Entgelte und deren Änderung Musterklauseln

Entgelte und deren Änderung. (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem »Preis- und Leistungsverzeichnis«. (2) Änderungen der Entgelte für Verbraucher: Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kontoinhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das PSD OnlineBanking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kontoinhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kontoinhabers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kontoinhaber nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (3) Änderungen der Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind: Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgelte und deren Änderung. Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse/ Landesbank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse/ Landesbank beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen. Bei Entgelten und deren Änderung für Karteninhaber, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Absatz 2 AGB Sparkassen.
Entgelte und deren Änderung. (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank. (2) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform ange- boten. Hat der Kontoinhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Kontoinhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschla- genen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) Werden dem Kontoinhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot beson- ders hinweisen. (4) Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nr. 12 Abs. 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgelte und deren Änderung. 19.1 Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte ist die Bank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § 675l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kreditkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Ob darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Kreditkarte in anderen Fällen durch die Bank erhoben werden, können Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen. 19.2 Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg (z. B. das Elektronische Postfach) vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Karteninhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Karteninhabers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Karteninhaber nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 17 Abs. 6 AGB. Bei Entgelten und deren Änderung für Karteninhaber, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Abs. 2 AGB.
Entgelte und deren Änderung. (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank. (2) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kontoinhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Kontoinhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) Werden dem Kontoinhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (4) Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nr. 12 Abs. 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgelte und deren Änderung. (1) Entgelte für Verbraucher (2) Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind
Entgelte und deren Änderung. 1.2.1 Entgelte für Verbraucher5 Die Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem “Konditionenverzeichnis”. Änderungen der Entgelte im Lastschriftverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online Banking), können die Än- derungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgelte und deren Änderung. (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Sparkasse geschuldeten Ent- gelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Spar- kasse. (2) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwen- deten oder sonst nicht autorisiert genutzten Debitkarte ist die Sparkasse berechtigt, im Rahmen des § 675I Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches dem Kontoinhaber das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse ausgewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Debitkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Sparkasse nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Wenn darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Debitkarte in ande- ren Fällen durch die Sparkasse erhoben werden, ergeben sich diese aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse. (3) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Der Kontoinhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeit- punkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände- rungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Spar- kasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. (4) Werden dem Kontoinhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot be- sonders hinweisen. (5) Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 6 AGB Sparkassen.
Entgelte und deren Änderung. 18.1 Die vom Karteninhaber gegenüber der Sparkasse/Landesbank ge- schuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeich- nis der Sparkasse/Landesbank. 18.2 Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform ange- boten. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ableh- nung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse/ Landesbank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.
Entgelte und deren Änderung. Die vom Teilnehmer gegenüber der Sparkasse/Landesbank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Spar- kasse/Landesbank. Änderungen der Entgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform auf dem vereinbarten Kommunikationsweg angeboten. Die von der Sparkasse/ Landesbank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Teilnehmer diese annimmt. Eine Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Teilnehmers gerich- tet ist, kann die Sparkasse/Landesbank mit dem Teilnehmer nur aus- drücklich treffen. Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlung von Teil- nehmern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 6 AGB-Sparkassen.