Softwarepflegevertrag. Teil D -
Softwarepflegevertrag. Teil E Kauf von Hardware • Teil F Bestimmungen über die Auftragsdatenverarbeitung • Teil G Fullservice Wartung Hardware
Softwarepflegevertrag. 1 Vertragsgegenstand § 2 Vertragsbestandteile und Definitionen
Softwarepflegevertrag. Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist.
Softwarepflegevertrag. Die Regelungen der einzelnen AGB gelten thematisch für unterschiedliche Bereiche. Sofern es zu Überschneidungen kommen sollte, gilt xxx specialis derogat legi generali.
Softwarepflegevertrag. Softwarepflegeverträge haben eine Laufzeit vom zwei Jahren.
Softwarepflegevertrag. Für das zur Nutzung überlassene Programm bzw. Programmteile ist ein Softwarepflegever- trag abzuschließen.
Softwarepflegevertrag. 8 Vertragsbestandteile
(1) Vertragsbestandteile sind:
a) Dieser Vertragstext.
b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NetzWerkPlan, Teil A (Allgemeiner Teil und Lizenzbestimmungen) und Teil E (Datenschutzerklärung).
(2) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen des Teil A vor. Die Regelungen des Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.
(3) Es gelten ferner Anlagen:
A 1: Liste der gepflegten Software und Daten (laufend zu aktualisieren). A 2: Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden. Der Software-Pflegevertrag umfasst im Einzelnen die folgenden Leistungen:
Softwarepflegevertrag. Umfang der Wartungsleistungen; hierzu gehören: Voraussetzung für die Wartung: Die Voraussetzung für Wartungsleistungen ist der Einsatz der jeweils neuesten Fassung der Software durch den Auftraggeber. Voraussetzung für die Wartung von Software ist die Bereitstellung von Daten und den Programmen auf Datenträgern seitens des Auftraggebers. Wartungsleistungen werden während der bei SW Computer üblichen Arbeitszeit erbracht. Außerhalb dieser Zeiten anfallende Arbeiten werden mit einem Aufschlag berechnet. Sollte ein geändertes Programm eine Veränderung des Speicherbedarfs erfordern, wird SW Computer , soweit bei der eingesetzten Konfiguration technisch möglich, eine Aufrüstung der Hardware vornehmen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber, der auch einen gesonderten Auftrag für die Hardwareaufrüstung zu erteilen hat. SW Computer ist berechtigt, die Wartungsleistungen gem. den Bedingungen dieser Vereinbarung durch Dritte ausführen zu lassen. Auf Verlangen des SW Computer-Personals hat der Auftraggeber auf eigene Kosten ausreichende Räume zur Benutzung durch SW Computer-Personal zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber gewährt dem Personal ungehinderten Zutritt zu den Maschinen, stellt die Software zur Verfügung und räumt dem Personal die erforderliche Maschinenzeit für die Wartungsleistungen ein. Nicht Gegenstand der Vereinbarung ist die Wiederherstellung anderweitiger Dateien. Keine Wartung wird gewährleistet für Programme, die vom Auftraggeber geändert wurden. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber an der Hardware Änderungen vorgenommen hat. Wartungszeiten: Wartungsleistungen werden zu einem im Einverständnis mit dem Kunden festgelegten Termin ausgeführt. Kündigung: Der Softwarepflegevertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung ist von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres schriftlich kündbar. Vergütung: Die Vergütungen für die Standard-Software im Software-Pflegevertrag sind Jahrespreise; sie ergeben sich aus der jeweils gültigen Software-Preisliste von SW Computer
Softwarepflegevertrag. 18 Teil D: Bestimmungen zum Datenschutz 27