- sen, dass nach dieser Frist eingehende Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden.
6.4 Für die Rechtzeitigkeit sämtlicher Zahlungen gilt das Datum der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von ~sedna.
6.5 Die Verzugszinsen betragen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
6.6 Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle Entgelte in Euro und „netto“ zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sofern Umsatzsteuerpflicht besteht.
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Entgelte und Zahlungsbedingungen. 6.1 12.1. Das jeweilige Entgelt vom Kunden für die Überlassung von ZugNet zu erbringenden vertraglichen Leistungen zu entrichtende Entgelt richtet sich nach den EB.
12.2. Bei Zustandekommen des Vertrages kann ein einmaliges Anschlussentgelt verrechnet werden. Anschlusskabel, Verstärker, zusätzliche Geräteeinstellungen, TV- und Pflege der Produkte nebst der erforderlichen Rechteeinräumung (nachstehend „Lizenzgebühr“) wird UKW-Weichen, Decoder und
12.3. Periodische Entgelte sind jeweils im Vertrag festgelegt.
6.2 Vorhinein fällig. Die Lizenzgebühr ist entsprechende Rechnungslegung durch ZugNet kann bis zu drei Monate im Voraus zahlbar erfolgen.
12.4. Leistungsabhängige Entgelte können sofort nach Leistungserbringung verrechnet werden.
12.5. ZugNet wird – ausgenommen für Leistungen/Dienste, die nur die Übertragung von Rundfunksignalen beinhalten (Radio, Kabel-TV) - die Rechnungslegung in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle drei Monate vornehmen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Einreihung in einen bestimmten Rechnungszyklus.
12.6. Abgerechnete Leistungen sind sofort und wird zu Beginn des jeweiligen Vertragszeitraumes in Rechnung gestellt und ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind schriftlich bis spätestens drei Monaten nach Rechnungszugang bei ZugNet geltend zu machen; bei Einwendungen, die später erhoben werden, ist der Kunde dafür beweispflichtig, dass die verrechneten Leistungen nicht korrekt abgerechnet wurden. ZugNet weist den Kunden auf der Rechnung nochmals auf diese Frist und die erste Bestellung eines Produktes („Erstlizenz“) folgend bestellten Lizenzen (Art, Umfang und Anzahl von lizenzierten Produkten - „Folgelizenzen“), Rechtsfolgen bei Verstreichen dieser Frist hin. Wird die Rechnung nicht beeinsprucht gilt das Vertragssende der Erstlizenz, soweit die Erstlizenz noch sie als anerkannt. Dies schließt eine gerichtliche Anfechtung nicht geendet, entsprechend als Restlaufzeit für die jeweiligen Folgelizenzenaus.
6.3 ~sedna ist berechtigt12.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden wird von ZugNet zunächst eine Zahlungserinnerung versandt. Pro Zahlungserinnerung fallen Spesen in Höhe von € 2,50 an, vor Ende einer Laufzeitverlängerung nach Ziffdie vom Kunden zu tragen sind.
12.8. 7.3Für den Fall des Zahlungsverzuges werden bei beiderseitigen Unternehmergeschäften Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz und, nach billigem Ermessen eine Erhöhung wenn der jeweils aktuellen Lizenzgebühr mit Wirkung für die Verlängerung der Laufzeit vorzunehmen. Der Kunde wird hierüber mindestens zwei (2) Monate Verbraucher im Voraus schriftlich benachrichtigtSinne des KSchG ist, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. Sofern ab Fälligkeit des Entgeltes vereinbart. Auch diese sind sofort fällig.
12.9. Ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit von ZugNet ist eine Aufrechnung für Kunden, die Unternehmer iSd KSchG sind, unzulässig. Ist der Kunde Verbraucher iSd KSchG, kann dieser gegenüber ZugNet ausgenommen den Vertrag nicht nach Ziff. 7.3 kündigtFall der Zahlungsunfähigkeit von ZugNet nur mit solchen Forderungen aufrechnen, gilt für die Erst- bzw. Folgelizenzen die erhöhte Lizenzgebühr.
6.4 Für die Rechtzeitigkeit sämtlicher Zahlungen gilt das Datum der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von ~sedna.
6.5 Die Verzugszinsen betragen neun (9) Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
6.6 Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wirdrechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden als Verbraucher iSd KSchG stehen, verstehen sich alle Entgelte in Euro und „netto“ zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sofern Umsatzsteuerpflicht bestehtgerichtlich festgestellt oder von ZugNet anerkannt worden sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen