Common use of Erstattungsfähige Aufwendungen Clause in Contracts

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähi- ge Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebüh- renordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzel- zahnes), Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Mate- rialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst- beträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

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Samples: Krankenversicherung, Verbraucherinformation, Krankenversicherung

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähi- ge Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebüh- renordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Einlagefüllungen Inlays (auch bei Versorgung eines Einzel- zahnesEinzelzahnes), Eingliederung Einglie- derung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Mate- rialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst- beträge Höchstbe- träge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten ver- sicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger un- abhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

Appears in 4 contracts

Samples: Krankenversicherung, Verbraucherinformation, Krankenversicherung

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähi- ge erstattungs- fähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebüh- renordnung Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzel- zahnes), Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische implantologi- sche Leistungen. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Mate- rialienMa- terialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst- beträge Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint er- scheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung Re- gelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

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Samples: Zusatzschutz Für Gesetzlich Versicherte / GKV, Verbraucherinformation

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und WiedereingliederungsmaßnahmenWiedereingliederungsmaßnahmen sowie dafür erforderli- che zahnärztliche Leistungen. Als erstattungsfähi- ge erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebüh- renordnung Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen Bemessungs- grundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ver- einbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des VersicherungsschutzesVersicherungs- schutzes. 1.1. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Einlagefüllungen Inlays (auch bei Versorgung eines Einzel- zahnesEinzelzahnes). 1.2. Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Eingliederung von Aufbissbehelfen Aufbissbehelfe und Schienen, Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische funk- tionstherapeutische Leistungen. 1.3. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Mate- rialienMaterialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst- beträge Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint er- scheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

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Samples: Verbraucherinformation, Zusatzschutz Für Gesetzlich Versicherte / GKV

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. einschließlich Reparaturen und WiedereingliederungsmaßnahmenWiedereingliederungsmaßnahmen sowie die dafür erforderlichen zahnärztlichen Leistungen. Als erstattungsfähi- ge erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit gel- tend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebüh- renordnung für Zahnärzte (GOZ) GOZ bzw. Ärzte (GOÄ) GOÄ liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen entsprechen, und von der GKV nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert Eine gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes Aufent- haltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. 2.1.1. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. einschließlich Brücken, Kronen und Einlagefüllungen Inlays (auch bei Versorgung eines Einzel- zahnesEinlagefüllungen). 2.1.2. Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Eingliederung von Aufbissbehelfen Aufbissbehelfe und Schienen, Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische funk- tionstherapeutische Leistungen. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Mate- rialienMaterialien, soweit sie diese im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst- beträge Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten Ver- sicherungsnehmer erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt be- stätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

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Samples: Tarif Koop Zk

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. einschließlich Reparaturen und WiedereingliederungsmaßnahmenWiedereingliederungsmaßnahmen sowie die da- für erforderlichen zahnärztlichen Leistungen. Als erstattungsfähi- ge erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebüh- renordnung für Zahnärzte (GOZ) GOZ bzw. Ärzte (GOÄ) GOÄ liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen entspre- chen, und von der GKV nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen vertragszahn- ärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert Eine gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären stationä- ren Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. 2.1.1. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. einschließlich Brücken, Kronen und Einlagefüllungen Inlays (auch bei Versorgung eines Einzel- zahnesEinlagefüllungen). 2.1.2. Als Xxxxxxxxxx gelten außerdem implantologische Leistungen, Eingliederung von Aufbissbehelfen Aufbissbehelfe und Schienen, Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Mate- rialienMaterialien, soweit sie diese im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst- beträge Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten Versicherungsnehmer erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

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Samples: Tarif Koop Zk

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. einschließlich Reparaturen und WiedereingliederungsmaßnahmenWiedereingliederungsmaßnahmen sowie die dafür erforderlichen zahnärztlichen Leistungen. Als erstattungsfähi- ge erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebüh- renordnung für Zahnärzte (GOZ) GOZ bzw. Ärzte (GOÄ) GOÄ liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen Bemessungsgrundsät- zen entsprechen, und von der GKV nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert Eine gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen Rah- men eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. 2.1.1. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. einschließlich Brücken, Kronen und Einlagefüllungen Inlays (auch bei Versorgung eines Einzel- zahnesEinlagefüllungen). 2.1.2. Als Xxxxxxxxxx gelten außerdem implantologische Leistungen, Eingliederung von Aufbissbehelfen Aufbissbehelfe und Schienen, Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Mate- rialienMaterialien, soweit sie diese im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst- beträge Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten Versicherungsnehmer erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

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Samples: Verbraucherinformation

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähi- ge erstattungs- fähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebüh- renordnung Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des VersicherungsschutzesVersicherungsschutzes nach Nr. 2. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Einlagefüllungen Inlays (auch bei Versorgung eines Einzel- zahnesEinzelzahnes), Eingliederung Ein- gliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische LeistungenLeistun- gen. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Mate- rialienMa- terialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst- beträge Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint er- scheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung Re- gelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

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Samples: Verbraucherinformation