Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ab- lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi- cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig verletzt hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 17.5 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- tragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versi- cherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b)) und zur Kündigung (2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.)
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpas- sung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo- nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung aus- geübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 6.2.1), zum Rücktritt (Ziffer 6.2.2) und zur Kündigung (Ziffer 6.2.3) erlö- schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein- getreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Ver- treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt ha- ben.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 19.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo- nats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- schluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 1.Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun- gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Für die weiteren Elementargefahren (Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd- rutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von einem Monat nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen diese Gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde. Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen Monat nach dem Antragseingang liegt.