Erstattungshöhe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. werden - unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif - zu ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls, der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versi- cherungsfall. Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Wird eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Ge- samterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. an- gegebenen versicherten Tarif die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten. Wird eine Behandlung mit pri- vatärztlichen Anteilen gewählt, so darf die Gesamterstattung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht über- schreiten. Wird für Behandlungen nach Punkt I. 1. 1. keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird für diese Leistungen einschließ- lich zugehöriger zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien gemäß Punkt I. 1. 3. eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt. Die Erstattung für implantologische Leistungen gemäß Punkt I. 1. 2. einschließlich Material- und Laborkosten gemäß Punkt I. 1. 3. ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
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Samples: Krankenversicherung, Verbraucherinformation, Krankenversicherung
Erstattungshöhe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1B. 2.1. werden - unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif - zu ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls, der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versi- cherungsfall. Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Wird eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Ge- samterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. an- gegebenen versicherten Tarif die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1B. 2.1. nicht überschreitenüberschrei- ten. Wird eine Behandlung mit pri- vatärztlichen privatärztlichen Anteilen gewählt, so darf die Gesamterstattung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen Aufwen- dungen nach Punkt I. 1B. 2.1. nicht über- schreitenüberschreiten. Wird für Behandlungen nach Punkt I. 1. 1. keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird für diese Leistungen einschließ- lich Aufwendungen nach Punkt B. 2.1.1. einschließlich zugehöriger zahntechnischer Laborarbeiten Material- und Materialien gemäß Punkt I. 1. 3. Laborkosten eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt. Die Erstattung Zu Beginn der Versicherung gelten für implantologische Leistungen gemäß Punkt I. die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: insgesamt 600 EUR bis zum Ende des 1. 2. einschließlich Material- und Laborkosten gemäß Punkt I. Versicherungsjahres Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls (siehe § 1 (1. 3. ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt) AVB/KS), der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.
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Samples: Tarif Koop Zk
Erstattungshöhe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1A. 2.1. werden - unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif - zu ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls, der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versi- cherungsfall. Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Wird eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Ge- samterstattung Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. an- gegebenen versicherten Tarif die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1A. 2.1. nicht überschreitenüber- schreiten. Wird eine Behandlung mit pri- vatärztlichen privatärztlichen Anteilen gewählt, so darf die Gesamterstattung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1A. 2.1. nicht über- schreitenüberschreiten. Wird für Behandlungen nach Punkt I. 1. 1. keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird für diese Leistungen einschließ- lich zugehöriger zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien gemäß Punkt I. 1. 3. eine fiktive Vorleistung Vor- leistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt. Die Erstattung Zu Beginn der Versicherung gelten für implantologische Leistungen gemäß Punkt I. die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls (siehe § 1 (1. 2. einschließlich Material- und Laborkosten gemäß Punkt I. 1. 3. ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt) AVB/KS), der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträ- ge für den jeweiligen Versicherungsfall.
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Samples: Verbraucherinformation
Erstattungshöhe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. werden - unter Anrechnung der Vorleistungen Erstattung ist vom Leistungsanspruch gegenüber der GKV abhängig und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif - zu ersetzt, sofern eine Regelversorgung für die gesamte Vertragsdauer entweder ausschließlich gemäß 3.2.1 oder ausschließlich gemäß 3.2.2 möglich.
3.2.1 Kieferorthopädische Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV ausschließlich (KIG* 1–2) Sofern die GKV für die kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich keine Leis- tungen vorsieht, da die Zahn-/Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG* 1 oder 2 entspricht, werden die nach Vorleistung anderer Kostenträger verbleibenden me- dizinisch notwendigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird. Wird Einzelnen aus 3.1 ergeben, zu Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe von insgesamt 2.500,– EUR begrenzt.
3.2.2 Kieferorthopädische Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich Leistungsanspruch gegenüber der Erstattungssatz auf Zu Beginn der Versicherung gelten GKV (KIG* 3–5) Sofern die GKV für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: Bei Zahnersatz infolge eines Unfallskieferorthopädische Behandlung grundsätzlich Leistungen vorsieht, der da die Zahn-/Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG* 3–5 entspricht, werden die nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versi- cherungsfall. Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Wird eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Ge- samterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. an- gegebenen versicherten Tarif die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten. Wird eine Behandlung mit pri- vatärztlichen Anteilen gewählt, so darf die Gesamterstattung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht über- schreiten. Wird für Behandlungen nach Punkt I. 1. 1. keine Vorleistung der GKV nachgewiesenund/oder anderer Kostenträger verbleiben- den medizinisch notwendigen Aufwendungen, so wird für diese Leistungen einschließ- lich zugehöriger zahntechnischer Laborarbeiten deren Art und Materialien gemäß Punkt I. 1. 3. eine fiktive Umfang sich im Einzelnen aus 3.1 ergeben, zu Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetztGKV. Die Erstattung ist für implantologische Leistungen gemäß Punkt I. 1die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe von insgesamt 1.000,– EUR begrenzt. 2Nicht erstattet wird der Eigenanteil, der dadurch entsteht, dass die versicherte Per- son eine zu Lasten der GKV durchgeführte kieferorthopädische Maßnahme nicht beendet. einschließlich Material- und Laborkosten gemäß Punkt I. 1. 3. ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt* Kieferorthopädische Indikationsgruppen – Befundbezogenes Einteilungsschema der GKV zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs.
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Samples: Versicherungsvertrag