Common use of Erstattungsfähige Aufwendungen Clause in Contracts

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ambulante Psychothe- rapie ab der 51. Sitzung je →versicherte Person und Versiche- rungsjahr, sofern diese weiteren Sitzungen von der Beihilfe als bei- hilfefähig anerkannt worden sind. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den Höchst- sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist (Ausnahme Ziffer 2.2.2.4). Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker, die nach dem jeweils aktuellen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für die Vergütung von Heilpraktikern sind bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Auf- wendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden ist. Die Aufwendungen für die Vergütung von Psychologischen Psy- chotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sind bis zu den Höchstsätzen erstattungsfähig, die sich aus der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ergeben. Wir sind nicht leis- tungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicher- te Höchstsatz überschritten worden ist. Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Behandlung - mit Ausnahme von zahnärztlichen Leistungen (siehe dazu Ziffer 2.2.3) - gilt:

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Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für alle in diesem Tarif so- wie in der Grundabsicherung Beihilfe-Krankheitskosten-Tarif für den Leistungsbereich ambulante Psychothe- rapie ab der 51Heilbehandlung versicherten ärzt- lichen Leistungen. Sitzung je →versicherte Person und Versiche- rungsjahr, sofern diese weiteren Sitzungen von der Beihilfe als bei- hilfefähig anerkannt worden sind. Erstattungsfähig sind die Die Aufwendungen für ärztliche LeistungenLeistungen sind erstattungsfähig, die wenn sie nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig auf Grundlage einer Honorarvereinbarung berechnungsfä- hig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den Höchst- sätzen Erstattungsfähig ist dabei der Gebührenordnung Teil des vereinbarten Stei- gerungssatzes, der oberhalb des Höchstsatzes der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähigliegt. Wenn die Aufwendungen aber unangemessen hoch sind, können wir unsere Leistungen nach Ziffer 2.3.2 auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Wir bieten Versicherungsschutz nach den folgenden Absätzen für jedes Hilfsmittel, das für die →versicherte Person im Versiche- rungsfall medizinisch notwendig ist. Dabei erfasst der Versicherungsschutz die Aufwendungen für den Bezug des jeweiligen Hilfsmittels, die Aufwendungen für die Repa- ratur und Wartung des Hilfsmittels sowie für die notwendige Unter- weisung der versicherten Person in den Hilfsmittelgebrauch. Aufwendungen für den Gebrauch des Hilfsmittels sind dagegen nicht versichert. Die Aufwendungen für Hilfsmittel - mit Ausnahme von Sehhilfen (siehe dazu Ziffer 2.2.2.6) - nach den Absätzen 2 bis 4 sind erstat- tungsfähig, wenn das Hilfsmittel von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer verordnet worden ist. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsicherung verblei- ben, für • orthopädische Schuhe. Der Ersatz dieser Aufwendungen ist ein- schließlich der Zahlung aus Grundabsicherung und Beihilfe auf höchstens 2.000 Euro pro →versicherte Person und Versiche- rungsjahr begrenzt. • Hörhilfen. Das sind Hörgeräte (apparativ) einschließlich dazuge- hörender Ohrpass-Stücke (Otoplastik). Der Ersatz dieser Auf- wendungen ist einschließlich der Zahlung aus Grundabsiche- rung und Beihilfe auf höchstens 1.500 Euro pro versicherte Per- son und Hörhilfe begrenzt. • Perücken bei krankhaftem Haarausfall. Der Ersatz dieser Auf- wendungen ist einschließlich der Zahlung aus Grundabsiche- rung und Beihilfe auf höchstens 500 Euro pro versicherte Per- son und Perücke begrenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist (Ausnahme Ziffer 2.2.2.4). Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker, die nach dem jeweils aktuellen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für die Vergütung von Heilpraktikern sind bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Auf- wendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden ist. Die Aufwendungen für die Vergütung von Psychologischen Psy- chotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sind bis zu den Höchstsätzen erstattungsfähig, die sich aus Wir ersetzen 100 Prozent der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ergeben. Wir sind nicht leis- tungspflichtig für erstattungsfähigen Aufwendungen, die verbleibennach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsicherung verblei- ben, weil für: • Bandagen, • Blutdruck-Messgeräte, • Blutzucker-Messgeräte, • orthopädische Einlagen, • Bruchbänder, • Kompressionsstrümpfe, • Gehhilfen, • Tens-Geräte, • Inhalationsgeräte, • Peak-Flow-Meter, • Milch-Pumpen, • konfektionierte Therapie-Schuhe und • orthopädische Schuhzurichtungen. Wir ersetzen 80 Prozent der versicher- te Höchstsatz überschritten erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsicherung bleiben, für alle sonstigen Hilfsmittel (auch für lebenserhaltende Hilfsmittel), die nicht in den Absätzen 2 und 3 enthalten sind. Wir ersetzen jedoch 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwen- dungen, die nach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsicherung bleiben, wenn das Hilfsmittel nach Absatz a) • über uns bezogen oder beschafft worden ist. Bei , • über uns weder bezogen noch beschafft werden kann oder • im Rahmen einer medizinisch notwendigen ambulanten unfall- oder notfallbedingten Behandlung - mit Ausnahme in- nerhalb von zahnärztlichen Leistungen (siehe dazu Ziffer 2.2.3) - gilt:2 Tagen nach dem Unfall oder Notfall bezogen wer- den musste.

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Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig Im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation im vertragli- chen Sinne sind die Aufwendungen für ambulante Psychothe- rapie ab der 51. Sitzung je →versicherte Person und Versiche- rungsjahr, sofern diese weiteren Sitzungen von der Beihilfe als bei- hilfefähig anerkannt worden sind. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche LeistungenNachuntersu- chungen erstattungsfähig, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind, soweit diese Nachuntersuchungen • von dem Arzt vorgenommen werden, der die ambulante Operati- on durchgeführt hat, • erforderlich sind, um den Behandlungserfolg der ambulanten Operation zu sichern oder zu festigen, und • maximal an 7 Behandlungstagen innerhalb von 14 Tagen nach dieser ambulanten Operation erfolgen. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den über die Höchst- sätzen sätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähighinaus erstattungsfä- hig. Wir sind nicht leistungspflichtig Wenn die Aufwendungen aber unangemessen hoch sind, kön- nen wir unsere Leistungen nach Ziffer 2.3.2 auf einen angemesse- nen Betrag herabsetzen. Abweichend von Ziffer 1.1.7 Absatz 2 Satz 2 der Allgemeinen Re- gelungen zum Baustein besteht während eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland Versicherungsschutz nach diesem Tarif für Aufwendungeninsgesamt 2 Monate. Die Möglichkeit nach Ziffer 1.1.7 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein, eine darüber hinausgehende Vereinbarung über die verbleibenAus- dehnung des Versicherungsschutzes zu treffen, weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist gilt unverändert. Wenn nach Absatz 1 und den Allgemeinen Regelungen zum Bau- stein (Ausnahme Ziffer 2.2.2.4). Erstattungsfähig Ziffern 1.1.7 und 1.1.8) Versicherungsschutz bei Auslands- aufenthalten besteht, sind die Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktikerdie ärztlichen Leistungen nach den Ziffern 2.2.4 bis 2.2.6 im Ausland im Rahmen der tariflichen Leistungszusage erstattungsfähig, soweit sie den dort ortsüblichen Kosten entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob die nach dem jeweils aktuellen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für die Vergütung von Heilpraktikern sind bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Auf- wendungen→versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sich im Ausland nur vorübergehend aufhält, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden soweit in diesen Fällen Versicherungsschutz vereinbart ist. Die Aufwendungen für die Vergütung von Psychologischen Psy- chotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten nach Satz 1 sind bis zu den Höchstsätzen erstattungsfähigauch bei Krankheiten (ein- schließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die sich aus der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ergebenbe- reits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen, erstattungsfä- hig. Wir sind nicht leis- tungspflichtig für AufwendungenDas gilt auch dann, die verbleiben, weil der versicher- te Höchstsatz überschritten worden ist. Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Behandlung - mit Ausnahme von zahnärztlichen Leistungen (siehe dazu Ziffer 2.2.3) - gilt:wenn im Ausland eine erhebliche Ver- schlimmerung des Gesundheitszustands eintritt.

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Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig Im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation im vertragli- chen Sinne sind die Aufwendungen für ambulante Psychothe- rapie ab der 51. Sitzung je →versicherte Person und Versiche- rungsjahr, sofern diese weiteren Sitzungen von der Beihilfe als bei- hilfefähig anerkannt worden sind. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche LeistungenNachuntersu- chungen erstattungsfähig, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind, soweit diese Nachuntersuchungen • von dem Arzt vorgenommen werden, der die ambulante Operati- on durchgeführt hat, • erforderlich sind, um den Behandlungserfolg der ambulanten Operation zu sichern oder zu festigen, und • maximal an 7 Behandlungstagen innerhalb von 14 Tagen nach dieser ambulanten Operation erfolgen. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den über die Höchst- sätzen sätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähighinaus erstattungsfä- hig. Wir sind nicht leistungspflichtig Wenn die Aufwendungen aber unangemessen hoch sind, können wir unsere Leistungen nach Ziffer 2.3.2 auf einen ange- messenen Betrag herabsetzen. Abweichend von Ziffer 1.1.7 Absatz 2 Satz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein besteht während eines vorübergehen- den Aufenthalts im außereuropäischen Ausland Versicherungs- schutz nach diesem Tarif für Aufwendungeninsgesamt 2 Monate. Die Möglichkeit nach Ziffer 1.1.7 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein, eine darüber hinausgehende Vereinbarung über die verbleibenAusdehnung des Versicherungsschutzes zu treffen, weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist gilt unverän- dert. Wenn nach Absatz 1 und den Allgemeinen Regelungen zum Bau- stein (Ausnahme Ziffer 2.2.2.4). Erstattungsfähig Ziffern 1.1.7 und 1.1.8) Versicherungsschutz bei Auslands- aufenthalten besteht, sind die Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktikerdie ärztlichen Leistungen nach den Ziffern 2.2.4 bis 2.2.6 im Ausland im Rahmen der tariflichen Leistungszusage erstattungsfähig, soweit sie den dort ortsüblichen Kosten entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob die nach dem jeweils aktuellen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für die Vergütung von Heilpraktikern sind bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Auf- wendungen→versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sich im Ausland nur vorübergehend aufhält, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden soweit in diesen Fällen Versicherungsschutz vereinbart ist. Die Aufwendungen für die Vergütung von Psychologischen Psy- chotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten nach Satz 1 sind bis zu den Höchstsätzen erstattungsfähigauch bei Krankheiten (ein- schließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die sich aus der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ergebenbe- reits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen, erstattungsfä- hig. Wir sind nicht leis- tungspflichtig für AufwendungenDas gilt auch dann, die verbleiben, weil der versicher- te Höchstsatz überschritten worden ist. Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Behandlung - mit Ausnahme von zahnärztlichen Leistungen (siehe dazu Ziffer 2.2.3) - gilt:wenn im Ausland eine erhebliche Ver- schlimmerung des Gesundheitszustands eintritt.

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