Common use of Erstattungsfähige Aufwendungen Clause in Contracts

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind bei 2.1 ambulanter Heilbehandlung, Vorsorgeuntersuchung, Entbindung und Fehlgeburt die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Arzneien, Heil- und Hilfsmittel, Hebam- menleistungen. 2.2 stationärer Heilbehandlung einschließlich Entbindung und Fehl- geburt die Aufwendungen für: a) allgemeine Krankenhausleistungen sowie für den gesondert berechneten Unterkunftszuschlag bis zur Höhe des Unter- kunftszuschlages für das Zweibettzimmer, b) gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung), c) Leistungen einer freiberuflichen Hebamme, d) medizinisch notwendigen Transport zum bzw. vom geeigne- ten Krankenhaus bis zu 100 km Entfernung. 2.3 zahnärztlicher Heilbehandlung die Aufwendungen für: a) Zahnbehandlung sowie für prophylaktische Leistungen, b) Zahnersatz, Zahnkronen aller Art sowie Zahn- und Kieferre- gulierung einschließlich des zahnärztlichen Honorars für diese Maßnahmen. 2.4 ambulanter Heilbehandlung im Heilbad oder Kurort sowie bei Kur- oder Sanatoriumsbehandlung die Aufwendungen für ärztli- che Leistungen, Arzneien und Heilmittel. Die Leistungseinschrän- kungen gemäß § 5 (1) d) und e) RB/KK 2009 sind insofern aufge- hoben. 2.5 kurzfristigen Auslandsreisen mit einer Dauer von maximal acht Wochen a) die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland in die Bundes- republik Deutschland, wenn am Urlaubsort bzw. in zumutba- rer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädi- gung zu befürchten ist, b) im Todesfall die notwendigen Mehrkosten einer Überführung in den Heimatort oder die notwendigen Mehrkosten, die in der Bestattung am ausländischen Sterbeort begründet sind, höchstens bis zu 10.400,00 EUR. T356 12.22 Der Reisebeginn ist nachzuweisen. Mehrkosten im Sinne dieser Bedingungen sind: - im Fall des Krankenrücktransports die durch den Eintritt des Versicherungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich ent- stehenden Kosten, - im Todesfall diejenigen Kosten, welche die beim Ableben des Versicherten am Heimatort üblicherweise entstehenden Kos- ten übersteigen. 2.6 Erstattungsfähig sind für Ärzte und Ärztinnen auch die Aufwen- dungen für Hepatitis B-Prophylaxe.

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Samples: Tarif Ka Für Ärzte

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind bei 2.1 ambulanter Heilbehandlung, VorsorgeuntersuchungHeilbehandlung einschließlich Vorsorgeuntersu- chung, Entbindung und Fehlgeburt die Aufwendungen für für: a) ärztliche Leistungen, Arzneien, Heil- b) Hebammenleistungen c) Arzneien und Verbandmittel d) Heilmittel e) Hilfsmittel, Hebam- menleistungen f) medizinisch notwendigen Transport im unmittelbaren Zu- sammenhang mit einer ambulanten Operation sowie medizi- nisch notwendige Unterbringung außerhalb der Arztpraxis für einen Tag oder eine Nacht im unmittelbaren Anschluss an eine ambulante Operation. 2.2 stationärer Heilbehandlung einschließlich Entbindung und Fehl- geburt die Aufwendungen für: a) allgemeine Krankenhausleistungen sowie für den gesondert berechneten Unterkunftszuschlag bis zur Höhe des Unter- kunftszuschlages für das Zweibettzimmer,Krankenhausleistungen b) gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung),Leistungen c) Leistungen einer freiberuflichen Hebamme, d) gesondert berechnete Unterbringung im Ein- oder Zweibett- zimmer e) medizinisch notwendigen Transport zum bzw. und vom geeigne- ten Krankenhaus Kranken- haus jeweils bis zu einer Entfernung von 100 km Entfernungkm. Sofern in- nerhalb dieser Entfernung kein Krankenhaus erreichbar ist, das die medizinisch notwendige Behandlung durchführen kann, sind die Aufwendungen für den Transport zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus erstattungs- fähig. 2.3 zahnärztlicher Heilbehandlung die Behandlung Aufwendungen für: a) Zahnbehandlung sowie für prophylaktische Leistungen, b) Zahnersatz, Zahnkronen aller Art sowie Zahn- und Kieferre- gulierung gulierung, einschließlich des zahnärztlichen Honorars für diese die- se Maßnahmen. 2.4 ambulanter Heilbehandlung im Heilbad oder Kurort sowie bei Kur- oder und Sanatoriumsbehandlung die Aufwendungen für ärztli- che für: ärztliche Leistungen, Arzneien Arzneien, Verband- und Heilmittel. Die Leistungseinschrän- kungen gemäß § 5 (1) d) und e) RB/KK 2009 sind insofern aufge- hoben. 2.5 kurzfristigen Auslandsreisen mit einer Dauer von maximal acht Wochen3 Monaten: T290 12.22 5360 a) die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland in die Bundes- republik Bun- desrepublik Deutschland, wenn am Urlaubsort Aufenthaltsort bzw. in zumutba- rer zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung Be- handlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädi- gung Gesund- heitsschädigung zu befürchten ist,ist oder wenn nach Art und Schwere der Erkrankung oder Unfallfolge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde. Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versicherungs- falls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehenden Kosten. b) die notwendigen Mehrkosten einer Rückführung mitreisen- der minderjähriger Kinder der versicherten Person, sofern die versicherte Person und alle mitreisenden erwachsenen Personen aus Gründen medizinischer Notwendigkeit zurück- transportiert wurden bzw. werden oder verstorben sind und sofern für die mitreisenden minderjährigen Kinder bei der Generali Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung besteht. Mehrkosten sind die durch die Rückführung ins Inland zu- sätzlich entstehenden Kosten einschließlich der Hin- und Rückreisekosten einer Begleitperson. c) die Kosten für einen Blutkonserventransport ins Ausland, wenn Blutkonserven medizinisch notwendig sind, aber feh- len oder bei dort vorhandenen Blutkonserven mit Infektionen gerechnet werden muss. d) im Todesfall die notwendigen Mehrkosten einer Überführung in den Heimatort oder die notwendigen Mehrkosten, die in der Bestattung Bestat- tung am ausländischen Sterbeort begründet sind, höchstens bis zu 10.400,00 EUR. T356 12.22 Der Reisebeginn ist nachzuweisenoder die notwendigen Mehrkosten der Überführung des Verstorbe- nen in den Heimatort. Mehrkosten im Sinne dieser Bedingungen sind: - im Fall des Krankenrücktransports die durch den Eintritt des Versicherungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich ent- stehenden Kosten, - im Todesfall sind diejenigen Kosten, welche die beim Ableben Tod des Versicherten am Heimatort üblicherweise entstehenden Kos- ten Kosten übersteigen. § 5 (1) TB/KK 2009 findet bei ärztlichen und zahnärztlichen Behand- lungen hinsichtlich der Höhe des Vielfachen des Gebührensatzes keine Anwendung auf Tarif KNA. 2.6 Erstattungsfähig sind für Ärzte und Ärztinnen auch die Aufwen- dungen für Hepatitis B-Prophylaxe.

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Samples: Tarif Kna Für Ärzte Und Zahnärzte

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind bei 2.1 ambulanter Heilbehandlung, VorsorgeuntersuchungHeilbehandlung einschließlich Vorsorgeuntersu- chung, Entbindung und Fehlgeburt die Aufwendungen für für a) ärztliche Leistungen, Arzneien, Heil- b) Hebammenleistungen c) Leistungen eines Heilpraktikers d) Arzneien und Verbandmittel e) Heilmittel f) Hilfsmittel, Hebam- menleistungen g) medizinisch notwendigen Transport im unmittelbaren Zu- sammenhang mit einer ambulanten Operation sowie medizi- nisch notwendige Unterbringung außerhalb der Arztpraxis für einen Tag oder eine Nacht im unmittelbaren Anschluss an eine ambulante Operation. 2.2 stationärer Heilbehandlung einschließlich Entbindung und Fehl- geburt die Aufwendungen für: a) allgemeine Krankenhausleistungen sowie für den gesondert berechneten Unterkunftszuschlag bis zur Höhe des Unter- kunftszuschlages für das Zweibettzimmer,Krankenhausleistungen b) gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung),Leistungen c) Leistungen einer freiberuflichen Hebamme, d) gesondert berechnete Unterbringung im Ein- oder Zweibett- zimmer e) medizinisch notwendigen Transport zum bzw. vom geeigne- ten Krankenhaus Kran- kenhaus jeweils bis zu einer Entfernung von 100 km Entfernungkm. Sofern innerhalb dieser Entfernung kein Krankenhaus erreichbar ist, das die medizinisch notwendige Behandlung durchführen kann, sind die Aufwendungen für den Transport zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus erstattungs- fähig. 2.3 zahnärztlicher Heilbehandlung die Behandlung Aufwendungen für: a) Zahnbehandlung sowie für prophylaktische Leistungen, b) Zahnersatz, Zahnkronen aller Art sowie Zahn- und Kieferre- gulierung einschließlich des zahnärztlichen Honorars für diese die- se Maßnahmen. 2.4 ambulanter Heilbehandlung im Heilbad oder Kurort sowie bei Kur- oder und Sanatoriumsbehandlung die Aufwendungen für ärztli- che für: ärztliche Leistungen, Arzneien Arzneien, Verband- und Heilmittel. Die Leistungseinschrän- kungen gemäß § 5 (1) d) und e) RB/KK 2009 sind insofern aufge- hoben. 2.5 kurzfristigen Auslandsreisen mit einer Dauer von maximal acht Wochen3 Monaten: T357 12.22 7258 a) die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland in die Bundes- republik Bun- desrepublik Deutschland, wenn am Urlaubsort Aufenthaltsort bzw. in zumutba- rer zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung Be- handlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädi- gung Gesund- heitsschädigung zu befürchten ist,ist oder wenn nach Art und Schwere der Erkrankung oder Unfallfolge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde. Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versicherungs- falls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehenden Kosten. b) die notwendigen Mehrkosten einer Überführung mitreisender minderjähriger Kinder der versicherten Person, sofern die versicherte Person und alle mitreisenden erwachsenen Per- sonen aus Gründen medizinischer Notwendigkeit zurück- transportiert wurden bzw. werden oder verstorben sind und sofern für die mitreisenden minderjährigen Kinder bei der Generali Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung besteht. Mehrkosten sind die durch die Rückführung ins Inland zu- sätzlich entstehenden Kosten einschließlich der Hin- und Rückreisekosten einer Begleitperson. c) die Kosten für einen Blutkonserventransport ins Ausland, wenn Blutkonserven medizinisch notwendig sind, aber feh- len oder bei dort vorhandenen Blutkonserven mit Infektionen gerechnet werden muss. d) im Todesfall die notwendigen Mehrkosten, die in der Bestat- tung am ausländischen Sterbeort begründet sind, oder die notwendigen Mehrkosten einer Überführung in den Heimatort oder die notwendigen Mehrkosten, die in der Bestattung am ausländischen Sterbeort begründet sind, höchstens bis zu 10.400,00 EUR. T356 12.22 Der Reisebeginn ist nachzuweisenHeima- tort. Mehrkosten im Sinne dieser Bedingungen sind: - im Fall des Krankenrücktransports die durch den Eintritt des Versicherungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich ent- stehenden Kosten, - im Todesfall sind diejenigen Kosten, welche die beim Ableben Tod des Versicherten am Heimatort üblicherweise entstehenden Kos- ten Kosten übersteigen. § 5 (1) TB/KK 2009 findet bei ärztlichen und zahnärztlichen Behand- lungen hinsichtlich der Höhe des Vielfachen des Gebührensatzes keine Anwendung auf Tarif KNT. 2.6 Erstattungsfähig sind für Ärzte und Ärztinnen auch die Aufwen- dungen für Hepatitis B-Prophylaxe.

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Samples: Tarif KNT Für Tierärzte

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind beibei einer medizinisch notwendigen zahnärzt- lichen Heilbehandlung nachfolgende ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie die damit zusammenhängenden zahntechni- schen Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenord- nung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. 2.1 ambulanter Heilbehandlung, Vorsorgeuntersuchung, Entbindung a) Aufwendungen für Zahnprophylaxe b) Aufwendungen für Inlays c) Aufwendungen für Zahnersatz d) Aufwendungen für funktionsanalytische und Fehlgeburt - therapeuti- sche Leistungen (Gnathologie) e) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für →versicherte Personen, die noch nicht 21 Jahre alt sind, sowie gesondert berechnungsfähige Materialkosten. Erstattungsfähig sind auch die mit vorstehenden Leistungen zu- sammenhängenden Vor- und Nachbehandlungen. Die Aufwendungen für ärztliche Leistungenoder zahnärztliche Vergütung sind bis zum Höchstsatz der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) er- stattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, Arzneiendie verbleiben, Heil- weil der versicherte Höchstsatz überschritten wor- den ist (Ausnahme Ziffer 2.2.3.2). Die Altersbegrenzung auf 21 Jahre gilt nicht in den folgenden Fäl- len: • Unfall Bei zahnärztlichen Heilbehandlungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden. Als Unfall gilt nicht, wenn durch Nahrungs- aufnahme (zum Beispiel Biss auf einen Kirschkern) ein Schaden an den Zähnen verursacht wird. • Schwere Erkrankung Bei zahnärztlichen Heilbehandlungen, die wegen einer angebo- renen Missbildung des Gesichts oder der Kiefer, einer skeletta- len Dysgnathie oder einer verletzungsbedingten Kieferfehlstel- lung erforderlich und Hilfsmittelim Rahmen einer kombiniert kieferchirur- gisch-kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden. In diesen Fällen ersetzen wir die Aufwendungen nach den Sätzen 1 und 2, Hebam- menleistungenauch wenn die verunfallte oder schwer erkrankte versi- cherte Person bereits älter als 21 Jahre ist. 2.2 stationärer Heilbehandlung einschließlich Entbindung und Fehl- geburt die 2.2.3.2 Welche Aufwendungen für: a) allgemeine Krankenhausleistungen sowie für den gesondert berechneten Unterkunftszuschlag bis zur Höhe des Unter- kunftszuschlages für das Zweibettzimmer, b) gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung), c) Leistungen ersetzen wir bei einer freiberuflichen Hebamme, d) medizinisch notwendigen Transport zum bzw. vom geeigne- ten Krankenhaus bis zu 100 km Entfernung. 2.3 zahnärztlicher Heilbehandlung die Aufwendungen für: a) Zahnbehandlung sowie für prophylaktische Leistungen, b) Zahnersatz, Zahnkronen aller Art sowie Zahn- und Kieferre- gulierung einschließlich des zahnärztlichen Honorars für diese Maßnahmen. 2.4 ambulanter Heilbehandlung im Heilbad oder Kurort sowie bei Kur- oder Sanatoriumsbehandlung die Aufwendungen für ärztli- che Leistungen, Arzneien und Heilmittel. Die Leistungseinschrän- kungen gemäß § 5 (1) d) und e) RB/KK 2009 sind insofern aufge- hoben. 2.5 kurzfristigen Auslandsreisen mit Behandlung auf Grundlage einer Dauer von maximal acht Wochen a) die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland in die Bundes- republik Deutschland, wenn am Urlaubsort bzw. in zumutba- rer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädi- gung zu befürchten ist, b) im Todesfall die notwendigen Mehrkosten einer Überführung in den Heimatort oder die notwendigen Mehrkosten, die in der Bestattung am ausländischen Sterbeort begründet sind, höchstens bis zu 10.400,00 EUR. T356 12.22 Der Reisebeginn ist nachzuweisen. Mehrkosten im Sinne dieser Bedingungen sind: - im Fall des Krankenrücktransports die durch den Eintritt des Versicherungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich ent- stehenden Kosten, - im Todesfall diejenigen Kosten, welche die beim Ableben des Versicherten am Heimatort üblicherweise entstehenden Kos- ten übersteigen. 2.6 Erstattungsfähig sind für Ärzte und Ärztinnen auch die Aufwen- dungen für Hepatitis B-Prophylaxe.Honorarvereinbarung?

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Samples: Versicherungsbedingungen Private Krankenversicherung