Entlastung Musterklauseln

Entlastung. Die Raiffeisen KAG wird in manchen Fällen gegen eine Entlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat stimmen, zum Beispiel: • Bei erheblichen Zweifeln an den Leistungen des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates z.B. bei wiederholt schlechten Geschäftsverlauf im Branchenvergleich • Bei juristisch relevantem Fehlverhalten des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates
Entlastung. (1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
Entlastung. Die Verwaltungsgesellschaft wird in folgenden Fällen gegen eine Entlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat stimmen, zum Beispiel: • Bei erheblichen Zweifeln an den Leistungen des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates z.B. bei wiederholt schlechten Geschäftsverlauf im Branchenvergleich • Bei juristisch relevanten Fehlverhalten des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates
Entlastung. (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
Entlastung. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
Entlastung. 22 Die Mitgliedervertreter-Versammlung hat binnen acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie über die Überschussverteilung und im Falle des § 172 AktG auch die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.
Entlastung. (1) Die Abrechnung wird mit dem Entlastungsschreiben an den Förderungsnehmer („Bestätigung über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel“) abgeschlossen. Gleichzeitig wird die Auszahlung der offenen Restrate der Förderung veranlasst oder ein allfälliger Rückforderungsbetrag vorgeschrieben. Davon unbenommen bleibt eine allfällige nachprüfende Kontrolle durch eine nationale oder europäische Prüfstelle („Second-Level-Kontrolle“), die zu einer Korrektur des Abrechnungsergebnisses führen kann.
Entlastung. (1) 1Für Mitarbeitende i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2 wird ein individuelles separates CHEPS-Konto eingerichtet, auf die die entstehenden Charité Entlastungspunkte (CHEPS) gebucht wer- den. 2Sie erhalten bis zur Einführung einer Echtzeitdokumentation jeweils spätestens sechs Wochen nach Monatsende einen CHEPS-Auszug.
Entlastung. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses ist Frau/Herr die Entlastung zu erteilen. Im Falle der Verweigerung der Entlastung sind Frau/Herr die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die/der Geschäftsführer*in kann auf Entlastung klagen. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft.
Entlastung. Der Aufsichtsrat hat nach § 120 Abs. 1 AktG einen Anspruch darauf, dass die Hauptversammlung über die Entlastung seiner Mitglieder beschließt. Die Entlastung hat doppelte Be- deutung, nämlich: