Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versiche> rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vor> sätzlich oder arglistig verletzt hat. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Zahlung verspäteter Zahlungen o- der Nichtzahlungen des Erst- oder Einmal- prämie
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 17.5 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- tragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versi- cherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Ziff. 4.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz- lich oder arglistig verletzt haben. § 32 Obliegenheiten des Versiche- rungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls § 33 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls § 34 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzten Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfal- les gegenüber uns zu erfüllen haben, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
b) Uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dies kann in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Desweitern haben Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
c) Von uns angeforderte Belege auf eigene Kosten beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr- lässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Hinweis hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ha...
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers nach Ziffer 23.2 und 23.3 erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsabschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b)) und zur Kündigung (2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.)
Erlöschen der Rechte des Versicherers. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach A 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo- nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.