Erneuerungsfonds Musterklauseln

Erneuerungsfonds. Die Baurechtsnehmerin hat spätestens nach 10 (zehn) Jahren Dauer des Bau- rechtsverhältnisses jährlich einen Betrag entsprechend 0,75 % (Null Komma fünfundsiebzig Prozent) des jeweiligen Gebäudeversicherungswertes in einen Er- neuerungsfonds liquiditätswirksam einzubezahlen. Sollten sich die Parameter der Berechnung des Gebäudeversicherungswertes massgeblich ändern, so haben sich die Vertragsparteien über die Festlegung eines neuen Wertes für den Ge- bäudewert zu einigen. Dieser Erneuerungsfonds ist ausschliesslich bestimmt für Erneuerungen im Sinne von nachhaltigen Investitionen, sowie für eigentliche Neu-Investitionen. Als Er- neuerungen gelten bei Wohnbauten etwa das Zusammenlegen von kleineren zu grösseren Wohnungen, deutlich höherer Standard in der Wohnungsausstattung, deutliche Verbesserung bei den ökologischen Ergebnissen, deutliche Verbesse- rungen bei der architektonischen Qualität, Schaffung grösserer Wohnflächen, An- und Neubauten, etc.. Die Mittel des Erneuerungsfonds sind von der Baurechtsnehmerin für die Bau- rechtsparzelle auszuweisen. Sie sind sicher anzulegen oder können anderen Trä- gern des gemeinnützigen Wohnungsbaus hypothekarisch abgesichert als Darle- hen gewährt werden. Einer Entnahme aus dem Erneuerungsfonds muss die Baurechtsgeberin vorgän- gig zustimmen. Auf Wunsch der Baurechtsgeberin ist der Entnahmegrund näher zu dokumentieren. Die Nichtzustimmung zur Entnahme durch die Baurechtsge- berin darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbe- sondere die Entnahme für ausschliessliche Unterhaltsarbeiten. Die Baurechtsge- berin beurteilt ein Projekt für eine Entnahme aus dem Erneuerungsfonds als Ganzes und erteilt ihre Zustimmung, respektive lehnt die Entnahme für ein Pro- jekt als Ganzes ab. Bei Nicht-Einigung zwischen den Parteien soll auf schriftlichen Antrag einer Partei eine gemeinsam zu bestimmende neutrale, externe Immobilienfachperson eine Beurteilung vornehmen und die Angelegenheit wenn möglich einer einvernehmli- chen Lösung zuführen. Die Bewertung der Fachperson ist für beide Parteien ver- bindlich und abschliessend, sofern nicht eine Partei innert Monatsfrist, ab Datum der Zustellung des Bewertungsergebnisses gerechnet, das Verfahren gemäss Ziff. 3.2.2 hiernach (Schiedsgericht) beschreitet. Diesen Verfahren kommt die aufschiebende Wirkung zu, wobei die bauliche Massnahme umgesetzt werden kann, jedoch die Entnahme aus dem Erneuerungsfonds noch offen bleibt. Die Parteien tragen die Kosten des vorstehe...
Erneuerungsfonds. Um die Mittel für künftige grosszyklische Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten kontinuierlich anzusparen, wird ein Erneuerungsfonds angelegt. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung entscheidet die Eigentümerversammlung über die Verwendung der Mittel (vgl. VI). Die jährliche Fondseinlage beträgt 0,2 - 0,5 % des Gebäudeversicherungswertes. In den ersten zwei Jahren nach Erstellung der Gebäude kann auf die Beitragserhebung verzichtet werden. Innerhalb dieses Rahmens wird die genaue Höhe der Jahreseinlage von der Eigentümerversammlung festgelegt. Die Eigentümer haben gemäss ihrer Wertquote an die Fondseinlage beizutragen. Die Beiträge werden jeweils zusammen mit der ersten Vorschussrate an die Gemeinschaftskosten zur Zahlung fällig (vgl. V. Ziff. 7.). Die Einzahlung in den Fonds wird sistiert, wenn die Mittel 5 % des Gebäudeversicherungswertes erreicht haben. Die Mittel des Erneuerungsfonds sind auf den Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei einer Bank anzulegen. Zeichnungsberechtigt ist der Verwalter. Die Mittel des Erneuerungsfonds stehen im Eigentum der Gemeinschaft. Die Wertanteile der Stockwerkeigentümer am Erneuerungsfonds sind untrennbar mit ihrem Stockwerkeigentumsanteil verbunden. Eine Rückerstattung der Anteile am Erneuerungsfonds ist auch bei der Veräusserung der Stockwerkeigentumseinheit nicht möglich.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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