Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Musterklauseln

Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Abs. 2 bis 4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Ziffern 5.2 und 5.3 ist die Entschädigungs- leistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versi- cherungsfalls begrenzt, wenn - die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- schaffung (Totalschaden) unterbleibt oder - für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Er- satzteile nicht mehr zu beziehen sind. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Ein- tritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten o- der Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden ge- kommenen Sachen verwenden wird.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Mehrwertsteuer
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Ziffer 4.3 und 4.4 ist die Entschädigungsleistung in fol- genden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls be- grenzt:
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von den vorgenannten Ziffern 6.3 und 6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: 6.5.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederherge- stellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. 6.5.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles be- grenzt, wenn
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: 4.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. 4.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Ziffer 8.2. und Ziffer 8.3. ist die Entschädigungsleis- tung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- schaffung (Totalschaden) unterbleibt. Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sa- chen verwenden werden.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädi- gungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wie- derbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder b) für die versicherte Sache Ersatzteile nicht mehr serienmäßig hergestellt und zu beziehen sind.
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert. Abweichend von A2-7.2 und A2-7.3 ist die Entschädi- gungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles begrenzt: A2-7.4.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wieder- hergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wieder- beschafft. A2-7.4.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.