Common use of Erstattungsfähige Aufwendungen Clause in Contracts

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für - zahnärztliche Leistungen inklusive Sachkosten und Heil- und Kostenplan; - zahntechnische Leistungen sowie Material- und Laborkosten für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz bzw. kieferorthopädische Behandlung. Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, implantatgetragener Zahnersatz, Implantate, implantologische Leistungen inklusive hierfür notwendiger Maßnahmen zum Knochenaufbau, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz notwendige Anästhesie, radiologische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie Verblendungen; ferner die Reparatur von Zahnersatz. Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden Vergütungsgrundlagen berechnet werden. In Erweiterung von § 5 Nr.1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 sind ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen, die mit einer von den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abweichenden Gebührenhöhe berechnet werden, erstattungsfähig, wenn der Liquidation eine sachlich begründete rechtswirksame Honorarvereinbarung zugrunde liegt. Liquidationen von Ärzten bzw. Zahnärzten für Behandlungen im Ausland sind erstattungsfähig, soweit sie den üblichen Honorarsätzen des Aufenthaltsortes entsprechen.

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Samples: Private Kranken Zusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für - zahnärztliche Leistungen inklusive Sachkosten und Heil- und Kostenplan; - zahntechnische Leistungen sowie - Material- und Laborkosten für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz bzw. kieferorthopädische Behandlung. Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, implantatgetragener Zahnersatz, Implantate, implantologische Leistungen inklusive inkl. hierfür notwendiger Maßnahmen zum Knochenaufbau, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz notwendige Anästhesie, radiologische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie Verblendungen; ferner die Reparatur von Zahnersatz. Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden Vergütungsgrundlagen berechnet werden. In Erweiterung von § 5 Nr.1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 sind ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen, die mit einer von den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abweichenden Gebührenhöhe berechnet werden, erstattungsfähig, wenn der Liquidation eine sachlich begründete rechtswirksame Honorarvereinbarung zugrunde liegt. Liquidationen von Ärzten bzw. Zahnärzten für Behandlungen im Ausland sind erstattungsfähig, soweit sie die den üblichen Honorarsätzen des Aufenthaltsortes entsprechen.

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Samples: Tarif Premium Plus (P1u) Zusatzversicherung

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für - zahnärztliche Leistungen inklusive Sachkosten und Heil- und Kostenplan; - zahntechnische Leistungen sowie - Material- und Laborkosten für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz bzw. kieferorthopädische Behandlung. Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, implantatgetragener Zahnersatz, Implantate, implantologische Leistungen inklusive inkl. hierfür notwendiger Maßnahmen zum Knochenaufbau, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz notwendige Anästhesie, radiologische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie Verblendungen; ferner die Reparatur von Zahnersatz. Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden Vergütungsgrundlagen berechnet werden. In Erweiterung von § 5 Nr.1 Sätze 2 und 3 Teil II Absatz 1 a) AVB/KK 2013 R sind ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen, die mit einer von den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abweichenden Gebührenhöhe berechnet werden, erstattungsfähig, wenn der Liquidation eine sachlich begründete rechtswirksame Honorarvereinbarung zugrunde liegt. Liquidationen von Ärzten bzw. Zahnärzten für Behandlungen im Ausland sind erstattungsfähig, soweit sie den üblichen Honorarsätzen des Aufenthaltsortes entsprechen.

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Samples: Bedingungsheft Der R+v Krankenversicherung Ag

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind die medizinisch notwendige Aufwendungen für - zahnärztliche Leistungen inklusive Sachkosten und Heil- und Kostenplan; - zahntechnische Leistungen sowie Material- und Laborkosten für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz bzw. kieferorthopädische Behandlung. Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, implantatgetragener Zahnersatz, Implantate, implantologische Leistungen inklusive hierfür notwendiger Maßnahmen zum Knochenaufbau, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz notwendige Anästhesie, radiologische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie Verblendungen; ferner die Reparatur von Zahnersatz. Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden Vergütungsgrundlagen berechnet werden. In Erweiterung von § 5 Nr.1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 sind ärztliche bzw. Zahnbehand- lung: • Allgemeine zahnärztliche Leistungen, • Prophylaktische Leistungen, • Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, • Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, • lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, • Füllungen mit plastischem Füllmaterial sowie mit Kompositmaterialien (Kunststoff-Füllungen), • Fissurenversiegelungen, • Endodontische Behandlungen/Wurzelbehandlungen, • Chirurgische Leistungen (z. B. Wurzelspitzenresektion), • Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums/ Parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime) einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik) soweit die mit einer von den Höchstsätzen Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abweichenden Gebührenhöhe berechnet werden, erstattungsfähig, wenn der Liquidation eine sachlich begründete rechtswirksame Honorarvereinbarung zugrunde liegt. Liquidationen von Ärzten bzw. Zahnärzten für Behandlungen im Ausland sind erstattungsfähig, soweit sie den üblichen Honorarsätzen des Aufenthaltsortes Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.

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Samples: Versicherungsvertrag

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind die bei 1.1 ambulanter Heilbehandlung einschließlich Vorsorgeuntersu- chung, Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger- schaft, Entbindung und Fehlgeburt Aufwendungen für - zahnärztliche für: a) ärztliche Leistungen b) Leistungen inklusive Sachkosten eines Heilpraktikers c) Hebammenleistungen d) Arzneien und Heil- und Kostenplan; - zahntechnische Leistungen sowie Material- und Laborkosten für die Verbandmittel e) Heilmittel f) Hilfsmittel g) medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz bzw. kieferorthopädische Behandlung. Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, implantatgetragener Zahnersatz, Implantate, implantologische Leistungen inklusive hierfür notwendiger Maßnahmen zum Knochenaufbau, notwendigen Transport im unmittelbaren Zusammenhang Zu- sammenhang mit dem Zahnersatz einer ambulanten Operation sowie medizi- nisch notwendige AnästhesieUnterbringung außerhalb der Arztpraxis für einen Tag oder eine Nacht im unmittelbaren Anschluss an eine ambulante Operation h) medizinisch notwendigen Transport zur ambulanten Notfall- behandlung. Abweichend von § 1 (1) Satz 3 TB/KK 2009 sind bei ambulanter Psychotherapie Aufwendungen für bis zu 20 Sitzungen je Ka- lenderjahr erstattungsfähig. § 5 (1) e) RB/KK 2009 sowie § 6 XX/XX 0000 xxxxxx keine An- wendung. 1.2 stationärer Heilbehandlung einschließlich Entbindung und Fehl- geburt Aufwendungen für: a) allgemeine Krankenhausleistungen b) gesondert berechnete ärztliche Leistungen c) Leistungen einer freiberuflichen Hebamme d) gesondert berechneten Unterkunftszuschlag bis zur Höhe des Unterkunftszuschlages für das Zweibettzimmer e) medizinisch notwendigen Transport zum und vom nächstge- legenen geeigneten Krankenhaus. § 5 (1) TB/KK 2009 findet bei b) hinsichtlich der Höhe des Viel- fachen des Gebührensatzes keine Anwendung. 1.3 zahnärztlicher Behandlung Aufwendungen für: a) Zahnbehandlung (außer Zahnkronen aller Art und Inlays) so- wie prophylaktische Leistungen b) Zahnersatz, radiologische Zahnkronen aller Art, Inlays sowie Zahn- und Kieferregulierung einschließlich des zahnärztlichen Honorars für diese Maßnahmen. 1.4 Kur- und Sanatoriumsbehandlung Aufwendungen für: ärztliche Leistungen, funktionsanalytische Arzneien und funktionstherapeutische Leistungen sowie Verblendungen; ferner die Reparatur von Zahnersatz. Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden Vergütungsgrundlagen berechnet werden. In Erweiterung von § 5 Nr.1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 sind ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen, die mit einer von den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abweichenden Gebührenhöhe berechnet werden, erstattungsfähigHeilmittel, wenn der Liquidation und soweit die Generali vor Behandlungsbeginn eine sachlich begründete rechtswirksame Honorarvereinbarung zugrunde liegt. Liquidationen von Ärzten bzw. Zahnärzten für Behandlungen im Ausland sind erstattungsfähig, soweit sie den üblichen Honorarsätzen des Aufenthaltsortes entsprechenschriftliche Leistungs- zusage erteilt hat.

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Samples: Tarif Cv3h