Entscheidung. Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Es besteht ein A nspruch auf Vergütung nach dem TV Nr. 35. Das Gericht lässt offen, ob si ch ein solcher Anspruch aus dem Arbeitsvertrag ergibt oder ob die Tarifverweisungsklausel als Gleichstellungsabr e- de auszulegen ist. Eine Gleichstellungsabrede hätte nach der bisherigen Rechtspr e- chung des BAG zur Folge, dass der in Bezug genommene TV ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs nur noch statisch wirkt. Ein Anspruch auf Umsetzung der jeweiligen Tariferhöhungen ergibt sich unmi t- telbar aus dem Klinikkaufvertrag. Dieser enthält eine Verpflichtung der Beklagten, den BAT dauerhaft dynamisch anzuwenden. Diese Regelung entfaltet als echter Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Wirkungen auf das Arbeitsverhältnis, o b- XXXXXXXXXXXXXX 00 ⋅ X-00000 XXXXXXXXX ⋅ TELEFON 0721 / 93 1 75-0 ⋅ TELEFAX 0721 / 93 1 75-88 ⋅ xxxx://xxx.xxxxxxx -xxxxxxx.xx/ wohl die Klägerin nicht Partei des Klinikkaufvertrages ist und dem Vertrag auch nicht zugestimmt hat. Das BAG hält es zwar für mö glich, dass Tarifänderungen zu Lasten der Arbeitnehmer wirken. Deshalb setzt eine Vereinbarung der dynam i- schen Anwendung eines TV grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Mita r- beiter voraus. Im konkreten Fall geht es aber nicht um die erstmalige Unterwe r- fung des Ar beitsverhältnisses unter den TV, sondern um die Beibehaltung der bi s- her dynamisch wirkenden Tarifbestimmungen. Außerdem gibt der Klinikkaufve r- trag den Arbeitnehmern das Recht, die Anwendung eines anderen Tarifwerkes zu wählen. Er ist kein unzulässiger Vert rag zu Lasten Dritter, weil er durch das eing e- räumte Wahlrecht keine Belastu ngen für die Beschäftigten enthält.
Entscheidung. Die Genehmigung auf der Grundlage der §§ 4 und 10 BImSchG wird erteilt, da bei Beach- tung der Nebenbestimmungen unter Abschnitt III dieses Bescheides, die aufgrund § 12 Abs. 1 BImSchG i. V. mit § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auferlegt werden konnten, sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 i. V. mit § 4 BImSchG erfüllt sind. Die Nebenbestimmungen sind entsprechend der nach § 11 der 9. BImSchV zu beteiligenden Fachbehörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt wird, nach Sach- bzw. Fachgebieten aufgeführt. Die Genehmigung schließt gem. § 13 BImSchG andere behördliche Entscheidungen ein; im vorliegenden Fall • die Baugenehmigung nach § 71 BauO LSA und • die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten nach § 34 Abs. 1 ProdSG i. V. mit § 18 Abs.1 Nr. 4 BetrSichV. Gemäß § 18 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX setzt die Genehmigungsbehörde im pflichtgemäßen Ermessen eine Frist für den Beginn der Inbetriebnahme der Anlage, um sicherzustellen, dass diese bei ihrer Inbetriebnahme dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Dem vorliegenden Antrag zur Errichtung und zum Betrieb der Biodieselanlage am Standort Tangermünde wird daher stattgegeben. Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung sind auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben, wenn die Beteiligten zu der Amtshand- lung Anlass gegeben haben. Die MD Biowerk GmbH hat mit ihrem Antrag auf Genehmi- gung nach § 4 BImSchG vom 31.05.2019 Anlass zu dieser Entscheidung gegeben und hat somit die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidung. Der Schlichtungsausschuss entscheidet in der Sitzung mit der Mehrheit der anwe- senden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Entscheidung. Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die An- tragstellerin die sich aus § 5 BImSchG und aus den sich auf Grund des § 7 BImSchG er- lassenen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten erfüllt und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BIm- SchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Gemäß § 18 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX setzt die Genehmigungsbehörde im pflichtgemäßen Ermessen eine Frist für den Beginn der Inbetriebnahme der Anlage, um sicherzustellen, dass die Anlage bei ihrer Inbetriebnahme dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage am Standort Vahldorf wird erteilt, da bei Beachtung der Nebenbestimmungen unter Abschnitt III dieses Bescheides sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 i.V.m. § 16 BIm- SchG erfüllt sind. Die aufgegebenen Nebenbestimmungen sind zulässig, erforderlich und geeignet, die Beschäftigten, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit vor unzulässigen schädigenden Einwirkungen zu schützen, welche insbesondere auch Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürger hervorrufen können. Des Weiteren schließt die Genehmigung gemäß § 13 BImSchG andere behördliche Ent- scheidungen ein, im vorliegenden Fall die Baugenehmigung nach § 71 BauO LSA. Außerdem war für die beantragte Anlage, die auch der Industrieemissions-Richtlinie unter- liegt, festzustellen, ob die Notwendigkeit zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts besteht. Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts besteht sofern relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und wenn eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist (§ 10 Abs. 1a BImSchG). Durch die zustän- digen Fachbehörden für Gewässer- und Bodenschutz des Landkreises Börde wurde dies geprüft. Im Ergebnis wird festgestellt, dass kein Ausgangszustandsbericht erforderlich ist.
Entscheidung. 1. Der Konfliktausschuss trifft Entscheidungen mit Stimmenmehrheit unter Beachtung des jeweiligen Tarifvertrages, der von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung und der dazugehörenden Bedingungen sowie der gesetzlichen Vorschriften.
2. Die Entscheidung ist ein Vorschlag an die Parteien zur Beilegung des Konflikts. Innerhalb von sechs Wochen nach der Entscheidung teilen die Parteien dem Sekretariat mit, ob sie mit dem Vermittlungsvorschlag einverstanden sind.
Entscheidung. Bis zu fünfzehn (15) Gewinner werden durch eine Jury ausgewählt, die aus Mitgliedern der Community-, Audio- und Musik-Teams des Organisators bestehen (im Folgenden: das „Wettbewerbskomittee”).
Entscheidung. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Wohnsitz der Kläger kann sich aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-VO) erge- ben.
Entscheidung. Das Vertragsverhältnis ist jedenfalls gem. § 648 BGB beendet worden. Der Vertrag über die Unterhaltsreinigung ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da im Rahmen der fortlaufenden Reinigung die Beibehaltung einer hohen Reinigungsqualität vereinbart ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der AN verpflichtet war, die von ihm zugesicherten Produktivstunden zu leisten. Die Regelung im Vertrag über die Probezeit ist nicht gem. § 307 BGB unwirksam. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 648 BGB liegt allein darin, dass Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen durch ordentliche Kündigung in der Probezeit ausgeschlossen werden. Dies ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Reinigungsvertrags hinzunehmen. Das Risiko des AN durch die Probezeitregelung wird durch die Chance auf eine langfristige Vertragsbindung kompensiert. Auch die Kündigung aus wichtigem Grund war berechtigt, da der AN angekündigt hatte, die angebotenen und geschuldeten Produktivstunden nicht zu erbringen.
Entscheidung. Der District Court entschied, dass die Gerichtsstandsvereinbarung des Versicherungs- vertrages wirksam sei und ausschließliche Wirkung habe. Gleichwohl sei die Gerichts- standsvereinbarung nicht gegenüber Baxter als begünstigtem Versicherten durchsetz- bar. Baxter sei keine ursprüngliche Partei des Versicherungsvertrages und habe der ge- troffenen Gerichtsstandsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Der District Court stützt seine Entscheidung auf die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EG-Verordnung Nr. 44/2001, „EuGVO“). Er argumentiert, dass die SFIP-Entscheidung des EuGH auch auf Grundlage der EuGVO anwendbar sei.
Entscheidung. (1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat so bald wie möglich von seiner Entscheidung über die Auslieferung in Kenntnis.
(2) Jede vollständige oder teilweise Ablehnung des Auslieferungsersuchens ist zu begründen.