Erfolgsrechnung Musterklauseln

Erfolgsrechnung. Abschreibungen § 17. 1 Planmässige Abschreibungen des Verwaltungsvermögens erfolgen linear über die festgelegten Nutzungsdauern. Ausgenommen sind Grundstücke, Waldungen, Darlehen und Beteiligungen.
Erfolgsrechnung. Zinsüberschuss 1.790 3.462 4.010 2.942 2.186 Kreditrisikovorsorgen -608 -2.247 -1.150 -308 -346 Provisionsüberschuss 715 1.422 1.768 1.516 1.177 Handelsergebnis 181 418 19 94 257 Verwaltungsaufwendungen -1.468 -2.795 -3.117 2.645 -2.113 Jahresüberschuss vor Steuern 547 824 597 1.485 1.882 Jahresüberschuss nach Steuern 487 571 432 1.190 1.631 Konzern-Jahresüberschuss 402 433 48 778 1.169 Gewinn je Aktie in EUR 51,6 36,5 6,4 150,7 239,9 Forderungen an Kreditinstitute 31.627 33.887 29.115 30.910 32.006 Forderungen an Kunden 78.920 74.855 84.918 73.071 53.106 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 51.492 49.917 54.148 48.899 44.129 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 55.492 55.423 59.120 55.369 44.727 Eigenkapital (inklusive Minderheiten und Gewinn) 11.007 10.308 8.587** 8.422 6.637 Bilanzsumme 152.212 147.938 156.921 137.402 115.629 * Inklusive Einmaleffekte aufgrund der Veräußerung der Raiffeisenbank Ukraine und des Minderheitsanteils an der Bank TuranAlem in Höhe von EUR 596 Millionen. ** Rückwirkende Umschichtung des Partizipationskapitals in das Eigenkapital (siehe Punkt 34 im Anhang zum Konzernabschluss der RZB). Quelle: Werte sind dem RZB Geschäftsbericht zum 31. Dezember 2009 sowie dem ungeprüften RZB-Halbjahres- Finanzbericht zum 30. Juni 2010 entnommen. Die Raiffeisen International wurde 1991 von der RZB als Holding-Gesellschaft zur Bündelung der Beteiligungen und Interessen des RZB-Konzerns in Zentral- und Osteuropa ("CEE") gegründet. Sie wurde mehrfach umfirmiert und trat seit 2003 unter dem Namen "Raiffeisen International Bank- Holding AG" (RI) auf. Die RI war und ist eine voll konsolidierte Tochter der RZB. Initial Public Offering (IPO) und Börsegang der RI, die bis dahin eine 86%-ige Tochter der RZB war, erfolgte im April 2005. Nach Börsegang und Notierungsaufnahme an der Wiener Börse hielt die RZB 100 Mio. Stück Stammaktien; das entsprach einer Beteiligung von rund 70% an der RI. Wesentliches Motiv für den Börsegang war die Sicherung der Finanzierung der weiteren Expansion in CEE, einer Region mit mehr als 300 Mio. Einwohnern. Am 19. September 2007 führte die RI eine Kapitalerhöhung durch. Im Zuge dieser Kapitalerhöhung wurden 11.897.500 neue Aktien ausgegeben; das nominale Aktienkapital der RI erhöhte sich von EUR 435.448.500 auf 471.735.875. Die Hälfte der Kapitalerhöhung wurde von der RZB gezeichnet, ihr Anteil verringerte sich dabei auf 68,5%. Um nach der – durch die globale Wirtschaftskrise bedingten – Unterbrechung des Aufholprozesse...
Erfolgsrechnung. Zinsüberschuss 1.430 2.937 3.232 2.419 1.764 Kreditrisikovorsorgen -560 -1.738 -780 -357 -309 Provisionsüberschuss 599 1.223 1.496 1.250 933 Handelsergebnis 94 186 168 128 175 Verwaltungsaufwendungen -1.207 -2.270 -2.633 -2.184 -1.694 Jahresüberschuss vor Steuern 304 368 1.429 1.238 891 Jahresüberschuss nach Steuern 212 287 1.078 973 686 Konzern-Jahresüberschuss (nach Minderheiten) 171 212 982 841 594 Forderungen an Kreditinstitute 9.217 10.310 9.038 11.053 8.202 Forderungen an Kunden 52.370 50.515 57.902 48.880 35.043 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 19.946 20.110 26.213 19.927 13.814 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 43.255 42.578 44.206 40.457 33.156 Eigenkapital (inklusive Minderheiten und Gewinn) 7.469 7.000 6.518 6.622 4.590 Bilanzsumme 78.115 76.275 85.397 72.743 55.867 * Exklusive Einmaleffekte aufgrund der Veräußerungen der Raiffeisenbank Ukraine und des Minderheitsanteils an der Bank TuranAlem. Quelle: Werte sind dem RI Geschäftsbericht zum 31. Dezember 2009 sowie dem ungeprüften RI-Halbjahres- Finanzbericht zum 30. Juni 2010 entnommen. Die Geschäftsgeschichte der RBI geht auf die Geschichte der RI, unter welcher sie bis zum Wirksamwerden der UMSTRUKTURIERUNG firmierte, und der RZB, welche in diesem Zusammenhang den Teilbetrieb Kommerzkundengeschäft und die damit verbunden operativen Beteiligungen eingebracht hat, zurück. Der neu firmierte RBI-Konzern betrachtet daher CEE und Österreich als seine Heimmärkte. Er ist darüber hinaus in einer Reihe internationaler Finanzzentren und in den Wachstumsmärkten Asiens vertreten. Er verfügt über 2.959 Geschäftsstellen und betreut mehr als 14,7 Mio. Kunden weltweit (Stand: 30. Juni 2010). Das von der RBI gesteuerte Netzwerk in CEE umfasst 15 Banken und zahlreiche weitere Finanzdienstleistungsunternehmen in 17 Märkten. In 5 davon rangieren die Netzwerkbanken der RI gemessen an ihrer Bilanzsumme unter den Top-3-Banken des Landes. In folgenden Märkten ist die RBI mit eigenen Netzwerkbanken bzw. Finanzdienstleistungsinstituten präsent: Albanien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kasachstan, Kosovo, Kroatien, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn sowie Moldau (wobei Moldau aufgrund der ökonomischen Verbindung zu Rumänien und der entsprechenden Steuerung im Konzern dort enthalten ist). Wesentliche Voraussetzung für den bisherigen Erfolg der Emittentin in CEE war und ist die gute Marktkenntnis. Diese basiert auf den traditionell engen...
Erfolgsrechnung. Ergebnis Gesamthaushalt Ergebnis allgemeiner Haushalt
Erfolgsrechnung. Rechnung 2019 Aufwand Ertrag Budget 2019 Aufwand Ertrag Rechnung 2018 Aufwand Ertrag ERFOLGSRECHNUNG 8'470'802.86 8'470'802.86 9'047'350.00 9'047'350.00 10'713'627.97 10'713'627.97
Erfolgsrechnung. Rechnung 2019 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Rechnung 2018 Aufwand Ertrag Erfolgsrechnung 8'470'802.86 8'470'802.86 9'047'350.00 9'047'350.00 10'713'627.97 10'713'627.97
Erfolgsrechnung. Die Erfolgsrechnung entspricht im Wesentlichen der Erfolgsrechnung aus der Privatwirtschaft. Sie enthält den laufenden Aufwand und den Ertrag eines Kalenderjahres. Die Differenz zwischen Aufwand und Ertrag entspricht dem Saldo (Aufwandüberschuss = Verlust; Ertragsüberschuss = Gewinn). Bei der Budgetie- rung bildet die Entwicklung des Saldos eines der wesentlichen Elemente für die Festlegung des Steuer- fusses.
Erfolgsrechnung. Hier kann die Darstellung in Kontenform erfolgen, in der Praxis wird aber oft die Berichtsform gewählt. Bruttogewinn: = Betrag, welcher zur Deckung des Gemeinaufwandes zur Verfügung steht. (Deckungsbeitrag) Warenerlös – Warenaufwand = Bruttogewinn Stellt einen wichtigen Vergleich von verschiedenen Perioden dar (oder zu anderen Betrieben) Cashflow = Betriebsgewinn vor Abschreibung
Erfolgsrechnung. Total Betriebsertrag Geschäftsaufwand Konzernergebnis Forderungen gegenüber Kunden 1.839,7 2.167,2 Verpflichtungen gegenüber Kunden 9.303,8 8.986,5 Forderungen gegenüber Banken 1.197,8 907,8 Verpflichtungen gegenüber Banken 694,1 464,9 BIZ-Kennzahlen¹ CET1-Kapitalquote2 (%) 31.12.2013 25,5 31.12.2014 21,3 Tier-1-Kapitalquote3 (%) 25,5 21,3 Gesamtkapitalquote (%) 25,5 21,3 Risikokennzahl4 31.12.2013 31.12.2014 Bilanzsumme Eigenkapital Durchschnittlicher Value at Risk Marktrisiken (Mio. CHF) 5,9

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  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht

  • Rechnung (§ 15) 9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle auszustellen. 12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies 10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. Leistungsnachweise.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 4.1 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 4.2 Auf ein nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhenden Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

  • Rechnungen Microsoft kann berechtigten Kunden eine Rechnung ausstellen. Die Möglichkeit des Kunden, die Zahlung per Rechnung zu wählen, steht unter dem Vorbehalt von Microsofts Billigung der finanziellen Situation des Kunden. Der Kunde ermächtigt Microsoft, Informationen über die finanzielle Lage des Kunden einschließlich Kreditauskünfte einzuholen, um die Berechtigung des Kunden für die Zahlung per Rechnung zu beurteilen. Sofern die Jahresabschlüsse des Kunden nicht öffentlich zugänglich sind, kann der Kunde aufgefordert werden, Microsoft seine Bilanz, Gewinn- und Verlust- und Kapitalflussrechnung vorzulegen. Der Kunde kann aufgefordert werden, Sicherheiten in einer für Microsoft akzeptablen Form bereitzustellen, um für die Zahlung per Rechnung berechtigt zu sein. Microsoft kann die Berechtigung des Kunden jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

  • Nutzungsrecht 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht. 2. Soweit der Anbieter während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, das Produkt oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch diese ausgeschlossen ist. 5. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer mitzuteilen, insbesondere dessen Namen und Anschrift. 6. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Produkts ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • Abrechnung 15.1. Die Abrechnungszeitspanne wird von der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. 15.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. 15.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird die BEW eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen. 15.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit. 15.5. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.