Common use of Entwertung Clause in Contracts

Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) veröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vorsehen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG (1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.

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Samples: Debt Issuance Agreement

Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich unver- züglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 14 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) veröffentlichtve r- öffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentlichung Veröffentli- chung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vorsehenvors e- hen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG (1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem deut- schem Recht.

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Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich unver- züglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 14 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) veröffentlichtver- öffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentlichung Veröffentl i- chung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vorsehenvors e- hen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG (1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem deu t- schem Recht.

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Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich unver- züglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 14 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor zu- vor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) veröffentlichtverö f- fentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vorsehen, müssen müsse n solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG (1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.

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Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich unver- züglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 14 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) veröffentlichtve r- öffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentlichung Veröffentl i- chung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vorsehenvors e- hen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG (1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem deut- schem Recht.

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Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 13 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 13 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) veröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vorsehen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 14 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG (1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.

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