Entlastung. Die Raiffeisen KAG wird in manchen Fällen gegen eine Entlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat stimmen, zum Beispiel: • Bei erheblichen Zweifeln an den Leistungen des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates z.B. bei wiederholt schlechten Geschäftsverlauf im Branchenvergleich • Bei juristisch relevantem Fehlverhalten des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates
Entlastung. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
Entlastung. Die Verwaltungsgesellschaft wird in folgenden Fällen gegen eine Entlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat stimmen, zum Beispiel: • Bei erheblichen Zweifeln an den Leistungen des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates z.B. bei wiederholt schlechten Geschäftsverlauf im Branchenvergleich • Bei juristisch relevanten Fehlverhalten des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates
Entlastung. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
Entlastung. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
Entlastung. 22 Die Mitgliedervertreter-Versammlung hat binnen acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie über die Überschussverteilung und im Falle des § 172 AktG auch die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.
Entlastung. (1) Die Abrechnung wird mit dem Entlastungsschreiben an den Förderungsnehmer („Bestätigung über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel“) abgeschlossen. Gleichzeitig wird die Auszahlung der offenen Restrate der Förderung veranlasst oder ein allfälliger Rückforderungsbetrag vorgeschrieben. Davon unbenommen bleibt eine allfällige nachprüfende Kontrolle durch eine nationale oder europäische Prüfstelle („Second-Level-Kontrolle“), die zu einer Korrektur des Abrechnungsergebnisses führen kann.
(2) Physische Originalbelege werden vom Förderungsgeber mit einem entsprechenden Entwertungsvermerk versehen.
(3) Physische Originalbelege werden dem Förderungsempfänger nach erfolgter sachlicher und rechnerischer Prüfung und Entwertung retourniert.
Entlastung. Verringerung des Verwaltungsaufwandes und Rationalisierung der Meldevorschriften im Verkehr Stand/Gesetzgebungsprozess: Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihres Arbeitsprogramms 2024 Vorschläge zur Vereinfachung und Rationalisierung von Berichtspflichten um -25% vorgestellt.
Entlastung. Der Aufsichtsrat hat nach § 120 Abs. 1 AktG einen Anspruch darauf, dass die Hauptversammlung über die Entlastung seiner Mitglieder beschließt. Die Entlastung hat doppelte Be- deutung, nämlich:
1. Die Hauptversammlung billigt die bisherige Arbeit und die Ver- waltung der Gesellschah durch den Aufsichtsrat, und
2. Die Hauptversammlung spricht dem Aufsichtsrat das Vertrau- en für die Zukunh aus.
Entlastung. Als kritische Faktoren für die Entlastung von Mitgliedern des Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrats sind u.a. anzusehen: ▪ Interessenkonflikte und mangelnde Unabhängigkeit ▪ Mangelhafte Risikocontrolling- und Revisionsverfahren ▪ Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen, unternehmens- oder konzerninterner Richtlinien (Compliance) ▪ Fehlerhafte Entsprechenserklärung Anhängige Verfahren (z.B. Anfechtung der Bilanz, Insidergeschäfte, Korruption oder Kartellverstöße) ▪ Fehlende Benennung eines für ESG-Fragen zuständigen Mitglieds des Exekutivvorgangs ▪ Deutliche und nachhaltige Verstöße gegen allgemein anerkannte Social Responsible Investment (SRI) bzw. Environmental Social Governance (ESG) Richtlinien ▪ Fehlende Berichterstattung zur Nachhaltigkeit ▪ Keine regelmäßige Abstimmung (mindestens alle vier Jahre) über das Vergütungssystem für den Vorstand bzw. fehlende Abstimmung bei Änderung ▪ Nachweisliche Beeinträchtigung der Interessen von Minderheitsaktionären ▪ Mehr als ⮚ drei Mandate in Summe für exekutiv tätiges Mitglied, ⮚ fünf Mandate in Summe für ein nicht exekutiv tätiges Mitglied, welches in keinem Unternehmen eine exekutive Funktion innehat oder mehr als drei Mandate in Summe als Aufsichtsratsmitglied, das in irgendeinem Unternehmen eine exekutive Funktion einnimmt. Tätigkeiten als Vorsitzender zählen doppelt; die Position, in die der Kandidat bestellt werden soll, ist mitzuzählen; eine weitere exekutive Tätigkeit in konzernexternen Gesellschaften ist ausgeschlossen; mehrere Mandate innerhalb eines Konzerns zählen als ein Mandat, aber nur, wenn sie deutlich gekennzeichnet sind; Auslandsmandate sind zu berücksichtigen; als Mandate gelten auch vergleichbare Tätigkeiten, z.B. Verwaltungsrat oder nicht-ehrenamtlicher Beirat; nicht näher bezeichnete Mandate werden automatisch als volle Mandate gezählt; eine andere hauptberufliche Tätigkeit wird mitgezählt. ▪ Im Fall von virtuellen Hauptversammlungen gemäß § 118a AktG: ⮚ Unangemessene Beschränkung des Fragerechts pro Aktionär im Vorfeld, ⮚ Festlegung einer Gesamthöchstzahl zulässiger Fragen von Aktionären im Vorfeld, ⮚ Beschränkung des Frage- bzw. Auskunftsrechts in der Hauptversammlung auf Nachfragen (§ 131 Abs. 1d AktG) sowie Fragen zu neuen Sachverhalten (§ 131 Abs. 1e AktG). ▪ Unbegründete Nichtteilnahme von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung ▪ Bei Gesellschaften mit monistischer Organisationsverfassung: Personalunion zwischen Chief Executive und Chairperson ▪ Für eine...