Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für
1. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen kündigen.
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
Erhöhungen und Erweiterungen. D 6.1 Für Risiken der Ziff. D 1.1.3 und D 1.1.4 besteht kein Versicherungs- schutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. D 1.1.3 und Ziff. D 1.1.4 versicherten Risiken.
D 6.2 Für Risiken gemäß D 1.1.1 und D 1.1.2 umfasst der Versicherungs- schutz Erhöhungen und Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahr- zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen.
D 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- vorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegen- stand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraus- setzungen von Ziff. 21 AHB kündigen.
Erhöhungen und Erweiterungen. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließ- lich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtsko- sten
5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
5.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Aus- gangszustand zurückversetzen;
5.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürli- chen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Res- sourcen und/oder Funktionen führt;
5.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Scha- dens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfal- tet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschä- digten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktio- nen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 20% der vereinbarten Deckungs- summe ersetzt.
5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
5.3 Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
6.1 Für Risiken der Ziffern 2.1 bis 2.5 besteht – abweichend von Ziffer 3.1 (...
Erhöhungen und Erweiterungen. Ergänzend zu Ziffer 1.12.2 Nr. 2 und 1.12.3 gilt für die Umwelthaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 4.2 und entsprechend für die Umweltschadensversicherung gemäß Ziffer 4.3: 1 Ziffer 1.12.2 - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für die Ziffer 4.1.1 Nr. 5 ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 4.1.1 Nr. 5 versicherten Risiken.
Erhöhungen und Erweiterungen. 6.1 Für Risiken von Teil F I Ziffer 2.2 und 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Teil F I Ziffer 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken.
6.2 Für Risiken gemäß Teil F I Ziffer 2.1, 2.3, 2.4, 2.6 und
Erhöhungen und Erweiterungen. Für Risiken der Ziffern 1.2.1 bis 1.2.5 besteht kein Ver- sicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.2.1 bis 1.2.5 versicherten Risiken.
Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos / neue Risiken 41
Erhöhungen und Erweiterungen. 6.1 Für Risiken der Ziff. 1.1.4 und Ziff 1.1.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. 1.1.4 und Ziff.
Erhöhungen und Erweiterungen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des ver- sicherten Risikos. Dies gilt nicht – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsver- hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er- lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel- chem der Versicherer von der Erhöhung Kennt- nis erlangt hat. lich für den Bau von Luft- oder Raumfahr- zeugen oder den Einbau in Luft- oder