Ergänzende Vertragsbedingungen. I. Zu § 4.10, § 7.2 Besondere Leistungen, Zusätzliche Leistungen 1. Das Honorar nach § 7 deckt – mit Ausnahme der Leistungen nach Ziffer 2 und 3 - alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen ab. 2. Der AN erbringt bei gesonderter schriftlicher Beauftragung durch den AG fol- gende Besonderen Leistungen (Option): a) Vorbereitung, Teilnahme und Mitwirkung an Gremiumssitzungen des AG (unabhängig von der Dauer und Tageszeit) Honorar netto pauschal/Sitzung EUR b) Mitwirken bei der Fördermittelbeschaffung und Unterstützung bei der Er- stellung des Zuwendungsantrags Honorar netto pauschal EUR c) Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Honorar netto pauschal EUR d) Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist und Prüfung und Feststellung von Mängeln 2 Monate vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist (Lph 9) Honorar netto pauschal EUR e) Für sonstige zusätzliche Leistungen gilt: Der Auftraggeber kann durch schriftliche Erklärung zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit dem vertraglichen Leistungsgegenstand verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Soweit es sich bei den zusätzlichen Leistungen nicht um zu den Grundleis- tungen gehörige Leistungen handelt, richtet sich das Honorar nach Zeitauf- wand gemäß § 7.3. Eine Vergütungspflicht zusätzlicher Leistungen besteht nur, wenn der AN den AG vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die geforderten Leistungen nach Zeitaufwand zu vergüten sind. In geeigneten Fällen können sich die Parteien anstelle der zeitabhängigen Vergütung auch auf eine pauschale Vergütung einigen. Es gilt die gesetzliche Regelung. II. Zu § 6 Abs. 1 Termine / Fristen III. Zu § 7 Abs. 3 Honorarermittlung (Zeitaufwand)
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Samples: Supplementary Agreement
Ergänzende Vertragsbedingungen. I. Zu § 4.10, § 7.2 Besondere Leistungen, Zusätzliche Leistungen
1. Das Honorar nach § 7 deckt – mit Ausnahme der Leistungen nach Ziffer 2 und 3 - alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen Leistungen, einschließlich Teilnahme an 3 Gremiumssitzungen ab.
2. Der AN erbringt folgende Besonderen Leistungen: Prüfung der übergebenen Leistungen der LPh 2 auf Einhaltung der Projekt- vorgaben und Genehmigungsfähigkeit: Honorar netto pauschal EUR
3. Der AN erbringt bei gesonderter schriftlicher Beauftragung durch den AG fol- gende Besonderen Leistungen (Option):
a) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß BaustellVO wäh- rend der Bauausführung, einschließlich Anzeige beim Gewerbeaufsichts- amt und einschließlich der „Unterlage“ gem. BaustellVO. Gegenstand der Beauftragung sind alle für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Si- cherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß BaustellVO erfor- derlichen Leistungen, Honorar netto pauschal EUR
b) Vorbereitung, Teilnahme und Mitwirkung an Gremiumssitzungen des AG (unabhängig von der Dauer und Tageszeit) ab der 4. Gremiumssitzung Honorar netto pauschal/Sitzung EUR
b) Mitwirken bei der Fördermittelbeschaffung und Unterstützung bei der Er- stellung des Zuwendungsantrags Honorar netto pauschal EUR
c) Durchführen Die Abrechnung und Dokumentation der einzelnen Gewerke ist in einer Form vom Auftragnehmer zu erbringen und abzuschließen, die einem Ver- wendungsnachweis gegenüber der Förderprüfungsbehörde (Regierung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Oberbayern) entspricht. Honorar netto pauschal EUR
d) Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist und Prüfung und Feststellung von Mängeln 2 Monate vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist (Lph 9) Honorar netto pauschal EUR
e) Für sonstige zusätzliche Leistungen gilt: Der Auftraggeber kann durch schriftliche Erklärung zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit dem vertraglichen Leistungsgegenstand verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Soweit es sich bei den zusätzlichen Leistungen nicht um zu den Grundleis- tungen gehörige Leistungen Grundleistungen handelt, richtet sich das Honorar nach Zeitauf- wand Zeitaufwand gemäß § 7.3. Eine Vergütungspflicht zusätzlicher Besonderer Leistungen besteht nur, wenn der AN den AG vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die geforderten Leistungen nach Zeitaufwand zu vergüten sind. In geeigneten Fällen können sich die Parteien anstelle der zeitabhängigen Vergütung auch auf eine pauschale Vergütung einigen. Es gilt die gesetzliche Regelung.
II4. Die angemessene Berücksichtigung des Umfangs der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten wird zu gegebener Zeit anhand der dann vorliegenden Erkenntnisse zwischen AG und AN schriftlich verein- bart. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt der AG den bei den an- rechenbaren Kosten zu berücksichtigenden Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
III. Zu § 6 Abs. 1 Termine / Fristen
IIIIV. Zu § 7 Abs. 3 Honorarermittlung (Zeitaufwand)
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Ergänzende Vertragsbedingungen. I. Zu zu - §§ 4.1012, 15 ThürVgG i. V. m. § 7.2 Besondere Leistungen, Zusätzliche Leistungen4 Abs. 8 VOB/A -Nachunternehmereinsatz - § 17 ThürVgG - Kontrollen - § 18 ThürVgG - Sanktionen
1. Das Honorar .) Der AN verpflichtet sich nach § 7 deckt – mit Ausnahme 12 Abs. 2 ThürVgG in Fällen des Nachunternehmereinsatzes, den Nachunternehmern die Bestimmungen zur Beachtung der Leistungen Tariftreue und Entgeltgleichheit nach Ziffer 2 und 3 - alle § 10 ThürVgG sowie zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen ab§ 11 ThürVgG aufzuerlegen.
2.) Der AN verpflichtet sich nach § 12 Abs. 4 ThürVgG für den Fall des Nachunternehmereinsatzes,
a) bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
b) Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
c) bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen und
d) den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem AN und dem öffentlichen AG vereinbart sind.
3.) Der AN verpflichtet sich, dem AG auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 ThürVgG seine Entgeltabrechnungen und die des Nachauftragnehmers sowie die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 15 Abs. 1 Nr.1 ThürVgG) und, soweit vorhanden, die zwischen AN und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge vorzulegen. Der AN erbringt bei gesonderter schriftlicher Beauftragung hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der AN hat nach § 17 Abs. 2 ThürVgG vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Der AN hat dafür zu sorgen, dass auch seine Nachunternehmer derartige vollständige und prüffähige Unterlagen bereithalten.
4.) Der AN verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen auch nur eine der Verpflichtungen nach den §§ 10 bis 12 und 17 Abs. 2 ThürVgG, eine Vertragsstrafe von 1 % des Auftragswertes dem AG zu zahlen. Eine Berufung auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen. Der AN verpflichtet sich zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall, dass der Verstoß durch den AG fol- gende Besonderen Leistungen (Option):
a) Vorbereitung, Teilnahme und Mitwirkung an Gremiumssitzungen des AG (unabhängig einen von der Dauer und Tageszeit) Honorar netto pauschal/Sitzung EUR
b) Mitwirken bei der Fördermittelbeschaffung und Unterstützung bei der Er- stellung des Zuwendungsantrags Honorar netto pauschal EUR
c) Durchführen ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Honorar netto pauschal EUR
d) Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist und Prüfung und Feststellung von Mängeln 2 Monate vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist (Lph 9) Honorar netto pauschal EUR
e) Für sonstige zusätzliche Leistungen gilt: Der Auftraggeber kann durch schriftliche Erklärung zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit dem vertraglichen Leistungsgegenstand verlangendiesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dies dass der AN den Verstoß weder kannte noch kennen musste. Nach § 18 Abs. 4 ThürVgG bleibt die Geltendmachung dieser Vertragsstrafe von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderen Gründen sowie der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.
5.) Der AG ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Soweit es sich bei den zusätzlichen Leistungen nicht um zu den Grundleis- tungen gehörige Leistungen handelt, richtet sich das Honorar nach Zeitauf- wand gemäß § 7.3. Eine Vergütungspflicht zusätzlicher Leistungen besteht nurzur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der AN den AG vor Beginn oder seine Nachunternehmer die aus §§ 10 und 11 ThürVgG resultierenden Anforderungen trotz Setzung einer Nachfrist schuldhaft nicht erfüllen sowie trotz Setzung einer Nachfrist schuldhaft gegen die Verpflichtungen der Leistungserbringung schriftlich darauf hingewiesen hat§§ 12 und § 17 Abs. 2 ThürVgG verstoßen. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verstoß derart schwerwiegend ist, dass er geeignet ist, die geforderten Leistungen nach Zeitaufwand Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zu vergüten sind. In geeigneten Fällen können sich die Parteien anstelle der zeitabhängigen Vergütung auch auf eine pauschale Vergütung einigen. Es gilt die gesetzliche Regelungzerstören.
II. 6.) Zu § 6 4 Abs. 1 Termine / Fristen
III. Zu § 7 Abs. 3 Honorarermittlung (Zeitaufwand)4 VOL/B - Nachunternehmer
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Samples: Verwertung Von Klärschlämmen
Ergänzende Vertragsbedingungen. I. Zu § 4.10, § 7.2 Besondere Leistungen, Zusätzliche Leistungen
1. Das Honorar nach § 7 deckt – mit Ausnahme der Leistungen nach Ziffer 2 und 3 - alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen ab.
2. Der AN erbringt folgende Besonderen Leistungen: Prüfung der Entwurfsplanung auf Einhaltung der Projektvorgaben und fachli- che Richtigkeit: Honorar netto pauschal EUR
3. Der AN erbringt bei gesonderter schriftlicher Beauftragung durch den AG fol- gende Besonderen Leistungen (Option):
a) Vorbereitung, Teilnahme und Mitwirkung an Gremiumssitzungen des AG (unabhängig von der Dauer und Tageszeit) Honorar netto pauschal/Sitzung EUR
b) Mitwirken bei Die Vergabe, Abrechnung und Dokumentation der Fördermittelbeschaffung einzelnen Gewerke ist in einer Form vom AN zu erbringen und Unterstützung bei der Er- stellung des Zuwendungsantrags abzuschließen, die den Förderbe- stimmungen für den Verwendungsnachweis entspricht Honorar netto pauschal EUR
c) Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Honorar netto pauschal EUR
d) Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist und Prüfung und Feststellung von Mängeln 2 Monate vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist (Lph 9) Honorar netto pauschal EUR
ed) Für sonstige zusätzliche Leistungen gilt: Der Auftraggeber kann durch schriftliche Erklärung zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit dem vertraglichen Leistungsgegenstand verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Soweit es sich bei den zusätzlichen Leistungen nicht um zu den Grundleis- tungen gehörige Leistungen Grundleistungen handelt, richtet sich das Honorar nach Zeitauf- wand Zeitaufwand gemäß § 7.37.4. Eine Vergütungspflicht zusätzlicher Leistungen besteht nur, wenn der AN den AG vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die geforderten Leistungen zusätzlich zu beauftragen und nach Zeitaufwand zu vergüten sind. In geeigneten Fällen können sich die Parteien anstelle der zeitabhängigen Vergütung auch auf eine pauschale Vergütung einigen. Es gilt die gesetzliche Regelung.
II. Zu § 6 Abs. 1 Termine / Fristen
III. Zu § 7 Abs. 3 Honorarermittlung (Zeitaufwand)
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Samples: Ergänzende Vereinbarungen (Evb) Zum Architektenvertrag