Erstattungsfähige Aufwendungen. Tarif Erstattungssatz Tarif Erstattungssatz BS 70-U 70 % BS 40-U 40 % BS 65-U 65 % BS 35-U 35 % BS 60-U 60 % BS 30-U 30 % BS 55-U 55 % BS 25-U 25 % BS 50-U 50 % BS 20-U 20 % BS 50T-U 50 % BS 15-U 15 % BS 45-U 45 % Der Versicherer ersetzt die erstattungsfähigen Aufwendungen entsprechend den jeweiligen versicherten Prozentsätzen (s.o.). Von den erstattungsfähigen Aufwendungen zahlt der Versicherer 100% des versicherten Prozentsatzes für ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei-, Ver- band- und Heilmittel. 100% des versicherten Prozentsatzes für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutzimpfungen. 100% des versicherten Prozentsatzes für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker außer Psychotherapie. 100% des versicherten Prozentsatzes für Arznei- und Verbandmittel. Für ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen je Versicherungsfall zu 100% des versicherten Prozentsatzes für die erste bis zur 30. Therapiesitzung und 80% des versicherten Prozentsatzes ab der 31. Therapiesitzung erstattet. 100% des versicherten Prozentsatzes für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% des versicherten Prozentsatzes für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versi- cherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuel- len, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 80% des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012; – Kompressionsstrümpfe, Stoma-, Tracheostomaartikel, Inkontinenzartikel, Herzschrittmacher, Blindenstock und Blindenhund, Blutzuckermessgeräte, Blutdruckmessgeräte; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% des versicherten Prozentsatzes für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) innerhalb von 2 Kalender- jahren oder bei Änderungen der Sehschärfe im folgenden Rahmen: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von 300,00 Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 600,00 Euro gezahlt, b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rech- nungsbetrag von 700,00 Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,00 Euro gezahlt. 100% des versicherten Prozentsatzes für operative Sehschärfenkorrektur (z. B. bei medizinisch notwendiger Lasik, Lasek, Linsenimplantate). 100% des versicherten Prozentsatzes für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% des versicherten Prozentsatzes für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% des versicherten Prozentsatzes für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% des versicherten Prozentsatzes für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% des versicherten Prozentsatzes für Soziotherapie 100% des versicherten Prozentsatzes für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% des versicherten Prozentsatzes für häusliche Krankenpflege (bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% des versicherten Prozentsatzes der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter bestätigte Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. 80% des versicherten Prozentsatzes für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegenen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Der Versicherer erstattet auch für alle übrigen in den AVB (Teil I und II) enthaltenen Leistungen entsprechend dem versicher- ten Prozentsatz. Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeutischer Behandlung, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versor- gung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chroni- schen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer opti- malen wirksamen Medikation.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Erstattungsfähige Aufwendungen. Tarif Erstattungssatz Tarif Erstattungssatz BS 70Vorsorge, ambulante und stationäre zahnärztliche Behandlung Behandlung VisB 15-U 70 15 % BS 15 % VisB 2015-U 20 % 15 % VisB 20-U 20 % 20 % VisB 2515-U 25 % 15 % VisB 25-U 25 % 25 % VisB 3015-U 30 % 15 % VisB 30-U 30 % 30 % VisB 3520-U 35 % 20 % VisB 35-U 35 % 35 % VisB 4025-U 40 % 25 % VisB 40-U 40 % BS 6540 % VisB 4530-U 65 45 % BS 3530 % VisB 45-U 45 % 45 % VisB 5035-U 50 % 35 % BS 60-U 60 % BS 30-U 30 % BS 55-U 55 % BS 25-U 25 % BS VisB 50-U 50 % BS 20-U 20 50 % BS VisB 50T-U 50 % BS 15-U 15 50 % BS 45-U 45 % Der Versicherer ersetzt die erstattungsfähigen Erstattungsfähige Aufwendungen werden entsprechend den jeweiligen dem jeweils versicherten Prozentsätzen (s.oProzentsatz erstattet.). Von den erstattungsfähigen Aufwendungen zahlt der Versicherer
1) Ambulante Heilbehandlung 100% des versicherten Prozentsatzes für ambulante Heilbehandlung – Heilbehandlung, außer Psychotherapie – einschließlich Arznei-, Ver- band- und Heilmittel. 100% des versicherten Prozentsatzes für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutzimpfungen. Schutzimpfungen 100% des versicherten Prozentsatzes für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker außer Psychotherapie. 10080% des versicherten Prozentsatzes für Arznei- und VerbandmittelVerbandsmittel bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.000,00 Euro pro Kalenderjahr und versicherter Person; danach 100% des versicherten Prozentsatzes. Bei Kindern und Jugendlichen werden bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, 100 % der Kosten im Rahmen des entsprechenden tariflichen Erstattungssatzes für Arznei- und Verbandsmittel als erstattungsfähig zu Grunde gelegt. Für ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen wird je Versicherungsfall zu 100% des versicherten Prozentsatzes für die erste 1. bis zur 30. Therapiesitzung und Therapiesitzung, 80% des versicherten Prozentsatzes ab der 31. Therapiesitzung, 70% des versicherten Prozentsatzes ab der 61. Therapiesitzung erstattet. 100% des versicherten Prozentsatzes für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% des versicherten Prozentsatzes für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 Abs.3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versi- cherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuel- len, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 80% des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 80 80% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012; 2012 – Kompressionsstrümpfe, Stoma-, Tracheostomaartikel, Inkontinenzartikel, Herzschrittmacher, Blindenstock und Blindenhund, Blutzuckermessgeräte, Blutdruckmessgeräte; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% des versicherten Prozentsatzes für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) innerhalb von 2 Kalender- jahren oder bei Änderungen der Sehschärfe im folgenden Rahmen: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen ). Ab dem 15. Lebensjahr besteht eine Begrenzung bis zu einem Rechnungs- betrag von Rechnungsbetrag auf 300,00 Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr besteht eine Begrenzung auf 100,00 Euro je Kalenderjahr. 100% des versicherten Prozentsatzes für Hörgeräte innerhalb von drei Kalenderjahren bis 600,00 insgesamt 1.300,00 Euro gezahlt, b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rech- nungsbetrag von 700,00 Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,00 Euro gezahltpro Ohr. 100% des versicherten Prozentsatzes für operative Sehschärfenkorrektur (z. z.B. bei medizinisch notwendiger Lasik, Lasek, Linsenimplantate)) bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.000,00 EUR je Auge. Ein erneuter Anspruch besteht nach Ablauf von 10 Jahren. 100% des versicherten Prozentsatzes für Heilmittel gemäß Heilmittel, höchstens jedoch bis zur Höhe der nach den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. Beihilferegelungen des Bundes beihilfefähigen Höchstsätzen 100% des versicherten Prozentsatzes für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie wie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. Hebammen 100% des versicherten Prozentsatzes für Sozialpädiatrie und Frühförderung. Frühförderung 100% des versicherten Prozentsatzes für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Palliativversorgung 100% des versicherten Prozentsatzes für Soziotherapie 100% des versicherten Prozentsatzes für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. Zusage 100% des versicherten Prozentsatzes für häusliche Krankenpflege (bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). ) 100% des versicherten Prozentsatzes der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter bestätigte Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. 80% des versicherten Prozentsatzes für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegenen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Der Versicherer erstattet auch für alle übrigen in den AVB (Teil I und II) enthaltenen Leistungen entsprechend dem versicher- ten Prozentsatz. Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeutischer Behandlung, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versor- gung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chroni- schen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer opti- malen wirksamen Medikation.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Erstattungsfähige Aufwendungen. Tarif Erstattungssatz Tarif Erstattungssatz BS 70-U 70 a) Nach Vorleistung durch die GKV Die erstattungsfähigen Aufwendungen (nicht erstattungsfähige Aufwendungen siehe Nr. 2.2) einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung werden für - Heilbehandlungen durch Ärzte und Zahnärzte einschließlich Vorsorgeuntersuchungen und verordneter Arznei- und Heilmittel, - Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers zu 80 % BS 40-U der Differenz zwischen den erstattungsfähigen Aufwendungen und der Vorleistung der GKV ersetzt; in diesem Rahmen sind auch erstattungsfähig: - gesetzlich festgelegte Zuzahlungen in der Höhe, in der sie vom Versicherten tatsächlich zu zahlen sind, bis hin zur gesetzlich vorgesehenen Belastungsgrenze, - Abschläge, die von der GKV wegen der Xxxx der Kostenerstattung erhoben werden. Übersteigen die vorstehenden erstattungsfähigen Aufwendungen eines Kalenderjahres nach Vorleistung der GKV 1.000 EUR, wird der darüber liegende Teil zu 100 % ersetzt.
b) Ohne Vorleistung der GKV Hat die GKV für Aufwendungen gem. Nr. 2.1 a) keine Vorleistung erbracht, werden sie zu 40 % BS 65-U 65 ersetzt. Dies gilt nicht für unter Nr. 2.1 a) geregelte Zuzahlungen und Abschläge. Zu 40 % BS 35-U 35 % BS 60-U 60 % BS 30-U 30 % BS 55-U 55 % BS 25-U 25 % BS 50-U 50 % BS 20-U 20 % BS 50T-U 50 % BS 15-U 15 % BS 45-U 45 % Der Versicherer ersetzt werden auch die erstattungsfähigen Aufwendungen entsprechend den jeweiligen versicherten Prozentsätzen (s.o.). Von den erstattungsfähigen Aufwendungen zahlt der Versicherer 100% des versicherten Prozentsatzes für ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei-, Ver- band- und Heilmittel. 100% des versicherten Prozentsatzes für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutzimpfungen. 100% des versicherten Prozentsatzes für ambulante einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung durch Heilpraktiker außer Psychotherapie. 100% des versicherten Prozentsatzes für Arznei- und Verbandmittel. Für ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen je Versicherungsfall zu 100% des versicherten Prozentsatzes für die erste bis zur 30. Therapiesitzung und 80% des versicherten Prozentsatzes ab der 31. Therapiesitzung erstattet. 100% des versicherten Prozentsatzes für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% des versicherten Prozentsatzes für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versi- cherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuel- len, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 80% des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012; – Kompressionsstrümpfe, Stoma-, Tracheostomaartikel, Inkontinenzartikel, Herzschrittmacher, Blindenstock und Blindenhund, Blutzuckermessgeräte, Blutdruckmessgeräte; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% des versicherten Prozentsatzes jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses für Sehhilfen Heilpraktiker (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) innerhalb von 2 Kalender- jahren oder bei Änderungen der Sehschärfe im folgenden Rahmen: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von 300,00 Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 600,00 Euro gezahlt, b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rech- nungsbetrag von 700,00 Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,00 Euro gezahlt. 100% des versicherten Prozentsatzes für operative Sehschärfenkorrektur (z. B. bei medizinisch notwendiger Lasik, Lasek, LinsenimplantateGebüH). 100% des versicherten Prozentsatzes für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% des versicherten Prozentsatzes für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% des versicherten Prozentsatzes für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% des versicherten Prozentsatzes für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% des versicherten Prozentsatzes für Soziotherapie 100% des versicherten Prozentsatzes für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% des versicherten Prozentsatzes für häusliche Krankenpflege (bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% des versicherten Prozentsatzes der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter bestätigte Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. 80% des versicherten Prozentsatzes für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegenen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Der Versicherer erstattet auch für alle übrigen in den AVB (Teil I und II) enthaltenen Leistungen entsprechend dem versicher- ten Prozentsatz. Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeutischer Behandlung, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versor- gung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chroni- schen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer opti- malen wirksamen Medikation.
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Erstattungsfähige Aufwendungen. Tarif Erstattungssatz Tarif Erstattungssatz BS 70-U 70 % BS 40-U 40 % BS 65-U 65 % BS 35-U 35 % BS 60-U 60 % BS 30-U 30 % BS 55-U 55 % BS 25-U 25 % BS 50-U 50 % BS 20-U 20 % BS 50T-U 50 % BS 15-U 15 % BS 45-U 45 % Der Versicherer ersetzt die erstattungsfähigen Aufwendungen entsprechend zu dem für die versicherte Tarifstufe (siehe Abschnitt III) geltenden Erstattungs- prozentsatz.
1.1 Erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) ambulante Untersuchung, Heilbehandlung und Geburtshilfe durch Ärzte (psychotherapeutische Behandlung siehe Abschnitt II.1.1 c) bis zu den jeweiligen versicherten Prozentsätzen Höchstsätzen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (s.oGOÄ) zu 100 %.). Von den erstattungsfähigen Aufwendungen zahlt der Versicherer 100% des versicherten Prozentsatzes für
b) ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei-, Ver- band- Untersuchung und Heilmittel. 100% des versicherten Prozentsatzes für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutzimpfungen. 100% des versicherten Prozentsatzes für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker außer Psychotherapiebis zu den Mindestsätzen des jeweils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zu 100 %.
c) ambulante psychotherapeutische Behandlung durch Ärzte oder approbierte psychologische Psychotherapeuten bzw. 100% des versicherten Prozentsatzes Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – bis zu 50 Sitzungen pro Kalen- derjahr – zu 75 %.
d) ambulante Geburtshilfe durch Hebamme bzw. Entbindungspfleger bis zu den Höchstsätzen der jeweiligen Gebührenverordnung für Hebammen einschließlich einer entsprechend den Bestimmungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in Rechnung gestellten Be- triebskostenpauschale bei Entbindung in einem Geburtshaus zu 100 %.
e) Arznei- und VerbandmittelVerbandmittel zu 100 %, wenn ein Arzneimittel in Form von Generika1 bezogen wird oder für ein Arzneimittel keine Generika zur Ver- fügung stehen. Für ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen je Versicherungsfall 75 %, wenn ein Arzneimittel in Form eines Originalpräpara- tes bezogen wird, für das Generika zur Verfügung ste- hen würden.
f) Heilmittel zu 100% des versicherten Prozentsatzes für die erste 100 %, maximal bis zur 30Höhe der nach den Beihilferegelungen des Bundes beihilfefähigen Höchstsätzen. Therapiesitzung und 80% des versicherten Prozentsatzes ab der 31. Therapiesitzung erstattet. 100% des versicherten Prozentsatzes für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% des versicherten Prozentsatzes für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –Zu den Heilmitteln gehören insbesondere - Inhalationen, sofern der Versi- cherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuel- len, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 80% des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012; – Kompressionsstrümpfe, Stoma-, Tracheostomaartikel, Inkontinenzartikel, Herzschrittmacher, Blindenstock und Blindenhund, Blutzuckermessgeräte, Blutdruckmessgeräte; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% des versicherten Prozentsatzes für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) innerhalb von 2 Kalender- jahren oder bei Änderungen der Sehschärfe im folgenden Rahmen: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von 300,00 Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 600,00 Euro gezahlt, b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rech- nungsbetrag von 700,00 Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,00 Euro gezahlt. 100% des versicherten Prozentsatzes für operative Sehschärfenkorrektur - Übungsbehandlungen (z. B. bei medizinisch notwendiger LasikKrankengymnastik, Lasekmedizinische Trainingstherapie), Linsenimplantate). 100% des versicherten Prozentsatzes für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% des versicherten Prozentsatzes für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% des versicherten Prozentsatzes für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% des versicherten Prozentsatzes für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% des versicherten Prozentsatzes für Soziotherapie 100% des versicherten Prozentsatzes für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% des versicherten Prozentsatzes für häusliche Krankenpflege (bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% des versicherten Prozentsatzes der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter bestätigte Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. 80% des versicherten Prozentsatzes für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegenen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Der Versicherer erstattet auch für alle übrigen in den AVB (Teil I und II) enthaltenen Leistungen entsprechend dem versicher- ten Prozentsatz. Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeutischer Behandlung, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versor- gung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chroni- schen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer opti- malen wirksamen Medikation.- Massagen,
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung