Entgelte und deren Änderung Musterklauseln

Entgelte und deren Änderung. (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank.
Entgelte und deren Änderung. 18.2 Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse/ Landesbank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse/ Landesbank beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen. Bei Entgelten und deren Änderung für Karteninhaber, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Absatz 2 AGB Sparkassen. 19
Entgelte und deren Änderung. 19.1 Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte ist die Bank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kreditkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Ob darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Kreditkarte in anderen Fällen durch die Bank erhoben werden, können Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen.
Entgelte und deren Änderung. (1) Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.
Entgelte und deren Änderung. 18.1 Die vom Karteninhaber gegenüber der Sparkasse/Landesbank ge- schuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeich- nis der Sparkasse/Landesbank.
Entgelte und deren Änderung. (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Bank geschuldeten Ent- gelte ergeben sich aus dem »Preis- und Leistungsverzeichnis« der Bank.
Entgelte und deren Änderung. (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Sparkasse geschuldeten Ent- gelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Spar- kasse.
Entgelte und deren Änderung. (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der ING geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der ING. Das Preis- und Leistungsverzeichnis kann unter xxxxx://xxx.xxx.xx/ preis-leistungsverzeichnis/ eingesehen werden.
Entgelte und deren Änderung a. Der Anbieter stellt seine Dienstleistungen entgeltlich zur Verfügung. Die diesbezüglichen jewei- ligen Entgelte für die jeweilige Leistung sind in der Preisliste auf der Internetseite des Anbieters wiedergegeben. Es gelten jedoch die verbindlich vereinbarten Preise der Angebotsbestätigung.
Entgelte und deren Änderung. Die vom Teilnehmer gegenüber der Sparkasse/Landesbank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Spar- kasse/Landesbank. Änderungen der Entgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform auf dem vereinbarten Kommunikationsweg angeboten. Die von der Sparkasse/ Landesbank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Teilnehmer diese annimmt. Eine Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Teilnehmers gerich- tet ist, kann die Sparkasse/Landesbank mit dem Teilnehmer nur aus- drücklich treffen. Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlung von Teil- nehmern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 6 AGB-Sparkassen.