Common use of Entwertung Clause in Contracts

Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unver- züglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 14 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ver- öffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- hen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG

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Samples: www.ikb.de

Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unver- züglich unverzüglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 14 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ver- öffentlichtveröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung Veröffentlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- henvorsehen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG

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Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unver- züglich unverzüglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 14 13 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 13 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ver- öffentlichtveröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung Veröffentlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- henvorsehen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 14 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG

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Samples: www.ikb.de

Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unver- züglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 14 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor zu- vor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ver- öffentlichtverö f- fentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung Veröffentlichung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- henvorsehen, müssen müsse n solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG

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Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unver- züglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 14 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ver- ve r- öffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- Veröffentli- chung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- hen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG

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