Entscheidung. Die Teilgenehmigung wird erteilt, da bei Beachtung der Nebenbestimmungen unter Ab- schnitt III dieses Bescheides, die auf Grund des § 12 Abs. 1 XXxXxxX xxxxxxxxx werden konnten, sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 i. V. m. § 4 BImSchG erfüllt sind. Die Nebenbestimmungen sind entsprechend der nach § 11 der 9. BImSchV zu beteiligenden Fachbehörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt wird, nach Sach- bzw. Fachgebieten aufgeführt. Die Teilgenehmigung schließt gem. § 13 BImSchG andere behördliche Entscheidungen ein; im vorliegenden Fall die Abweichung nach § 66 BauO LSA von § 29 Abs. 2 Nr. 2 BauO LSA, wonach auf die innere Brandwand im Gebäude Bau 6772 (Betriebszentrale) verzichtet wird, die Abweichung nach § 66 BauO LSA von § 5 Abs. 4 i. V. m. § 1 EltBauVO, wonach sich elektrische Betriebsräume mit Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss befinden dürfen (hier: elektrischer Be- triebsraum im 2. OG des Gebäudes Bau 6767), die Abweichung nach § 66 BauO LSA von Nr. 5.7 MIndBauRL, wonach die Räume xx Xxxxxxx Xxx 0000 (Xxxxxxxxxx) mit mehr als 200 m² Grundfläche entraucht wer- den müssen. Die Antragstellerin besitzt gemäß § 8 S. 1 Xx. 0 XXxXxxX ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Teilgenehmigung. Es stellt für die Antragstellerin eine wirtschaftliche Notwen- digkeit dar, so schnell wie möglich mit den Baumaßnahmen für die Errichtung der Anlage beginnen zu können. Daher ist es für sie notwendig, die zuvor benannten Baumaßnahmen bereits vor Abschluss der für die Erlaubnisanträge nach § 18 BetrSichV notwendigen Detail- planung vorzunehmen. Ferner kam eine vorläufige Beurteilung des Gesamtvorhabens nach § 8 S. 1 Xx. 0 XXxXxxX zu dem Ergebnis, dass der Errichtung und dem Betrieb der Gesamtanlage keine von vorn- herein unüberwindbaren Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Die Teilgenehmigung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass im nachfolgenden Genehmi- gungsbescheid aus sachlichen Gründen zusätzliche oder von der vorliegenden Entschei- dung abweichende Anforderungen gestellt werden können. Der Vorbehalt findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 3 BImSchG. Gemäß § 5 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX ist bei Errichtung und Betrieb der Anlage Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebli- che Belästigungen zu treffen, insbesondere durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen. Die zum Zeitp...
Entscheidung. Das BAG schloss sich dieser Auffassung an. Es beurteilte die Vertragsstrafenregelung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten- den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Ein Ar- beitsvertrag mit formelhaften Klauseln, die nicht auf die individuelle Vertragssituation ab- gestimmt sind, enthält Allgemeine Geschäfts- bedingungen, solange der Arbeitgeber nicht nachweist, dass er den Vertrag nicht vorformu- liert hat oder nicht die Absicht hatte, den von ihm vorformulierten Vertrag mehrfach zu ver- wenden. Die Erfurter Richter verkannten nicht, dass Ver- tragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB im Allgemeinen unzulässig sind. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sind aber die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen. In Arbeitsverträgen sind Vertragsstrafenabreden üblich und deshalb grundsätzlich zulässig. Eine Vertragsstrafe ist auch nicht per se un- angemessen. Solange sie nur den berechtigten Interessen des Arbeitgebers dient und der Höhe nach auf ein zumutbares Maß beschränkt ist, benachteiligt sie den Arbeitnehmer nicht un- angemessen. Die Vertragsstrafe dient zum ei- nen dazu, entstandene Schäden zu kompensie- ren, die im Einzelfall schwer nachweisbar sind. Zum anderen soll sie wirkungsvoll Druck auf den Schuldner ausüben, damit dieser seine ver- tragliche Verpflichtung einhält. Erst wenn die Vertragsstrafe von Sachinteressen losgelöst nur noch dem Zweck dient, zusätzliche Geldforde- rungen zu begründen, ist sie unzulässig. Die Höhe der Vertragsstrafe muss sich an ihrem Zweck orientieren. Als Maßstab ist deshalb die Vergütung des Arbeitnehmers für die Dauer der Bindung an den Arbeitsvertrag heranzuziehen. Solange sie also die Vergütung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist nicht über- schreitet, ist sie nicht zu beanstanden. Die Vertragsstrafenregelung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. Dieses schreibt vor, die Rechte und Pflichten der Vertragspart- ner möglichst klar und durchschaubar darzu- stellen. Vertragsklauseln dürfen keine vermeid- baren Unklarheiten und Beurteilungsspielräume enthalten. Die von der Klägerin vorformulierte Vertragsstrafenklausel genügt diesen Anfor- derungen, obwohl sie nicht ausdrücklich regelt, dass die Vertragsstrafe nur bei schuldhaftem Verhalten zu zahlen ist. Es ergibt sich aber schon aus der Verwendung des Wortes „Ver- tragsstrafe“, dass bei schuldlosem Verhalten kein Anspruch besteht, so die Erfurter Richter. Die Beklagte hat auch ihre arbeitsvertraglichen Pflichte...
Entscheidung. (1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in der Sitzung mit der Mehrheit der anwe- senden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Entscheidung. Der BGH folgte der Auffassung des Beklagten. Der Beklagte habe einen Anspruch auf Ausgleich erbrachter Versicherungsleistungen im Innenverhältnis nach den gesetzlichen Regelungen über die Mehrfachversicherung (§ 78 Absatz 2 Satz 1 VVG). Der in § 78 VVG vorgesehene Innenausgleich sei durch die Subsidiaritätsklauseln nicht abbedungen.
Entscheidung. 1. Bis zu fünfzehn (15) Gewinner werden durch eine Jury ausgewählt, die aus Mitgliedern der Community-, Audio- und Musik-Teams des Organisators bestehen (im Folgenden: das „Wettbewerbskomittee”).
Entscheidung. (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei der Annahme eines Plans oder eines Programms Folgendes gebührend berücksichtigt wird:
Entscheidung. Die Genehmigung auf der Grundlage der §§ 4 und 10 BImSchG wird erteilt, da bei Beach- tung der Nebenbestimmungen unter Abschnitt III dieses Bescheides, die aufgrund § 12 Abs. 1 BImSchG i. V. mit § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auferlegt werden konnten, sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 i. V. mit § 4 BImSchG erfüllt sind. Die Nebenbestimmungen sind entsprechend der nach § 11 der 9. BImSchV zu beteiligenden Fachbehörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt wird, nach Sach- bzw. Fachgebieten aufgeführt. Die Genehmigung schließt gem. § 13 BImSchG andere behördliche Entscheidungen ein; im vorliegenden Fall • die Baugenehmigung nach § 71 BauO LSA und • die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Lageranlage für entzündbare Flüssigkeiten nach § 34 Abs. 1 ProdSG i. V. mit § 18 Abs.1 Nr. 4 BetrSichV. Gemäß § 18 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX setzt die Genehmigungsbehörde im pflichtgemäßen Ermessen eine Frist für den Beginn der Inbetriebnahme der Anlage, um sicherzustellen, dass diese bei ihrer Inbetriebnahme dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Dem vorliegenden Antrag zur Errichtung und zum Betrieb der Biodieselanlage am Standort Tangermünde wird daher stattgegeben. Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung sind auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben, wenn die Beteiligten zu der Amtshand- lung Anlass gegeben haben. Die MD Biowerk GmbH hat mit ihrem Antrag auf Genehmi- gung nach § 4 BImSchG vom 31.05.2019 Anlass zu dieser Entscheidung gegeben und hat somit die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidung. Das Vertragsverhältnis ist jedenfalls gem. § 648 BGB beendet worden. Der Vertrag über die Unterhaltsreinigung ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da im Rahmen der fortlaufenden Reinigung die Beibehaltung einer hohen Reinigungsqualität vereinbart ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der AN verpflichtet war, die von ihm zugesicherten Produktivstunden zu leisten. Die Regelung im Vertrag über die Probezeit ist nicht gem. § 307 BGB unwirksam. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 648 BGB liegt allein darin, dass Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen durch ordentliche Kündigung in der Probezeit ausgeschlossen werden. Dies ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Reinigungsvertrags hinzunehmen. Das Risiko des AN durch die Probezeitregelung wird durch die Chance auf eine langfristige Vertragsbindung kompensiert. Auch die Kündigung aus wichtigem Grund war berechtigt, da der AN angekündigt hatte, die angebotenen und geschuldeten Produktivstunden nicht zu erbringen.
Entscheidung. Die Genehmigung auf der Grundlage der §§ 4 und 10 BImSchG wird erteilt, da bei Beach- tung der Nebenbestimmungen unter Abschnitt III dieses Bescheides, die aufgrund § 12 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auferlegt werden konnten, sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 i.V.m. § 4 BImSchG erfüllt sind. Die Nebenbestimmungen sind entsprechend der nach § 11 der 9. BImSchV zu beteiligenden Fachbehörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt wird, nach Sach- bzw. Fachgebieten aufgeführt. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfallla- gern kann gemäß Artikel 1 Nr. 1 zur Änderung des § 12 Abs 1 Satz 2 BImSchG zur Sicher- stellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG eine Sicherheitsleistung auferlegt werden. Die Sicherheitsleistung ist eine Rückstellung für mögliche notwendige Entsor- gungskosten, z.B. im Konkursfall. Die abzudeckenden Risiken können sein: • Kosten für eine finale Entsorgung der Abfälle, berechnet auf die Menge von Abfäl- len, die sich nach Art und Größe der Anlage sowie deren technisch/ technologi- schen Betriebsvorgängen in der Anlage befinden können, • Kosten für analytische Untersuchungen, • Kosten für Umschlag- und Sortierprozesse und zur Behandlung der Abfälle, • Kosten für die Beladung von Transportfahrzeugen, die in der Vorbereitung einer ordnungsgemäßen finalen Entsorgung erforderlich sein können, • Kosten für Transportprozesse bis zur finalen Entsorgung, • Kosten für eine Sicherung und Überwachung des Anlagengrundstückes bis zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Grundstücksflächen und • Kosten für ordnungs- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen sowie für die Kontrol- le und Überwachung der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der Abfäl- le. Für die hier in der Genehmigung enthaltenen Mengen der Input- und Output- Abfälle be- gründet sich die Höhe der Sicherheitsleistung aus den derzeit üblichen Entsorgungskosten und setzt sich wie folgt zusammen: ASAVV Abfallbezeichnung Menge [t] Preis/t [EUR/t] Summe [EUR] Input/ Behandlung / Output 06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen (ammoniakhaltiges Wasser – nicht gefährlich) 27,25 *) 200,00 6.131,25 07 01 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutter- laugen (ammoniakhaltiges Wasser – ge- fährlich) 07 01 07* alkalische Beizlösungen (ammoniakhaltiges Wasser – gefährlich) 16 10 01* wässrige flüssige Abfälle, die gefähr...
Entscheidung. Das Bundesarbeitsgericht gab im wesentlichen der IG M etall recht. Die IG Metall ist für die Tarif e der IBM - Betriebe zuständig. Durch die 1995 und 1997 vorg e- nommenen Satzungsänderungen erweiterte sich ihre Tarifzuständigkeit auf U n- ternehmen der Informationstechnologiebra nche, zu der die IBM -Betriebe gehören. Diese Satzungsänderung ist ohne Zustimmung des DGB-Bundesausschusses er- folgt. Mit der Satzungsänderung verstößt die IG Metall deshalb gegen Verpflic h- tungen aus der DGB -Satzung, die sie aufgrund ihrer eigenen Satzung einzuhalten verpflichtet ist. Dieser Verstoß führt aber nicht zu einer Unwirksamkei t der Sat- zungsänderung im Außenverhältnis. Das in der DGB -Satzung verankerte Prinzip „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“ bindet die DGB -Gewerkschaften nur im Ve r- hältnis zueinander und zum DGB. Di eses Prinzip kann für die Auslegung einer Satzung herangezogen werden, wenn darin die festgelegten Organisationsbereiche nicht klar geregelt sind. Ist die Satzung der Gewerkschaft aber, wie im vorliege n- den Fall, eindeutig formuliert, ric htet sich die Tarifzuständigkeit allein nach dieser. Die Erweiterung der Tarifzust ändigkeit der IG Metall auf Betriebe der Informat i- ons- und Kommunikationstechnologie ist deshalb gegenüber den potentiellen T a- rifpartnern der IG M etall wirksam. Die Vereinbarung zwischen der IG Metall und ver.di im Schlichtungsverfahren des DGB führt nicht zu einem Wegfall der Tarifzuständigkeit. Zwar vereinbarten IG Metall und ver.di die Bildung einer Tarifgemeinschaft. Da diese aber in der Praxis nicht umgesetzt wurde, ist von einer beiderseitigen Tarifzuständigkeit auszug e- hen. Die IG Metall und ver.di ha ben sich in der Vereinbarung wechse lseitig als tarifzuständig anerkannt. Die Vereinbarung einer Tarifgemeinschaft beschränkt diese Zuständigkeit nicht.